Vorsorgeregister soll Vorsorgevollmacht auch insgesamt speichern – Regierungsentwurf zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe

I. Einleitung 

Mit dem am 17. Dezember 2025 veröffentlichen Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe sollen bestehende Regelungen vereinheitlicht, übersichtlicher gestaltet und an aktuelle Anforderungen angepasst werden. Kernpunkte des Entwurfs sind Änderungen im aufsichtsrechtlichen Verfahren, die insbesondere die Berufsgruppen der Rechtsanwälte, Steuerberater und Patentanwälte betreffen. Der Regierungsentwurf sowie der zuvor veröffentlichte Verordnungsentwurf zur Änderung der Vorsorgeregisterverordnung setzten zudem einen weiteren Meilenstein im Bereich der digitalen Vorsorge in Deutschland.

II. Die wesentlichen Regelungen des Entwurfs

Der Entwurf sieht im Wesentlichen die Behandlung verschiedener Probleme im Bereich der Rechtsbehelfe gegen Belehrungen, Rügen, Auskunftsverlangen und Zwangsgelder in der BRAO, der PAO und dem StBerG vor. Zudem soll er einem gesteigerten Modernisierungs- und Klarstellungsbedarf der rechtsberatenden Berufe Rechnung tragen.

1. Problematik der „missbilligenden Belehrung“ 

Die gesetzlich nicht geregelte, vom BGH aber als zulässige berufsrechtliche Maßnahme anerkannte „missbilligende Belehrung“ wird derzeit von vielen Berufskammern gegenüber ihren Mitarbeitern ausgesprochen, wenn die Erteilung einer Rüge nach § 74 BRAO noch nicht für erforderlich erachtet wird. Probleme bestehen insbesondere dahingehen, dass der Begriff dogmatisch irreführend ist, da er präventive und repressive Elemente vermengt und keine sachliche Trennung erfolgt. Dies wirkt sich beispielsweise auf die Frage der Anfechtbarkeit einer solchen Belehrung und die Frage nach der Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs aus. Zukünftig soll der Begriff der „Belehrung“ durch den des „rechtlichen Hinweises“ ersetzt werden und dabei stets präventiven Charakter haben. Der rechtliche Hinweis als verbindliche Festlegung soll künftig mit den Rechtsbehelfen der VwGO angegriffen werden können.

2. Erweiterung der Tätigkeitsbefugnisse der Notarkammern 

Der Regierungsentwurf sieht außerdem eine Erweiterung der Tätigkeitsbefugnisse der Notarkammern vor.  Um Notare bei der Erfüllung der steigenden Anforderungen im Bereich der Digitalisierung und der Geldwäsche zu unterstützen, soll es den Notarkammern ermöglicht werden, freiwillige, zentrale Verwaltungsleistungen anzubieten.

3. Verwahrung von über 100 Jahre alten notariellen Urkunden und Verzeichnissen und Einsichtnahme in diese

Grundsätzlich sind notarielle Urkunden und Verzeichnisse für die Zeit von 100 Jahren aufzubewahren. Für die Verwahrung sind entweder die Notare selbst oder die Amtsgerichte oder Notarkammern zuständig. Derzeit besteht lediglich eine faktische Verwahrzuständigkeit der Landesarchive. Diesen kommt bisher damit lediglich die Aufgabe der tatsächlichen Aufbewahrung zu, während zuständige verwahrende Stelle weiterhin die justizseitig verantwortliche Stelle bleibt. Zukünftig sollen dauerhafte Aufbewahrungsfristen für vor dem 1. Januar 1950 erstellte notarielle Urkunden und Verzeichnisse entfallen und damit die Möglichkeit geschaffen werden, diese vorzeitig durch die Landesarchive zu übernehmen. Dies hat auch zum Ziel, die Einsichtnahme in solche Unterlagen, insbesondere zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung, zu erleichtern.

4. Weitere Regelungen 

Der Regierungsentwurf sieht eine Vielzahl weiterer Regelungen, insbesondere für die rechtsberatenden Berufe, vor. So sind beispielsweise Modifikationen bei der Abwicklung von Kanzleien zur organisatorischen Entlastung der Kammern geplant, das Vorgehen der Berufskammern gegen eigene Mitglieder nach dem UWG soll näheren Voraussetzungen unterworfen werden und es soll eine Neuordnung der Grundpflichten der Anwälte stattfinden.

