06.07.2026
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
BayObLG
19.11.2025
101 W 141/25e
NZG 2026, 180
Keine Aussetzung des Informationsverfahrens bei vorläufig wiedereingesetztem Gesellschafter [ PDF ]
Die Beschwerdeführerin sowie die weitere Gesellschafterin A waren bis zum 13.03.2025 jeweils zur Hälfte an einer GmbH beteiligt. Jene GmbH ist im Verfahren Beschwerdegegnerin.
Nachdem bei einer Gesellschafterversammlung vom 03.3.2025, bei der die Beschwerdeführerin nicht erschienen war, die Beschlussunfähigkeit der Gesellschafterversammlung festgestellt worden war, wurde über die Einziehung der Geschäftsanteile der Beschwerdeführerin an der Gesellschaft bei weiteren Gesellschafterversammlungen abgestimmt, die Gegenstand der bei dem LG München I geführten Verfahren sind.
In der am 13.03.2025 abgehaltenen Gesellschafterversammlung war ausschließlich A vertreten, die für den Ausschluss der Beschwerdeführerin sowie die Einziehung ihrer Geschäftsanteile stimmte. Im Anschluss daran übermittelte A dem Handelsregister eine aktualisierte Gesellschafterliste, in der nur noch A als Gesellschafterin aufgeführt war.
Mittels einer einstweiligen Verfügung wurde dieser Gesellschafterliste ein Widerspruch zugeordnet und der GmbH aufgegeben, die Beschwerdeführerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weiterhin als Gesellschafterin zu behandeln.
Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin in einem gesonderten Verfahren nach § 51b GmbHG die gerichtliche Durchsetzung ihres Auskunfts- und Einsichtsrechts gemäß § 51a GmbHG. Die einstweilige Verfügung im vorangegangenen Verfahren, die den Einziehungsbeschluss betraf, wurde durch Endurteil bestätigt; gegen diese Entscheidung legte die GmbH Berufung ein.
Das LG München I setzte das Informationsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Ausgangsverfahren aus, da die Entscheidung über das Auskunftsrecht von der Gesellschafterstellung der Beschwerdeführerin abhänge, die wiederum Gegenstand des Hauptsacheverfahrens sei. Gegen diese Aussetzungsentscheidung richtet sich die Beschwerde.
Diese Beschwerde hatte Erfolg; das Bayerische Oberste Landesgericht hob den Aussetzungsbeschluss auf, da ein Aussetzungsgrund nach § 21 Abs. 1 S. 1 FamFG nicht gegeben sei.
Das LG München I hatte seine Entscheidung damit begründet, dass Ansprüche aus § 51a GmbHG nur einem aktuellen Gesellschafter zustehen und die Gesellschafterstellung nach § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG von der Eintragung in der Gesellschafterliste abhänge. Dabei hatte es jedoch nicht berücksichtigt, dass die Gesellschaft bereits durch einstweilige Verfügung verpflichtet worden war, die Gesellschafterliste zu berichtigen. Zwar war zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung noch keine entsprechend korrigierte Liste im Handelsregister hinterlegt, die Beschwerdeführerin wieder als Gesellschafterin auswies. Jedoch war die durch die zuvor eingereichte geänderte Gesellschafterliste ausgelöste negative Legitimationswirkung bereits im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes suspendiert worden. Dadurch wurde der Beschwerdeführerin eine formelle Gesellschafterstellung zuerkannt.
Ein etwaiger späterer Wegfall dieser Stellung im Verlauf des Hauptsacheverfahrens würde zwar auch den Informationsanspruch entfallen lassen, es widerspricht jedoch dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, allein die Möglichkeit eines abweichenden Berufungsurteils als ausreichenden Grund für eine Aussetzung im Sinne des § 21 FamFG anzusehen.
Die Entscheidung steht in Zusammenhang mit der Rechtsprechung des BGH in einem vergleichbaren Fall, in dem bereits ein Einziehungsbeschluss gefasst worden war und der Gesellschaft im Wege einstweiliger Verfügung untersagt wurde, vor Abschluss der gerichtlichen Klärung eine geänderte Gesellschafterliste ohne den betroffenen Gesellschafter beim Handelsregister einzureichen (GWR 2026, 77, beck-online). In dieser Konstellation wird die formelle Legitimationswirkung der Gesellschafterliste eingeschränkt. Zudem kann es als treuwidrig angesehen werden, wenn eine Gesellschaft einen Gesellschafter unter Berufung auf eine trotz gerichtlichen Verbots eingereichte Gesellschafterliste von der Ausübung seiner Rechte ausschließt (vgl. BGH, BeckRS 2019, 16054 Rn. 43 = GWR 2019, 361 [Wagner]). Hintergrund ist, dass durch die einstweilige Verfügung bereits eine vorläufige rechtliche Prüfung der Wirksamkeit der Einziehung erfolgt ist. Der Gesellschaft ist es daher zuzumuten, den betroffenen Gesellschafter bis zur Entscheidung in der Hauptsache entsprechend dieser vorläufigen Bewertung zu behandeln (GWR 2026, 77, beck-online).
Diese Grundsätze überträgt das BayObLG auf den vorliegenden Fall, in dem die Gesellschaft nach bereits erfolgter Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste durch einstweilige Verfügung zur Berichtigung bzw. Rückgängigmachung dieser Liste verpflichtet wurde (GWR 2026, 77, beck-online).
Damit stärkt die Entscheidung den einstweiligen Rechtsschutz gegen Änderungen der Gesellschafterliste. Der Gesellschafter erlangt durch die einstweilige Verfügung seine Stellung im Ergebnis sofort zurück, sodass Verzögerungen bei der Umsetzung grundsätzlich nicht zu seinen Lasten gehen (NZG 2026, 180 Rn. 35, beck-online).
Gleichwohl ist es aus praktischer Sicht sinnvoll, die einstweilige Verfügung möglichst bereits vor Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste zu beantragen. Dadurch lässt sich verhindern, dass in der Zwischenzeit Beschlüsse ohne Beteiligung des betroffenen Gesellschafters gefasst werden. Zudem zeigt die Rechtsprechung teilweise unterschiedliche Anforderungen an entsprechende Anträge, sodass die Hürden je nach Konstellation variieren können (NZG 2026, 180 Rn. 35, beck-online).
Auch wenn eine gewisse Vorwirkung der einstweiligen Verfügung anerkannt ist, sollte diese dennoch konsequent vollzogen werden, da sie eine formelle Gesellschafterliste nicht ersetzt und nur vorübergehende Wirkung entfaltet. Unterbleibt ein rechtzeitiges Vorgehen des Betroffenen, kann dies im Einzelfall als widersprüchliches Verhalten gewertet werden und sich nachteilig auswirken (NZG 2026, 180 Rn. 35, beck-online).