12.06.2026
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
BGH
14.10.2025
II ZR 78/24
ZIP 2025, 3016
Der Beklagte zu 1 (Beklagter) war Gründer einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft (AG) und übernahm ab dem 20.01.2011 den Vorsitz des Aufsichtsrats dieser. Neben ihm gehörten dem Aufsichtsrat zwei weitere Mitglieder an, die Beklagten zu 2 und 3.
Die Abberufung des Beklagten als Aufsichtsratsvorsitzender erfolgte mit Beschluss der Hauptversammlung am 31.08.2018.
Laut der Satzung war die AG auf den Handel und die Vermittlung von Versicherungen ausgerichtet. Andere Tätigkeiten durften nur ausgeübt werden, wenn sie in einem funktionalen Zusammenhang mit diesem Geschäftszweck standen und diesem dienlich waren; Immobiliengeschäfte waren vom Gesellschaftszweck dabei jedoch nicht umfasst.
Ab Ende April 2015 begann die Gesellschaft dennoch, vertreten durch ihren damaligen Vorstand, den ehemalig Beklagten zu 4, Grundstücksgeschäfte zu tätigen. Das Geschäftsmodell bestand nun darin, Immobilien in Zwangsversteigerungen zu erwerben und anschließend gewinnbringend über öffentliche Auktionen weiterzuveräußern. Dies stand mithin in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem satzungsmäßigen Versicherungsbereich und überschritt daher den festgelegten Unternehmensgegenstand.
Der Kläger kaufte im Jahr 2015 zwei Grundstücke von der AG: Das erste Grundstück („Objekt A“) am 06.09.2015 und das zweite Grundstück („Objekt R“) am 05.12.2015. In beiden Fällen war die Gesellschaft allerdings nicht in der Lage, dem Kläger das Eigentum zu verschaffen, weswegen die Grundstücksgeschäfte rückabgewickelt werden mussten.
Daraufhin erwirkte der Kläger im 07.09.2017 ein Versäumnisurteil gegen die AG. Darin wurde die AG zur Zahlung i.H.v. 108.437,03 EUR und 245.000 EUR jeweils nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückauflassung eines Erbbaurechts an den Kläger verurteilt. Zusätzlich verfügte der Kläger über einen vollstreckbaren Kostentitel i.H.v. 14.603,94 EUR gegen die AG. Die titulierten Forderungen konnten jedoch nur teilweise realisiert werden, da die Gesellschaft offenbar nicht ausreichend leistungsfähig war.
Folglich ließ der Kläger die behaupteten Schadensersatzansprüche der AG gegen den Beklagten pfänden. Anspruchsgrundlage war dabei der Vorwurf, der Beklagte habe seine Überwachungspflichten gegenüber dem Vorstand als Aufsichtsratsmitglied schuldhaft verletzt. Rechtsgrundlage hierfür sind § 116 AktG iVm § 93 AktG (Sorgfaltspflichten und Haftung von Organmitgliedern). Die gepfändeten Ansprüche wurden dem Kläger zur Einziehung überwiesen.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger diese Schadensersatzansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen geltend. Mit ihr will er die Zahlung von 143.255,70 EUR nebst Zinsen vom Beklagten erwirken.
Das LG Berlin wies die Klage gegen alle drei Aufsichtsratsmitglieder (Beklagten 1-3) ab. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein. Das Kammergericht wies die Berufung durch Beschluss zurück. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 nahm der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde daraufhin zurück: zwar habe der Beklagte seine Pflichten als Aufsichtsratsmitglied verletzt, weil er seiner Überwachungspflicht gegenüber dem Vorstand nicht nachgekommen sei. Diese Pflichtverletzungen seien indes nicht kausal für den geltend gemachten Schaden durch die Grundstücksgeschäfte im September bzw. Dezember 2015. Der Beklagte hätte durch Überprüfung des Jahresabschlusses erst Anfang 2016 feststellen können, dass die X-AG ihre Geschäftstätigkeit wieder aufgenommen und satzungswidrige Geschäfte vorgenommen habe. Zu diesem Zeitpunkt hätte er die bereits vorgenommenen Grundstücksgeschäfte nicht mehr verhindern können. Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.
Gegen den Beklagten zu 1 wurde die Revision zugelassen, mit der der Kläger seine Zahlungsansprüche weiterverfolgt.
Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Das angefochtene Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen.
Dem Beklagten wurde eine Pflichtverletzung in seiner Eigenschaft als Mitglied des Aufsichtsrats angelastet. Gemäß § 111 Abs. 1 AktG obliegt dem Aufsichtsrat die Überwachung der Geschäftsführung durch den Vorstand. Diese Überwachungspflicht schließt die Verpflichtung ein, auf die Einhaltung des satzungsmäßigen Unternehmensgegenstands hinzuwirken und den Vorstand von satzungswidrigen Maßnahmen abzuhalten. Dieser Verantwortung ist der Beklagte nicht in dem gebotenen Umfang nachgekommen.
Nach § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AktG ist der Vorstand verpflichtet, dem Aufsichtsrat regelmäßig über den Geschäftsverlauf sowie über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft Bericht zu erstatten. Es handelt sich hierbei um eine Bringschuld des Vorstands.
Allerdings darf sich der Aufsichtsrat nicht darauf beschränken, den Eingang von Berichten abzuwarten. Bleiben Berichte aus oder sind sie unzureichend, muss er aktiv auf eine ordnungsgemäße Informationserteilung hinwirken, um seine Kontrollaufgabe sachgerecht wahrnehmen zu können.
