Schenkungsteuerliche Fallstricke bei der Nutzung eines Oder-Kontos von Ehegatten und Lebenspartnern

1. Einführung in die Problematik

Das Gemeinschaftskonto (sog. „Oder-Konto“) ist in der Praxis weit verbreitet und wird insbesondere von Ehepaaren bzw. Lebenspartnern als Giro- oder Tagesgeldkonto genutzt. Dabei ist jeder Kontoinhaber an dem gesamten Guthaben, das sich auf dem Gemeinschaftskonto befindet, verfügungsberechtigt, wenn nichts anderes bestimmt ist. Das ist für beide Kontoinhaber vorteilhaft, da sie selbstständig über das auf dem Konto befindliche Vermögen verfügen können, ohne dass es der Mitwirkung des jeweils anderen bedarf. Das Oder-Konto kann allerdings in schenkungsteuerlicher Hinsicht problematisch werden, wenn größere Vermögenszuflüsse oder einseitige Zahlungen stattfinden. Die zivilrechtliche Mitberechtigung am Oder-Konto ist nicht automatisch deckungsgleich mit der steuerlichen Zuordnung des Vermögens. Zentrale Frage ist dabei, ob und in welchem Umfang eine sog. freigiebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegt. Die Freibeträge bei Ehegatten sind zwar vergleichsweise hoch. Dennoch kann es bei größeren Vermögensverschiebungen oder wiederholten Zahlungen innerhalb des Zehnjahreszeitraums zu steuerlichen Belastungen kommen.

2. Zivilrechtliche Ausgangslage

Bei einem Oder-Konto sind die Kontoinhaber in der Regel gemäß § 428 BGB Gesamtgläubiger gegenüber der Bank. Sie sind jeweils allein zur Verfügung über das gesamte auf dem Konto befindliche Guthaben berechtigt. Die Bank kann mit befreiender Wirkung an jeden der Kontoinhaber leisten. Im Außenverhältnis können beide Kontoinhaber jeweils gegenüber der Bank die vollständige Auszahlung des Guthabens verlangen. Im Innenverhältnis kommt es entscheidend darauf an, wem das eingezahlte Guthaben wirtschaftlich zuzurechnen ist. Wenn die Kontoinhaber hierzu keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben und sich auch aus den Umständen nichts anderes ergibt, gelten sie nach § 430 BGB im Zweifel als Eigentümer von jeweils 50 % des auf dem Konto befindlichen Guthabens. Auf das Innenverhältnis ist insbesondere aus dem Verhalten der Eheleute zu schließen. Die hälftige Zuordnung stellt dabei eine Auslegungsregel dar, die durch konkreten Abreden oder die tatsächliche Handhabung widerlegt werden kann.

3. Schenkungsteuerliche Risiken 

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegen freigiebige Zuwendungen zwischen Ehegatten der Schenkungsteuer, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Im Rahmen des Oder-Kontos stellt sich die Frage, ob schon die Einzahlung von Geldern durch einen Ehegatten zu einer freigiebigen Zuwendung an den anderen Kontoinhaber führt.  Überweist ein Ehegatte Geldbeträge, die nur ihm zustehen, auf ein Oder-Konto, besteht für das Finanzamt zumindest ein Anhaltspunkt anzunehmen, dass er den hälftigen Betrag dem anderen Ehegatten im Rahmen einer Schenkung zuwenden wollte und diesem im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto eine hälftige Bereicherung zufließt. Kann der Ehegatte aufgrund seiner alleinigen Verfügungsbefugnis jederzeit auf die Hälfte oder den Gesamtbetrag ohne Gegenleistung zugreifen, kann hierin eine schenkungsteuerlich relevante Zuwendung liegen.

