Personengesellschaft

I. Definition

Personengesellschaften setzen allgemein den vertraglichen Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur Förderung eines gemeinsamen (bestimmten) Zweckes voraus. Durch die Zweckbestimmung werden die Weichen gestellt, welche Form einer Personengesellschaft überhaupt entstehen soll.

Personengesellschaften sind in der Regel durch eine überschaubare Anzahl von Mitgliedern mit persönlichem Vertrauen geprägt. Ihr Bestehen ist von dem Bestand der Mitglieder abhängig. Die Ur-Form der Personengesellschaft ist die sogenannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Darüber hinaus gibt es spezielle Personenhandelsgesellschaften wie die Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG). Im Übrigen ist die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) eine Form der Personengesellschaft.

Das Gegenstück zur Personengesellschaft ist die Körperschaft. Dessen Grundtypus ist der Verein. Eine wichtige Ausprägung sind vor allem sogenannte Kapitalgesellschaften, welche keine Abhängigkeit von der Zahl ihrer Mitglieder kennen. Die rechtliche Existenz wird erst durch eine Registrierung erlangt. So müssen etwa eine GmbH oder Aktiengesellschaft ins Handelsregister eingetragen werden. Der formale Gründungsaufwand einer Kapitalgesellschaft ist damit höher. Zudem müssen finanzielle Hürden überwunden werden: die GmbH erfordert ein Mindestkapital von 25.000 €, die Aktiengesellschaft sogar 50.000 €.




Personengesellschaften können vergleichsweise einfach gegründet werden. Dafür sind die Gesellschafter mit der Gesellschaft jedoch eng „verzahnt“. Neben einer unbeschränkten Haftung der Gesellschafter, welche in den Abschnitten II. bis IV. für jede Gesellschaftsform dargestellt wird, gibt es auch steuerrechtliche Unterschiede. Für Kapitalgesellschaften fallen Körperschafts- und Gewerbesteuer sowie der Solidaritätszuschlag an. Gesellschafter müssen zusätzlich Steuer entrichten, wenn Gewinne an sie ausgeschüttet werden.

Innerhalb einer Personengesellschaft werden Gewinne individuell versteuert, das heißt es wird grundsätzlich der Gesellschafter mit seinem wesentlichen Steuersatz  und nicht die Gesellschafter besteuert. Denn die Gesellschaft wird anders als eine Kapitalgesellschaft nicht als Steuersubjekt anerkannt, sondern dessen Gesellschafter. Im Übrigen fallen bei natürlichen Personen Einkommenssteuer und der Solidaritätszuschlag an. Die Höhe richtet sich einerseits nach Umfang der Beteiligung, andererseits nach der einzelnen Steuerlast.

In der Realität ist die Gründung einer Personengesellschaft mit hohen Insolvenz- und Haftungsrisiken behaftet. Diese Form wird daher bei weniger riskanten Tätigkeiten bevorzugt. Umgekehrt verspricht die unbeschränkte Haftung auch mehr Sicherheit für potentielle Darlehensgeber. Im Falle einer Insolvenz der Personengesellschaft könnte sich der Gläubiger an die Gesellschafter halten. Daher fällt es einer OHG in der Gründungsphase meist leichter Kredite aufzunehmen. Für Personen mit höherem Privatvermögen lohnt sich tendenziell mehr die Gründung einer Kapitalgesellschaft.


II. Offene Handelsgesellschaft


1. Entstehung

Eine OHG setzt grundsätzlich den Betrieb eines kaufmännischen Handelsgewerbes voraus. Daher bezeichnet man die OHG auch als Personenhandelsgesellschaft. Bei einer GbR genügt irgendein Zweck (dazu ausführlich IV.1.). Ein Handelsgewerbe ist nach der Definition des § 1 Abs. 2 HGB „jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert“.

Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 HGB Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist gemäß § 107 Abs. 1 S. 1 HGB eine OHG, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Dabei ebnet § 107 Abs. 1 S. 2 HGB auch den Weg für freier Berufe.

