25.02.2026
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
BGH
20.11.2025
V ZB 40/24
BeckRS 2025, 38381
Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt bei nicht namentlich benannten Abkömmlingen [ PDF ]
Die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch das Grundbuchamt ist nur in gesetzlich besonders geregelten, nicht verallgemeinerungsfähigen Ausnahmefällen vorgesehen. Für den Nachweis der Erbfolge nach § 35 Abs. 1 GBO gilt diese Nachweisform nicht.
Sind in einer öffentlich beurkundeten letztwilligen Verfügung als Erben oder Nacherben eingesetzte Abkömmlinge namentlich nicht benannt, kann der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt durch Personenstandsurkunden geführt werden. Der daneben erforderliche Nachweis der negativen Tatsache, dass es keine weiteren Abkömmlinge gibt, kann durch einfache Erklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO geführt werden. Ausschließlich dann, wenn gleichwohl auf konkrete Anhaltspunkte gegründete Zweifel an der Erbfolge verbleiben, darf das Grundbuchamt die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.
Beide Beteiligten beanspruchen als Erben ihrer Mutter eine Eintragung ins Grundbuch. Die Mutter der beiden erwarb als Vorerbin ein Grundstück durch den Tod ihres Vaters. Im notariellen Testament des Großvaters der Beteiligten sind als Nacherben „die Kinder“ der Vorerbin zu gleichen Teilen eingesetzt. Die Beteiligten erwarben bereits im Jahre 2000 Miteigentumsanteile von jeweils 30[nbsp]%. Nach dem Tod der Mutter beantragte die Beteiligte zu 1, dass sie und ihr Bruder in ungeteilter Erbengemeinschaft als Miteigentümer des verbleibenden Anteils von 40[nbsp]% eingetragen werden. Das Grundbuchamt verlangte dafür einen Erbschein, der nachweist, dass es neben den Antragstellern keine weiteren Abkömmlinge gibt. Im Testament wurden lediglich „die Kinder“ als Erben eingesetzt und diese nicht namentlich benannt. Das AG verlangte durch Zwischenverfügungen ebenfalls einen Erbschein. Die dagegen gerichteten Beschwerden waren erfolglos.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 hin hob der BGH die Entscheidungen auf und wies das AG an, die beantragten Genehmigungen nicht aus den in den Zwischenverfügungen ausgeführten Gründen abzulehnen. Gem. § 35 Abs. 1 S. 2 HS. 1 GBO sei die Vorlage des Erbscheins entbehrlich, wenn die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen beruhe, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten sei. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall grundsätzlich erfüllt. Wie das KG zutreffend angenommen habe, reiche das notarielle Testament des Großvaters zum Nachweis der Erbenstellung nicht aus, da aus ihm nicht hervorgehe, wer die Kinder der Vorerbin sind. In solchen Fällen könne das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangen. Dies sein eine Ermessensentscheidung und müsse pflichtgemäß ausgeübt werden. In der vorliegenden Konstellation dürfe es einen Erbschein nur verlangen, wenn weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder die tatsächlichen Verhältnisse erforderlich seien. In diesem Fall müssten die Ermittlungen durch das Nachlassgericht im Rahmen eines Erbscheinverfahrens durchgeführt werden. Solche seien jedoch nicht erforderlich, wenn die relevanten Umstände in Form des § 29 Abs. 1 GBO durch öffentliche oder öffentliche beglaubigte Urkunden nachgewiesen sind. Im vorliegenden Fall könnten die Beteiligten durch ihre Geburtsurkunden nachweisen, dass sie die Kinder der Vorerbin seien, jedoch nicht, dass es keine weiteren Kinder gebe. Der Nachweis solcher negativer Tatsachen solle durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt gegenüber dem Grundbuchamt möglich sein. Eine solche Erklärung habe keinen erhöhten Beweiswert, da sie nur dann strafrechtliche Konsequenzen haben könne, wenn sie unzutreffend sei und gegenüber einer dazu befugten Behörde abgegeben wurde. Das Grundbuchamt habe diese Befugnis nur in bestimmten Konstellationen. Im Fall des § 35 Abs. 1 GBO habe es diese nicht. Auch ein Notar sei zu deren Abnahme nicht befugt. Es sei jedoch in diesen Konstellationen ausreichend, wenn die Antragstellerin in Form des § 29 Abs. 1 GBO erklärten, dass es keine weiteren Abkömmlinge gebe. Anderes gelte, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gebe, dass weitere Abkömmlinge vorhanden sein könnten.
Bislang bestand in diesen Fällen Uneinigkeit zwischen den Oberlandesgerichten. Mit dieser Entscheidung hat der BGH im Sinne der Bürger entschieden, da diese Lösung die einfachste und mit den geringsten Kosten verbundene Möglichkeit darstellt. Eine Personenstandsurkunde, aus der alle Kinder einer Person hervorgehen, gibt es im aktuellen deutschen Recht nicht. Einträge über die Kinder einer Person können teilweise in älteren Registern gefunden werden.