Problematisch kann die Einordnung unter den Schenkungsteuertatbestand durch das Finanzamt insbesondere dann werden, wenn es sich um substanzielle Vermögenszuflüsse handelt, die den ehelichen Freibetrag von 500.000 EUR in einem Zeitraum von zehn Jahren übersteigen. Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 23.11.2011 – II R 33/10 festgestellt, dass die bloße Einzahlung auf dem Oder-Konto für sich genommen keine Steuerpflicht begründen kann. Maßgeblich sei nicht allein die formale Kontoberechtigung, sondern vielmehr, ob der Mitinhaber tatsächlich und endgültig über das Vermögen verfügen kann. Der Senat stellt für die Annahme einer freigiebigen Zuwendung entscheidend darauf ab, dass der andere Ehegatte sowohl im Außen- als auch im Innenverhältnis über den zugewandten Betrag verfügen darf. Die Feststellungslast trägt hierfür das Finanzamt. Wenn zwischen den Kontoinhabern Einigkeit darüber besteht, dass das eingezahlte Vermögen dem einzahlenden Kontoinhaber allein zustehen soll, kann eine steuerpflichtige Schenkung entfallen. 

In der Praxis bestehen verschiedene Konstellationen, die im Hinblick auf eine mögliche Steuerpflichtigkeit besonderes im Blick behalten werden sollte. Dazu zählt beispielsweise die Situation, dass ein Ehegatte erhebliche eigene Vermögenswerte (z. B. aus Erbschaft oder Unternehmensverkauf) auf das Gemeinschaftskonto einzahlt. Problematisch kann es auch sein, wenn das Konto nicht nur der Abwicklung laufender Haushaltskosten, sondern der Vermögensbildung dient oder wenn sich die Herkunft der Mittel im Fall einer Trennung oder bei erheblichen Auseinandersetzungen nicht mehr klar zuordnen lässt.

4. Lösungsansätze und Gestaltungsmöglichkeiten

a) Trennung von Vermögens- und Haushaltskonten 

Aus steuerlicher Sicht ist eine funktionale Trennung der Konten zu empfehlen. Dabei bietet es sich an, ein gemeinsames Oder-Konto für die Abwicklung laufender Lebenshaltungskosten und separate Einzelkonten für größere Vermögenswerte einzurichten.

b) Schriftliche Vereinbarungen zum Innenverhältnis

Falls ein Oder-Konto dennoch zur Vermögensverwaltung genutzt werden soll, empfiehlt sich eine klare schriftliche Vereinbarung, aus der hervorgeht, wem die eingezahlten Beträge wirtschaftlich zustehen. Diese kann im Rahmen eines Ehevertrages oder einer gesonderten Abrede erfolgen. Eine solche Vereinbarung bewirkt zwar keine zwingende Bindung der Finanzverwaltung, sie verbessert aber die Beweissituation erheblich und kann im Rahmen einer Gesamtwürdigung wesentliches Indiz gegen das Vorliegen einer freigiebigen Zuwendung sein. Eine ausdrückliche Vereinbarung empfiehlt sich insbesondere auch dann, wenn zu einem späteren Zeitpunkt mit Ansprüchen von Dritten, beispielsweise Pflichtteilsberechtigten, zu rechnen ist. Sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen für Bankunterlagen abgelaufen, können Einzahlungen und Verfügungen der jeweiligen Kontoinhaber oft nur noch schwer nachvollzogen werden.

c) Ausnutzen der Freibeträge

In bestimmten Fällen kann auch die bewusste Übertragung von Vermögenswerten unter Ausnutzung des Freibetrags sinnvoll sein. Dabei ist darauf zu achten, dass die Schenkung transparent gestaltet wird. Sie sollte dokumentiert und ggf. angezeigt werden, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen.

5. Fazit 

Das Oder-Konto ist aus praktischer Sicht komfortabel, aus steuerlicher Perspektive aber durchaus problembehaftet. Solange es sich bei Gemeinschaftskonten um typische Haushaltskonten mit laufenden Ein- und Auszahlungen handelt, stehen meist keine gravierenden steuerlichen Risiken im Raum. Bei größeren Vermögenszuflüssen oder langfristiger Vermögensbildung auf Gemeinschaftskonten sollten Ehegatten jedoch sorgfältig prüfen, ob eine ungewollte Schenkung ausgelöst wird.

Eine vorausschauende Regelung des Innenverhältnisses der Kontoinhaber, eine klare Kontenstruktur, eine transparente Dokumentation und die Inanspruchnahme einer vorausschauenden steuerlichen Beratung sind geeignete Mittel, um spätere Konflikte mit der Finanzverwaltung zu vermeiden und Rechtssicherheit zu schaffen.

 

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