I. Einführung
Mit Veröffentlichung des Vorschlags für die neue europäische Gesellschaftsform EU Inc. hat die europäische Kommission eine Debatte angestoßen, die weit über (rechts-)technische Fragen des Gesellschaftsrechts hinausgehen wird. Bereits der vorab durchgestochene Entwurf ließ erkennen, dass viele Grundsätze des deutschen Gesellschaftsrechts in Frage gestellt würden. Der Vorschlag setzt sich das Ziel, eine vollständig digitalisierte und unionsweit einheitliche Gesellschaftsform zu etablieren, die grenzüberschreitende Tätigkeiten erleichtern soll.
Gleichzeitig wirft der Entwurf jedoch erhebliche rechtliche und praktische Fragen auf.
II. Rechtsgrundlage: Art. 114 AEUV als Türöffner?
Bemerkenswert ist zunächst die gewählte Rechtsgrundlage. Die Kommission stützt ihren Vorschlag auf Art. 114 AEUV, also auf die Kompetenz zur Rechtsangleichung im Binnenmarkt. Dadurch wird ermöglicht, dass die Verabschiedung der Verordnung keinen einstimmigen Zustimmungsbeschluss erfordert und auch nicht von nationalen Zustimmungserfordernissen abhängt.
Ob Art. 114 AEUV jedoch tatsächlich eine hinreichende Ermächtigung für die Einführung einer vollständig neuen unionsweiten Gesellschaftsform darstellt, dürfte Gegenstand intensiver und weitreichender unionsrechtlicher Diskussionen werden.
III. Zentrale Strukturmerkmale der EU Inc.
Der Vorschlag zeichnet sich insbesondere durch eine radikale Vereinfachung und Digitalisierung der Gesellschaftsgründung und -führung aus.
Der Entwurf sieht neben einer vollständig online durchzuführenden Möglichkeit der Gründung beim nationalen Handelsregister die sogenannte „Fast-Track“-Gründung über eine zentrale Online-Schnittstelle der EU auf Grundlage von BRIS vor. In beiden Fällen erfolgt die Gründung ohne (obligatorische) notarielle Mitwirkung.
Die sog. EU Inc. soll für weniger als 100 € innerhalb von 48 Stunden und ohne Mindestkapitalanforderungen gegründet werden können. Die erforderlichen Informationen müssen nur einmal bei einer zentralen Schnittstelle auf EU-Ebene eingereicht werden (sogenanntes „Once-Only“-Prinzip). Es erfolgt eine stark eingeschränkte Identitäts- und Geschäftsfähigkeitsprüfung im Rahmen der Präventivkontrolle. Eine flexible Satzungsgestaltung auf Basis von Mustersatzungen soll den Prozess vereinfachen und unkomplizierter machen, gleichzeitig jedoch sicherstellen, dass die formalen Anforderungen erfüllt sind.
Vorgesehen ist darüber hinaus eine weitgehende Digitalisierung sämtlicher Prozesse in jedem Stadium der Gesellschaft - u.a. Gründung, Gesellschafterbeschlüsse, Übertragungen. Jede EU Inc. soll für die Einrichtung und Aktualisierung ihres eigenen digitalen Aktienregisters verantwortlich sein, die Übertragung von Aktien kann vollständig online und ebenfalls ohne notarielle Mitwirkung erfolgen.
Schließlich sieht der Vorschlag ein beschleunigtes Abwicklungsverfahren für die EU Inc. vor („Blitzlöschung“).
IV. Erosion bewährter Kontrollmechanismen?
Gerade in der Effizienzorientierung liegt jedoch der Kern der Kritik. Das deutsche Gesellschaftsrecht ist traditionell durch eine umfangreiche präventive Kontrolle – insbesondere durch den Notar als „Filterinstanz“ - geprägt.
Diese Grundsätze werden im Vorschlag nahezu vollständig aufgegeben, woraus sich eine Reihe zentraler Fragen ergibt, die nicht vollständig geklärt oder überhaupt bedacht worden zu sein scheinen:
- Wie kann die Geschäftsfähigkeit von Beteiligten zuverlässig überprüft werden, wenn kein persönlicher Kontakt stattfindet?
- Wer übernimmt die Verantwortung für die Kontrolle und Verhinderung von Geldwäsche?
- Wer soll die entstehenden Mehrbelastungen für Handelsregister und Gerichte abfangen, wenn vorgelagerte Prüfmechanismen entfallen?
Die vorgesehene - auf 48 Stunden begrenzte - Präventivkontrolle durch eine Drittstelle erscheint kaum geeignet, dieser Funktionen adäquat Rechnung zu tragen.
V. Auswirkungen auf den Rechtsverkehr
Besonders kritisch muss die vorgesehene Rolle des Handels- und des Anteilsregisters betrachtet werden:
Das Anteilsregister soll von der Gesellschaft selbst errichtet und aktualisiert werden, was erhebliche Spielräume für Missbrauch eröffnet und die Transparenz sowie die Verlässlichkeit erheblich beeinträchtigen könnte.
Der gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen wird dadurch erschwert oder sogar unmöglich gemacht. Das sogenannte Anteilsregister ist wohl kaum geeignet, einen hinreichenden Rechtsschein zu setzen.
Insgesamt droht eine massive Herabsetzung der Aussagekraft und eine Schwächung der Publizitäts- und Vertrauensfunktion des Handelsregisters.
VI. Digitalisierung ja – aber um welchen Preis?
Unbestritten ist, dass die vollständige Digitalisierung von Gründung und Verwaltung einer Gesellschaft erhebliche Vorteile bietet. Die Frage ist jedoch, ob der gewählte Weg die richtige Wahl ist, um die Digitalisierung voranzutreiben. Ohne eine umfassende Abwägung der daraus entstehenden Nachteile und die Ergreifung entsprechender Gegenmaßnahmen wird Missbrauch und Rechtsunsicherheit Tür und Tor geöffnet. Ziel muss es daher sein, zukunftsweisende Prozesse bei gleichzeitiger Maximierung der Sicherheit und des Schutzes für den Rechtsverkehr zu implementieren.
Dies könnte beispielsweise darin liegen, digitale Verfahren mit bestehenden und bewährten Sicherungsmechanismen zu kombinieren – etwa durch die Einbindung notarieller Strukturen als „One-Stop“. Dies würde Effizienzgewinne ermöglichen, ohne die Rechtssicherheit zu gefährden.
VII. Fazit
Der Vorschlag einer „EU Inc.“ versucht einen Paradigmenwechsel im europäischen Gesellschaftsrecht einzuleiten. Er sieht sich als zentraler Pfeiler des Ziels, regulatorische Hürden im Binnenmarkt radikal abzubauen und dessen Vorteile maximal auszuschöpfen.
Gleichzeitig wirft er grundlegende Fragen auf, die zunächst abschließend geklärt werden müssen. Es steht viel zur Diskussion: vom Minderheiten - bis zum Gläubigerschutz.
Die anstehende Diskussion verspricht daher nicht nur äußerst spannend, sondern vor allem richtungsweisend für die weitere Entwicklung des europäischen Gesellschaftsrechts zu werden.