Vorsorgevollmacht – Beurkundung oder Beglaubigung?

Eine Vorsorgevollmacht kann grundsätzlich formfrei, das heißt zum Beispiel auch handschriftlich, wirksam erteilt werden. Dies ergibt sich aus § 167 II BGB. Für die Vollmacht zur Gründung einer GmbH (§ 2 II GmbHG) sowie Vollmachten, die zur Eintragung in öffentliche Register ermächtigen, z.B. das Grundbuch (§ 29 GBO) und das Handelsregister (§ 12 HGB), bedarf es allerdings zumindest der öffentlichen Beglaubigung. Und auch Versicherungen, Behörden, Sparkassen oder Banken geben sich in der Regel nicht mit privat verfassten Vollmachten zufrieden. Dabei genügt die öffentliche Beglaubigung zumindest für die Verwendung der Vollmacht in Grundbuch- und Handelsregistersachen.

Die öffentliche Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht soll einen qualifizierten Nachweis der Unterschriftsleistung durch den Vollmachtgeber erbringen (§ 129 I BGB). Die Beglaubigung der Unterschrift ist das Zeugnis einer Urkundsperson darüber, dass die Unterschrift in ihrer Gegenwart zu dem angegebenen Zeitpunkt von dem Vollmachtgeber vollzogen oder anerkannt worden ist. Damit wird zugleich die Identität der betroffenen Person festgestellt (§§ 10 I, 40 IV BeurkG). Dabei trifft den Notar bei der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens unter einem vorgefertigten Text keine Pflicht, die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen zu prüfen. Für Banken besteht daher das Risiko, dass der Vollmachtgeber und Kontoinhaber bei Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig gewesen ist. Aus diesem gegenüber einer notariell beurkundeten Vollmacht erhöhten Risiko wird teilweise abgeleitet, dass eine nur notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht von Banken und Sparkassen nicht anerkannt werden müsse. In Abgrenzung zur notariellen Beurkundung bezieht sich die Beglaubigung zudem nur auf die angebrachte Unterschrift.

Die notarielle Beurkundung stellt somit zur Beglaubigung ein Mehr dar, da unter anderem der Text vorgelesen wird und Ausfertigungen möglich sind. Darüber hinaus hat die beurkundete Vorsorgevollmacht eine höhere Beweiskraft. Der Notar überprüft hier neben der Identität des Vollmachtgebers auch dessen Geschäftsfähigkeit, sodass später im Rechtsverkehr nicht mehr ohne Weiteres geltend gemacht werden kann, dass die Vollmacht wegen fehlender Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers unwirksam sei. Dies trägt dazu bei, spätere Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Vollmacht zu verhindern, was gerade bei hochbetagten oder erkrankten Vollmachtgebern von Bedeutung ist. Eine beurkundete Vorsorgevollmacht erfüllt alle Formerfordernisse und ist somit für alle Rechtsgeschäfte verwendbar, bei denen eine Vertretung zulässig ist. Bei der Beurkundung berät und belehrt der Notar über die Einzelheiten der Vorsorgevollmacht und ermöglicht damit eine Anpassung auf den individuellen Einzelfall. Nur bei der Beurkundung übernimmt ein Rechtskundiger, der Notar, Gewähr für die Richtigkeit der Formulierungen und erläutert diese dem Vollmachtgeber. Letzteres ist eine für den Bevollmächtigten nicht zu unterschätzende Leistung, denn sie vermeidet - jedenfalls bestmöglich - den Vorwurf, der Vollmachtgeber habe die Vollmacht unbedacht erteilt oder sei sich nicht über die Folgen der Vollmachtserteilung im Klaren gewesen. Weiterhin besteht nur bei notarieller Beurkundung die Möglichkeit, später weitere rechtswirksame Exemplare der Vollmacht, sprich Ausfertigungen, erhalten zu können. Sollte es zu einem Verlust oder einer Beschädigung kommen, ist dies von enormem Vorteil. Dies kann auch zu einem späteren Zeitpunkt passieren und bei entsprechender Regelung auch dann noch, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr geschäftsfähig sein sollte. Es können mehrere Ausfertigungen erteilt werden, sodass es sich anbietet, wenn der Bevollmächtigte für den Vollmachtgeber Online-Banking nutzen möchte, eine Vollmachtausfertigung bei der Bank des Vollmachtgebers zu deponieren. Häufig soll die Vollmacht auch mehreren Personen erteilt werden, dann kann diesen jeweils eine Ausfertigung erteilt werden. Aus den aufgeführten Gründen ist eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht sehr zu empfehlen.

» Zum Fachgebiet “Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung”

» Zur Startseite