Die Rechtsfähigkeit der OHG ergibt sich aus § 105 Abs. 2 HGB. Rechtsfähigkeit meint, dass die Personengesellschaft Träger eigener Rechte und Pflichten ist und folglich unter eigenem Namen klagen oder verklagt werden klagen.

Wichtig ist, dass die OHG grundsätzlich ins Handelsregister eingetragen werden muss, bevor sie als juristische Person nach außen auftreten kann. Eine Ausnahme ist in § 123 Abs. 2 HGB geregelt. Danach kann eine OHG auch vor Eintragung als Rechtspersönlichkeit gegenüber Dritten auftreten, wenn eine kaufmännische Tätigkeit unter gemeinschaftlicher Firma vorzeitig und mit Zustimmung aller Gesellschafter aufgenommen wird.

 

 


2. Vertretung der OHG

Die Vertretung einer OHG ist in § 124 HGB geregelt. Danach kann jeder Gesellschafter die Gesellschaft einzeln nach außen vertreten. Die Einzelvertretung kann jedoch durch den Gesellschaftsvertrag abgeändert oder die Vertretungsmacht einem Gesellschafter entzogen oder auf einen Anderen (zum Beispiel Prokuristen) übertragen werden. Klauseln können frei gestaltet werden. Diese finden ihre Grenze lediglich im sogenannten Prinzip der Selbstorganschaft: um die Handlungsfähigkeit zu wahren, muss immer gewährleistet sein, dass zumindest ein Gesellschafter die Gesellschaft alleine vertreten kann.

Außerdem sind Beschränkungen der Vertretungsmacht im Außenverhältnis nach § 126 Abs. 2 HGB unwirksam. Von der externen Vertretung ist ferner die interne Geschäftsführungsbefugnis zu unterscheiden. Nach § 114 Abs. 1 HGB meint Letzteres Beschlüsse, die nur innerhalb der Gesellschaft gelten.

3. Haftung

Aus der in § 105 Abs. 2 HGB geregelten Rechtsfähigkeit ergibt sich zugleich die Haftung der OHG für Vertragspflichtverletzungen und Schäden aus unerlaubten Handlungen. Die Haftung für Verbindlichkeiten der OHG-Gesellschafter wird durch § 126 HGB begründet. Anders als zum Beispiel bei der GmbH kennt die offene Handelsgesellschaft kein Gründungskapital. Dies hat zur Folge, dass die Komplementäre unbeschränkt und persönlich mit ihrem Privatvermögen haften.

Weitere Informationen zur Offenen Handelsgesellschaft finden Sie hier.


III. Kommanditgesellschaft


1. Entstehung

Soweit in den §§ 161 – 177a HGB nichts anders geregelt ist, finden gemäß § 161 Abs. 2 HGB die für offene Handelsgesellschaften geltenden Vorschriften auch auf die KG Anwendung. Daher gilt für die Gründung einer Kommanditgesellschaft das Gesagte zu § 124 Abs. 1 HGB. Zu beachten ist, dass auch die KG grundsätzlich ins Handelsregister eingetragen werden muss, bevor sie als juristische Person nach außen auftreten kann.

Eine wichtige Besonderheit liegt allerdings in den zwei verschiedenen Arten von Gesellschaftern: auf die Haftsumme beschränkt haftende Gesellschafter (Kommanditisten) und persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre). Neben der Haftsumme muss eine Einlage erbracht werden. Die Kommanditgesellschaft kennt jedoch keine Mindestsumme. Auch ist die Pflichteinlage nicht zwingend in Geld zu erbringen. Alternativ können zum Beispiel Dienstleistungen eingebracht werden.

 

2. Vertretung

Für die Vertretung der Kommanditgesellschaft gelten die gleichen Grundsätze wie bei der OHG (II. 2.).

