Im Standardwerk zum Umwandlungsrecht und Umwandlungsteuerrecht von Widmann/Mayer findet sich nun auf 129 Seiten eine Neukommentierung des 1. Buches des Umwandlungsgesetzes (§ 1). Das erste Buch des Umwandlungsgesetzes bildet die Grundlage für das gesamte Umwandlungsrecht. Die Neubearbeitung hatte eine Vielzahl von Entwicklungen auf europäischer Ebene und auf nationaler Ebene zu berücksichtigen. So wurde nunmehr bereits ein ausführlicher Überblick über die Veränderungen gegeben, die die Mobilitätsrichtlinie für internationale Umstrukturierungsverfahren mit sich bringt. Die Richtlinie und deren Entstehung wird ebenso ausführlich dargestellt wie der Umsetzungsbedarf für den deutschen Gesetzgeber. Erstmals wird nun die Spaltung zur Neugründung über die Grenze hinweg ermöglicht und die bisher nur durch den EuGH eröffnete Option zur grenzüberschreitenden Sitzverlegung, in der Richtlinie als grenzüberschreitende Umwandlung bezeichnet, wird jetzt kodifiziert werden. Grenzüberschreitende Umstrukturierungen werden durch die Mobilitätsrichtlinie allerdings keinesfalls einfacher werden, aber immerhin ist das Verfahren dann eindeutiger geregelt. Kritisch wird beurteilt, dass Personengesellschaften von diesen Optionen ausgeschlossen sind und nur die Spaltung zur Neugründung eröffnet wird, nicht diejenige zur Aufnahme. Eine vom Bundesjustizministerium eingesetzte Expertenkommission, der Prof. Dr. Heribert Heckschen angehört, ist damit beauftragt, diese Mobilitätsrichtlinie in nationales Recht umzusetzen. Angesichts der Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 07. Januar 2020 - 5 W 79/19 -, nach der die Richtlinie schon Vorwirkungen entfalten soll, ist für die Rechtsberatung die Kenntnis der Richtlinie und der Veränderung, die diese für grenzüberschreitende Umstrukturierungen gegenüber der jetzigen rechtsprechungsgeprägten Situation mit sich bringt, sehr wichtig. Einzelne Handelsregister in Deutschland (z.B. AG Charlottenburg, AG Saarbrücken) fordern zu Unrecht, dass Umstrukturierungen schon jetzt die künftigen Anforderungen zu erfüllen haben. Die Neukommentierung berücksichtigt auch die Entwicklungen bei grenzüberschreitenden Umstrukturierungen auf Basis der EuGH-Rechtsprechung und deren Umsetzung durch die nationalen Gerichte. Sie geht bereits auf die Veränderungen ein, die eine Reform des Personengesellschaftsrechts mit sich bringen wird und zeigt auf, welche weitgehenden Veränderungen der sog. Mauracher Entwurf insbesondere dadurch mit sich bringt, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in den Kreis der umwandlungsfähigen Rechtsträger aufgenommen wird und somit auch unmittelbar verschmelzungs-, spaltungs- und formwechselfähig wird (→ Fachbeitrag zum MoPeG). Darüber hinaus wird dargestellt, wie beschwerlich und unsicher der Weg des Rechtsform-/Statuswechsels zwischen verschiedenen Rechtsformen der Personen(handels)gesellschaften derzeit ist (→ Fachbeitrag zur FS Mayer).
Neu und deutlich umfassender wird die Problematik der Mischung von Umwandlungsarten behandelt. Die Kommentierung zeigt auf, dass es keineswegs unkritisch ist, bspw. im Rahmen einer Spaltung oder Ausgliederung neben der Gewährung von Mitgliedschaftsrechten auch Geldzahlungen zu leisten. Hier wurde auch die aktuelle und insofern sehr differenzierende Literatur mit eingearbeitet.
Die Neuregelungen, die das Vierte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes angesichts des Brexits mit sich brachte, werden ebenfalls beleuchtet.
Für kritische Anmerkungen zu diesem Beitrag ist der Verfasser dankbar.
Quelle:
Autor: Prof. Dr. Heribert Heckschen
Fundstelle: Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 1
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