Am 11. und 12. Juni 2026 tagte in Hamburg die 97. Konferenz der Justizminister. Die „JuMiKo“ berät aktuelle rechtspolitische Fragen, fasst Beschlüsse und gibt damit maßgebliche rechtspolitische Impulse. Im Rahmen der Konferenz, bei der es um Recht und Gerechtigkeit in Deutschland geht, wurden auch erbrechtliche Themen diskutiert.
Die Justizministerkonferenz war sich dabei einig, dass das Nachlassverfahren vereinfacht werden sollte, um Angehörige zu entlasten. Man befasste sich daher mit einer Modernisierung und Vereinfachung des Nachlassverfahrens, um der heutigen Lebenswirklichkeit von Angehörigen und anderen möglichen Erben besser gerecht zu werden und gleichzeitig gerichtliche Ressourcen zielgerichteter einsetzen zu können.
Bei zunehmend komplexeren und unübersichtlicheren Nachlässen können die gesetzlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Erbausschlagung für die zunächst berufenen Erben zu erheblichem Zeitdruck führen. Deshalb regte die JuMiKo hier eine Prüfung an, ob die Erbausschlagungsfrist des § 1944 Absatz 1 BGB moderat verlängert werden sollte. Zudem wurde eine Prüfung befürwortet, ob die Erklärung der Erbausschlagung (§ 1945 Absatz 1 BGB) sowie die übrigen in § 344 Absatz 7 FamFG genannten Erklärungen im Falle der Abgabe vor einem Notar fristwahrend ermöglicht werden sollten, sofern die Weiterleitung an das Nachlassgericht unverzüglich erfolgt.
Auch eine Prüfung darüber, ob die Regelungen bezüglich der gerichtlichen Erbenermittlung noch zeitgemäß sind, wurde erbeten. Wenn keine näheren Angehörigen zu ermitteln sind und letztwillige Verfügungen nicht getroffen wurden, kommt es aufgrund der grundsätzlich unbegrenzten gesetzlichen Erbfolge und der zwischenzeitlichen Nachlasssicherung zu erheblichem Aufwand.
In der derzeitigen grundbuchrechtlichen Praxis bestehen Konstellationen, in denen die Kosten für einen zur Grundbuchberichtigung erforderlichen Erbschein den Wert des betroffenen Grundstücks oder Grundstücksanteils übersteigen. In solchen Fällen lohnt es sich für die Erben aus wirtschaftlicher Sicht in der Regel nicht, das Grundbuch zu berichtigen. Dies führt zu dauerhaft unrichtigen Grundbüchern sowie konkreten volkswirtschaftlichen Blockaden, weil öffentliche und private Vorhaben, insbesondere Infrastruktur-, Flächenentwicklungs- und Erschließungsprojekte, erheblich verzögert oder verhindert werden können. Die Lösung des Problems sieht die JuMiKo in der Wiedereinführung eines auf den grundbuchrechtlichen Gebrauch beschränkten und kostenrechtlich begünstigten Erbscheins. In diesem Rahmen solle an die frühere Regelung des § 107 Abs. 3 Kostenordnung angeknüpft werden. In Anlehnung an den früheren § 107a Kostenordnung sollten zudem auch Regelungen geprüft und gegebenenfalls eingeführt werden, die den beschränkten Gebrauch sicherstellen sowie bei einer Verwendung des Erbscheins außerhalb der Grundbuchberichtigung eine Gebührennacherhebung ermöglichen. Der kostenbegünstigte Erbschein für Grundbuchzwecke könne dabei helfen, die materielle Richtigkeit der Grundbucheintragungen sicherzustellen.
Auch bezüglich der bereits bestehenden erbscheinrechtlichen Vorschriften sehen die Justizminister Reformbedarf. In der täglichen gerichtlichen Praxis erweist sich die Klärung der Erbfolge als zunehmend herausfordernd und zeitaufwendig. Für Erben, die dringend ihre Rechtstellung nachweisen müssen, führen dabei Verzögerungen zu erheblichen praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteilen. So können sie, solange ein Erbschein fehlt, viele den Nachlass betreffende Rechtsgeschäfte – beispielsweise Bankdienstleistungen, Grundbuchangelegenheiten oder die Kündigung von Verträgen – nicht oder nur eingeschränkt vornehmen. Aus diesen Gründen sprechen sich die Justizminister für eine Modernisierung und Entbürokratisierung der gesetzlichen Regelungen zum Erbschein aus. Dies führe neben der Verbesserung der Stellung der Erben und der Beschleunigung des Verfahrens auch zu einer entsprechenden Entlastung der Nachlassgerichte.
Der hessische Justizminister Christian Heinz (CDU) plädierte bereits im Vorfeld der Justizministerkonferenz für konkrete Maßnahmen mit dem Zweck einer erheblichen Vereinfachung des Erbscheinverfahrens. Bei unstreitigen Verfahren, in denen die gesetzlichen Erben und sonstigen Beteiligten bereits erklärt haben, dass sie mit dem Erbe einverstanden sind, soll eine erneute und zusätzliche Überprüfung durch die Nachlassgerichte ausbleiben. Er setzte sich darüber hinaus für die Einführung eines vorläufigen Erbscheins ein. Dieser solle insbesondere dort helfen, wo dringende Entscheidungen zum Nachlass getroffen werden müssen. Auch ein Testament oder ein Erbvertrag sollten als Erbnachweis anerkannt werden. Zudem sprach er sich für eine Digitalisierung der Arbeit des Zentralen Testamentsregisters aus. Dieses sollte künftig die Daten der gesetzlichen Erben und weiteren Beteiligten erhalten, sofern diese digital vorliegen. Durch den Wegfall der Ermittlung dieser Daten könne man Zeit und Mühe sparen.
Die von den Justizministerinnen und Justizministern der Länder erhobenen Bitten um Prüfung richten sich an die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz. Diese soll entsprechende Regelungsvorschläge prüfen und über das Ergebnis der Prüfung berichten. Dabei sind die Beschlüsse der JuMiKo zwar rechtlich nicht bindend, spiegeln aber den politischen Willen der Länder wider und geben wichtige Impulse für die Bundespolitik und mögliche Gesetzesinitiativen. Somit bleibt abzuwarten, welche konkreten Maßnahmen aus dem erkannten Reformbedarf folgen.