III. Der Ausbau des Zentralen Vorsorgeregisters 

Eine wesentliche Neuerung betrifft den geplanten Ausbau des Zentralen Vorsorgeregisters, das in den §§ 78a und 78b BNotO geregelt ist. Das Zentrale Vorsorgeregister wird seit 2004 von der Bundesnotarkammer geführt und stellt sicher, dass die Wünsche und Anordnungen der Bürger in zuverlässiger Weise berücksichtigt werden können, insbesondere in dem Fall, dass diese sich selbst nicht mehr äußern können. Das Zentrale Vorsorgeregister ermöglicht den zur Einsicht berechtigten Betreuungsgerichten und den behandelnden Ärzten, Informationen über das Vorhandensein von Vorsorgeverfügungen zu erlangen und wo diese aufbewahrt werden. Dies hat insbesondere zum Ziel, die Einrichtung nicht erforderlicher rechtlicher Betreuung zu vermeiden und in Notfällen ein schnelles Auffinden von Vorsorgeverfügungen zu ermöglichen. Erfasst werden können neben Vorsorgeverfügungen auch Patienten- und Betreuungsverfügungen sowie Widersprüche gegen das Ehegattennotvertretungsrecht. Zum aktuellen Zeitpunkt beschränken sich die Eintragungen im Register nur auf die wesentlichen Angaben zu registrierten Vorsorgeverfügungen. Nicht einsehbar ist das Vorsorgedokument selbst. Aus diesem Grund stellt das Zentrale Vorsorgeregister für die einsichtsberechtigten Stellen derzeit lediglich eine Anlaufstelle für den Erhalt von Informationen dar, die Anhaltspunkte für weitere Nachforschungen liefern. Das Vorsorgedokument selbst muss oftmals erst beschafft und in Papierform vorgelegt werden. Dies ist im Rahmen des digitalen Zeitalters nicht mehr zukunftsfähig. Künftig soll nun die Aufnahme einer elektronischen Abschrift der Vorsorgeverfügung im Register ermöglicht werden. So soll es den Betreuungsgerichten und einsichtsberechtigten Ärzten ermöglicht werden, Vorsorgedokumente direkt einzusehen und ermöglicht diesen eine effizientere Durchführung ihrer Aufgaben. In dem Hochladen der elektronischen Abschrift in das Register liegt keine Kundgabe durch besondere Mitteilung an einen Dritten und auch keine öffentliche Bekanntmachung einer Vollmacht i.S.d. § 171 Abs. 1 BGB. Vorsorgeverfügungen sollen zukünftig auf einen Antrag des Vorsorgenden, der durch einen institutionellen Nutzer gestellt wird, bildlich erfasst und abrufbar gemacht werden können. Dies kann unabhängig davon geschehen, ob die Vorsorgeverfügungen notariell beurkundet, öffentlich beglaubigt oder rein privatrechtschriftlich errichtet wurden. Hierzu soll § 78a Abs. 2 BNotO um einen neuen Satz 2 ergänzt werden, der die Einstellung elektronischer Abschriften von Vorsorgevollmacht, Betreuungs- oder Patientenverfügung zusätzlich zu den wesentlichen Angaben zu registrierten Vorsorgeverfügungen ermöglicht. Weiterhin soll § 20a BeurkG so neu gefasst werden, dass Notare bei der Beurkundung einer Vorsorgeverfügung nach § 78a BNotO eine Hinweispflicht auf die Möglichkeit der Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister trifft. Institutionelle Nutzer sind insbesondere Notare, Rechtsanwälte, Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine.

IV. Fazit

Der Regierungsentwurf zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe hat Zuspruch verdient. Insbesondere der Ausbau des Zentralen Vorsorgeregisters stellt einen bedeutenden Schritt in Richtung Digitalisierung der Vorsorge in Deutschland dar. Für die Praxis bedeuten die Neuerungen, dass in akuten medizinischen Situationen schnellere Entscheidungen getroffen werden können, da Ärzte die Möglichkeit haben, den gesamten Inhalt von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten unmittelbar einzusehen. Für die Betreuungsgerichte liegt der praktische Nutzen insbesondere in einer effizienteren Arbeitsweise, da die entsprechenden Verfügungen unmittelbar in Entscheidungen über die Anordnung einer rechtlichen Betreuung einbezogen werden können. Im Vordergrund steht aber vor allem die Stärkung des Selbstbestimmungsrechts der der Bürger. Dadurch, dass die berechtigten Stellen die Möglichkeit erhalten, unmittelbar Einsicht in die relevanten Verfügungen zu nehmen, können diese ohne Zeitverlust berücksichtigt werden (Bundesnotarkammer, Pressemitteilung vom 17.12.2025).