Ehevertrag

Jede Ehe wird durch einen Vertrag vor dem Standesbeamten eingegangen. Die Eheleute treffen hier die persönlich, wirtschaftlich und rechtlich nachhaltigste Vereinbarung ihres ganzen Lebens. Deshalb sollte man sich schon vorher über den Inhalt eines Ehevertrages informieren. Auch wenn dies im ersten Augenblick unromantisch erscheint. Wer will schon vor der Eheschließung an spätere Meinungsverschiedenheiten oder sogar Scheidung denken? Partner, die im gemeinsamen Interesse eine vorsorgliche Konfliktlösung finden, schaffen damit auch die Grundlage für eine dauerhafte intakte Ehe.


Gesetzliche Regelung und Notwendigkeit eines Ehevertrages

Eheleute beschäftigen sich zumeist erst in der Krise mit den "gesetzlichen Grundlagen" der Ehe und sind dann oft vom geltenden Recht überrascht. Dabei muss man jedoch berücksichtigen, dass das Gesetz nur auf die vermeintlichen "Normalfälle" zugeschnitten ist. Besondere persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse können dann in einem notariellen Ehevertrag, auch nach der Eheschließung berücksichtigt werden.

Diese Regelung trifft man am besten, wenn man sich gut versteht und bereit ist, gegenseitig auf die Interessen des Anderen einzugehen, nachzugeben und zu einem Ergebnis zu kommen, das von beiden als gerecht empfunden wird. Man sollte hierfür also nicht bis zur Ehekrise warten...

Manchmal liegt die gerechteste Situation darin, vorerst keinen Ehevertrag zu schließen, weil das Gesetz die individuelle Situation am passendsten regelt. Oft ändern sich während der Ehe die Verhältnisse jedoch derart, dass ein nachträglicher Abschluss eines Ehevertrages sinnvoll wird. Gerade in den neuen Bundesländern können Ehen, die vor dem 3.10.1990 geschlossen wurden, an das neue Recht des BGB angepasst werden. 

Eine Information über die individuell gerechtere Lösung ist immer sinnvoll. Im Falle einer Scheidung stehen drei Fragen im Vordergrund:

 

  1. Hat ein Ehegatte einen Teil des während der Ehe erworbenen Vermögens an den anderen auszugleichen? (Zugewinnausgleich)
  2. Hat ein Ehegatte für die Zeit nach der Scheidung an den anderen Unterhalt zu zahlen?
  3. Hat ein Ehegatte Aussicht auf Altersversorgung, z.B. Rentenzahlungen erworben, die er an den anderen auszugleichen hat? (Versorgungsausgleich)

Diese Fragen hat der Gesetzgeber für die sogenannte "Hausfrauenehe" geregelt. In vielen Fällen entspricht die Lebensplanung und wirtschaftliche Situation der Eheleute nicht diesem Ehetyp. In den folgenden Konstellationen bietet sich deshalb ein Ehevertrag an:

  • die Doppelverdienerehe
  • kurze Ehedauer
  • vermögende Ehegatten
  • Unternehmer und Freiberufler
  • der verschuldete Partner
  • wiederverheiratete Eheleute

Inhalt eines Ehevertrages (vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten)

Den Ehegatten steht es weiterhin grundsätzlich frei, die gesetzlichen Regelungen über den Zugewinn, den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt ehevertraglich auszuschließen oder zu ändern. Einschränkungen bestehen nur hinsichtlich eines gänzlichen Ausschlusses des Unterhalts wegen Kindesbetreuung und des Alters- und Krankheitsunterhalts. Auch kann nicht uneingeschränkt auf den Versorgungsausgleich im Falle der Scheidung verzichtet werden. Dies schließt jedoch Modifizierungen der gesetzlichen Regelungen nicht aus. Keiner Beschränkung unterliegen dagegen das Recht, den Zugewinnausgleich gänzlich auszuschließen, d.h. einen anderen Güterstand bspw. Gütertrennung zu vereinbaren. Auch kommen in Betracht:

  • Regelungen, wonach die Verfügungsbeschränkungen (Zustimmungspflicht bei Verfügung über das überwiegende Vermögen) aufgehoben oder zumindest für einzelne Gegenstände abgeschafft werden, z. B. für das Unternehmen eines Ehegatten oder für dessen Grundbesitz
  • Änderungen des Zugewinnausgleichsverfahrens, etwa indem ein negatives Anfangsvermögen berücksichtigt wird oder die Ausgleichsforderung nicht die Hälfte, sondern lediglich ein Drittel des Mehr-Zugewinns beträgt, oder aber die Regelungen, die eine Stundung der Ausgleichsforderung bewirken.
  • Häufig wird auch die Ermittlung des Anfangs- und Endvermögens abweichend geregelt, etwa indem für Gewerbebetriebe nicht der echte Verkehrswert, sondern nur der steuerliche Buchwert angesetzt wird, oder aber indem einzelne Vermögensgegenstände gänzlich aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden. Dies geschieht z. B. oft bei Unternehmensanteilen, aber auch bei ererbten bzw. durch Schenkung erworbenem Grundbesitz. Die genaue Regelung solcher Modifikationen erfordert einen hohen Aufwand.
  • Denkbar ist schließlich auch, den Zugewinnausgleich im Scheidungsfall gänzlich auszuschließen, es aber im Übrigen noch beim gesetzlichen Güterstand zu belassen, z. B. den Zugewinnausgleich im Todesfall aufrechtzuerhalten. Damit werden im Scheidungsfall die Wirkungen einer Gütertrennung erreicht, andererseits aber deren Nachteile im Sterbefall vermieden. Die Gütertrennung führt nämlich dann, wenn die Ehe durch Tod auseinandergeht, zu einer Reduzierung der gesetzlichen Erbquote des überlebenden Ehegatten und zu einer möglicherweise höheren Erbschaftsteuer. Diese Lösung wrid demzufolge in der Praxis häufiger gewählt.

Diese Einzelbeispiele zeigen, dass mit gutem Grund solche Eheverträge nur beim Notar geschlossen werden können. Die Notare Heckschen & Salomon beraten Sie dazu gern und unabhängig. 
 


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