 

 


3. Haftung

Die Kommanditgesellschaft haftet wie die OHG nach § 126 Abs. 1 HGB und die Komplementäre haften unbeschränkt wie die Gesellschafter einer OHG. Anders verhält es sich beim Kommanditisten. Dessen Haftung hängt davon ab, ob die Verbindlichkeit nach Eintragung seiner Stellung im Handelsregister oder bereits davor zustande kam.

Der Kommanditist haftet nach Eintragung lediglich beschränkt auf seine Haftsumme. Die Haftsumme wird durch den Gesellschaftsvertrag festgelegt. Davon unbedingt zu trennen ist die Einlagesumme. Also eine Geldzahlung, die in das Vermögen der Gesellschaft erfolgt. Haftsumme und Einlagesumme können zwar identisch sein, müssen es aber nicht.

Vor Eintragung ist eine unbeschränkte Haftung für  Verletzungen vertraglicher Pflichten denkbar! Dieser Fall ist in § 176 Abs. 1 HGB geregelt. Dazu muss der Betroffene insbesondere dem vorzeitigen Geschäftsbeginn zugestimmt haben. Allerdings gilt die Regelung nach § 176 Abs. 2 HGB n.F. nur für den Beitritt eines weiteren Gesellschafters gilt, nicht aber für die Anteilsübertragung. Durch diese strenge Regel soll das Vertrauen des Rechtsverkehrs geschützt werden, welcher schließlich in Ermangelung der Eintragung keine Kenntnis von der privilegierten Stellung haben kann.

Weitere Informationen zur Kommanditgesellschaft finden Sie hier.


IV. Gesellschaft bürgerlichen Rechts


1. Entstehung

Die Rechtsfähigkeit einer GbR wird in § 705 Abs. 2 BGB klargestellt. Dabei werden drei Formen der GbR unterschieden: die nicht rechtsfähige GbR nach § 705 Abs. 2, 740 ff. BGB n.F, die nicht registrierte, aber rechtsfähige GbR nach § 705 Abs. 2 BGB n.F., und die im sog. Gesellschaftsregister registrierte rechtsfähige GbR §§ 707 ff. BGB n.F.

Als Rechtssubjekt entsteht die Gesellschaft im Verhältnis zu den Gesellschaftern daher bereits mit dem wirksamen Abschluss des Gesellschaftsvertrags, wenn die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesellschaft gemäß § 719 Abs. 1 BGB, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt. Wird die Gesellschaft in das Gesellschaftsregister eingetragen, entsteht die Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten spätestens mit Eintragung (§ 719 Abs. 1 BGB). Der gemeinschaftliche Zweck ist offener und es genügt jeder gemeinsame, nicht zwangsläufig wirtschaftliche Zweck, der nicht kaufmännischer Art ist (dann läge eine OHG vor). So kann eine GbR bereites bei der gemeinschaftlichen Anschaffung einer Immobilie oder Organisation einer Gruppenreise entstehen. Unabhängig vom Zweck ist jedoch stets Verpflichtungswille der Parteien notwendig. Erschöpft sich die Kooperation lediglich in Neben- und Schutzpflichten, fehlt es an einer hinreichenden Motivation rechtlicher Bindung.

 

 

 


2. Vertretung

§ 720 BGB n.F. regelt die organschaftliche  Vertretung der rechtsfähigen GbR. Die Norm besagt, dass das Prinzip, nach dem die Gesellschaft nur mit Billigung aller Gesellschafter vertreten wird, vertraglich umgestaltet werden kann. Denkbar sind zum Beispiel Mehrheitsklauseln, die Vereinbarung von Einzelvertretung oder Bevollmächtigung einer dritten Person (§§ 167 ff. BGB). Auch hier muss das Prinzip der Selbstorganschaft gewahrt werden.

 

3. Haftung

Die persönliche Haftung der Gesellschafter der GbR folgt aus §§ 721 ff. BGB.

Weitere Informationen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts finden Sie hier.


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