OLG Bremen 2 W 56/24
Zulässigkeit und Grenzen der Kaskadengründung bei wertgleicher Deckung und Einlagenerbringung

01.05.2026

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Bremen
26.06.2025
2 W 56/24
BeckRS 2025, 36126

Leitsatz | OLG Bremen 2 W 56/24

  1. Eine Kaskadengründung, bei der das eingezahlte Kapital der Muttergesellschaft sogleich in die Gründung einer Tochtergesellschaft investiert wird, ist grundsätzlich zulässig, solange dem Gebot wertgleicher Deckung genügt wird.
  2. Die Geschäftsführererklärung über die Einlagenerbringung ist in diesem Fall unrichtig und kann vom Registergericht von Amts wegen beanstandet werden, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung beim Registergericht ersichtlich eine Unterdeckung dadurch entstanden ist, dass der an die Stelle einer Bareinlage tretende Geschäftsanteil an der Tochtergesellschaft in seinem Wert bereits – etwa durch nicht anderweit kompensierte Gründungskosten der bereits eingetragenen Tochtergesellschaft – geschmälert ist. 

Sachverhalt | OLG Bremen 2 W 56/24

Die Gründung der Antragstellerin und Beschwerdeführerin wurde im Oktober 2013 beurkundet und das aus zwei Geschäftsanteilen bestehende Stammkapital in Höhe von 25.000 EUR in voller Höhe eingezahlt. Gegenstand des Unternehmens sollte die Tätigkeit als Holding-Gesellschaft sein. Im Gesellschaftsvertrag wurde u.a. bestimmt, dass die Gesellschaft mit der Gründung verbundene Kosten bis zu einem Betrag von 2.500 EUR tragen sollte. Nachfolgend am gleichen Tag gründete die Antragstellerin notariell eine weitere GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 EUR. Die Einlage sollte zur Hälfte sofort zu erbringen sein, im Übrigen, sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschließt. Die Gesellschaft wurde von der Antragstellerin zum Handelsregister angemeldet. Am gleichen Tag beantragte der Geschäftsführer der Antragstellerin deren Eintragung in das Handelsregister. Das Registergericht verwies auf das Vorliegen einer sog. Kaskadengründung, forderte einen Nachweis der Werthaltigkeit der übernommenen Geschäftsanteile und die Einreichung einer ordnungsgemäßen Gesellschafterliste nebst Angabe des Registers. Nach Ablauf der gesetzten einmonatigen Frist wies das Registergericht die Anmeldung unter Bezugnahme auf die genannten Eintragungshindernisse zurück. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der das Registergericht nicht abgeholfen und sie dem OLG Bremen zur Entscheidung vorgelegt hat.

Entscheidung | OLG Bremen 2 W 56/24

Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Der Senat stellt fest, dass das Registergericht die Eintragung zu Recht abgelehnt habe, da die erforderlichen Einlagen entgegen § 8 Abs. 2 GmbHG nicht zur freien Verfügung des Geschäftsführers geleistet wurden und dieser die gebotene Geschäftsführerversicherung nicht zutreffend abgeben konnte. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür sei der Eingang der Erklärung beim Registergericht. Zu diesem Zeitpunkt sei die Tochtergesellschaft der Antragstellerin bereits gegründet und ihre Eintragung ins Handelsregister angemeldet worden. Damit treffe die Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin, dass Bareinlagen in Höhe von 25.000 EUR geleistet wurden und zur freien Verfügung stünden, nicht mehr zu, da die Antragstellerin Bareinlagen in Höhe von 12.500 EUR zum Erwerb eines Geschäftsanteils der Tochtergesellschaft genutzt habe, ohne dass ihr ein gleichwertiger Ersatz zugeflossen wäre. 

Eine solche sog. Kaskadengründung, bei der mit einem einmaligen Einsatz des zur Deckung des Stammkapitals notwendigen Geldbetrages mehrere Gesellschaften gegründet werden, sei nicht grundsätzlich unzulässig. Das OLG stellt fest, dass die Vor GmbH gründerfähig sei. Sie entstehe mit Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages und könne als vollwertige Rechtsträgerin unmittelbar nach Abschluss ihres Gesellschaftsvertrages weitere Gesellschaften gründen. Auch die Einzahlung eines zusätzlichen hinreichend hohen Betrags in die freie Kapitalrücklage der Muttergesellschaft nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB zur Begleichung sämtlicher Gründungskosten der Mutter- und Tochtergesellschaft neben der Stammeinlage sei nicht zwingend notwendig. 

Im vorliegenden Fall sei nach Ansicht des Senats allerdings dem Gebot der wertgleichen Deckung zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht Genüge getan. Gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 GmbHG und dem Gebot der effektiven Kapitalaufbringung müssten die Einlagen der anzumeldenden Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt endgültig zur freien Verfügung des Geschäftsführers geleistet sein. Grundsätzlich sei es dabei unschädlich, wenn bereits bei Gründung der Muttergesellschaft feststehe, dass das eingezahlte Barkapital in die Gründung der Tochtergesellschaft investiert werden soll. Schuldrechtliche Verwendungsabsprachen seien unschädlich, wenn sie nur dazu dienen, Investitionsentscheidungen der Gesellschafter umzusetzen. Anders verhalte es sich aber dann, wenn die Abrede darauf ziele, dass die Eigenmittel unter Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln unmittelbar oder mittelbar zurückfließen. 

Bei einem Erwerb von Geschäftsanteilen der Tochtergesellschaft durch die Nutzung der Stammeinlage der Muttergesellschaft finde nach Auffassung des Senats lediglich ein Aktivaustausch statt, d.h. das Aktivum „Barkapital“ werde durch das Aktivum „Beteiligung an der Tochtergesellschaft“ ersetzt. Dies gelte allerdings nur, solange das Stammkapital der jeweiligen Tochter unversehrt sei. Das Vermögen dürfe nicht durch Gründungskosten geschmälert sein. Der Geschäftsanteil sei hier mit den auf ihn entfallenden anteiligen Gründungskosten in Höhe von 2.500 EUR belastet, welche die Tochtergesellschaft ausweislich des Gesellschaftsvertrages selbst zu tragen habe. Damit sei der Wert des Anteils geschmälert und es liege keine gleichwertige wertersetzende Beteiligung vor. 

Praxishinweis | OLG Bremen 2 W 56/24

Die Entscheidung des OLG Bremen zeigt die Problematik des Umgangs mit Gründungskosten auf Ebene der Tochtergesellschaft im Rahmen einer Kaskadengründung auf. Der Senat sieht in der Übernahme der Gründungskosten durch die Tochtergesellschaft eine Wertminderung der Beteiligung bei der Muttergesellschaft und somit eine Unterbilanz im Anmeldezeitpunkt. Dem kann allerdings nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Statt von einer eintragungshindernden Unterbilanz bei der Muttergesellschaft auszugehen, sollten die Gründungskosten vielmehr mit der Literaturmeinung als aktivierbare Anschaffungsnebenkosten behandelt werden. Damit entsteht bei der Muttergesellschaft keine eintragungsschädliche Unterbilanz. Soweit zur Vermeidung einer Unterbilanz eine Rücklagendotierung gefordert wird, genügt es, diese in Höhe der Gründungskosten der Tochtergesellschaft vorzunehmen. Eine zusätzliche Dotierung in Höhe der eigenen Gründungskosten der Muttergesellschaft ist nicht erforderlich. Handelt es sich um mehrstufige Strukturen ist die Rücklage entsprechend je Ebene der weitergereichten Gründungskosten zu bilden, ohne dass es zu einer mehrfachen Belastung derselben Kostenposition kommt.