Eine eingeschränkte oder vorübergehend ruhende Geschäftstätigkeit kann zwar den Umfang der Berichterstattung beeinflussen, lässt jedoch die gesetzliche Berichtspflicht nicht entfallen. Nach § 90 Abs. 2 Nr. 3 AktG ist mindestens vierteljährlich Bericht zu erstatten. Damit korrespondiert eine fortdauernde Informations- und Überwachungspflicht des Aufsichtsrats. Das Gericht betont, dass selbst bei einer zeitweisen Einstellung der Geschäftstätigkeit ein Aufsichtsratsmitglied nicht untätig bleiben und darauf vertrauen darf, bei einer Wiederaufnahme der Geschäfte automatisch informiert zu werden.
Im konkreten Fall verschaffte sich der Beklagte kein ausreichendes Bild von der wirtschaftlichen und operativen Situation der Gesellschaft. Dadurch blieb ihm verborgen, dass der Vorstand ab April 2015 Immobiliengeschäfte tätigte, die nicht vom satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand gedeckt waren. Bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung seiner Überwachungs- und Informationspflichten hätte er hiervon Kenntnis erlangen können.
Es kann folglich nicht ausgeschlossen werden, dass die Pflichtverletzung kausal für den entstandenen Schaden war. Mit der Aufnahme der Immobiliengeschäfte im April 2015 hätte hierüber im Quartalsbericht für das zweite Quartal 2015 berichtet werden müssen. Spätestens im Juli oder August 2015 hätte der Aufsichtsrat über die Wiederaufnahme und die Art der Geschäftstätigkeit informiert sein müssen. Bei rechtzeitiger Information hätte der Aufsichtsrat gegen das satzungswidrige Verhalten einschreiten können. Dadurch wäre es möglich gewesen, die später abgeschlossenen Grundstücksgeschäfte im September und Dezember 2015 mit dem Kläger zu verhindern. (NJW-Spezial 2026, 16)
In der Literatur ist die Entscheidung des BGH nicht unumstritten geblieben. So weist Hoffmann-Becking darauf hin, dass der Beklagte bereits am 31.8.2012 aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden sei. Gleichwohl werde er für schädigende Geschäfte in Anspruch genommen, die erst im Jahr 2015 vorgenommen wurden. Nach dieser Kritik habe der BGH nicht hinreichend berücksichtigt, dass auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 S. 1 AktG bei unterbliebener Beschlussfassung durch die Hauptversammlung davon auszugehen sei, dass die Amtszeit jedenfalls mit Ablauf der in § 120 Abs. 1 S. 1 AktG vorgesehenen Frist von acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres ende (Hoffmann-Becking, in: LSK 2026, 07802394, beck-online).
Unabhängig von dieser Kritik lassen sich der Entscheidung jedoch wichtige Leitlinien für die Praxis entnehmen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Berichtspflicht des Vorstands nicht mit einer Einstellung oder Reduzierung der Geschäftstätigkeit entfällt. Auch in solchen Fällen besteht die Verpflichtung zur mindestens vierteljährlichen Berichterstattung an den Aufsichtsrat fort (Leuering/Rubner, NJW-Spezial 2026, 16).
Für Aufsichtsratsmitglieder folgt daraus die dringende Empfehlung, die Fristen für die regelmäßige Berichterstattung, insbesondere für die Quartalsberichte gemäß § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AktG, konsequent zu überwachen und organisatorisch abzusichern, etwa durch entsprechende Terminvormerkungen. Nach der Rechtsprechung des BGH sollte spätestens einen Monat nach Ablauf des jeweiligen Quartals eine Nachfrage erfolgen, falls ein Bericht nicht vorliegt. Bleibt der Aufsichtsrat als Gremium untätig, ist jedes einzelne Mitglied gehalten, auf die Vorlage der Regelberichte hinzuwirken. Ob diese Berichte im Wege einer Individualklage durchgesetzt werden können, ist – anders als bei besonderen Anforderungsberichten – bislang nicht abschließend geklärt und war vom BGH nicht zu entscheiden (vgl. Spindler/Stilz/Fleischer, AktG, 5. Aufl. 2022, § 90 Rn. 70 ff.; Goette/Arnold, Handbuch Aufsichtsrat, 2. Aufl. 2024, § 4 Rn. 80 ff.). Verneint man eine individuelle Klagebefugnis, kann daraus allerdings auch keine entsprechende Rechtspflicht des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds folgen. In diesem Fall muss es andere zur Verfügung stehende Mittel nutzen, um auf den Vorstand einzuwirken, oder innerhalb des Aufsichtsrats auf personelle Konsequenzen hinwirken. Bleiben auch solche Maßnahmen erfolglos, kommt als letztes Mittel eine Amtsniederlegung in Betracht (Schockenhoff, NZG 2026, 28).
Schließlich konkretisiert die Entscheidung auch die Voraussetzungen für die Bestimmung des ersatzfähigen Schadens. Im Innenverhältnis gegenüber dem Aufsichtsratsmitglied besteht der ersatzfähige Schaden hier im sogenannten Haftungsschaden der Gesellschaft. Da der Kläger aus den mit der Gesellschaft abgeschlossenen Grundstücksgeschäften bereits vollstreckbare und formell rechtskräftige Titel erlangt hat, ist der Schaden auf Seiten der Gesellschaft endgültig realisiert. Damit liegt ein ersatzfähiger Schaden vor, der Grundlage der Inanspruchnahme des Aufsichtsratsmitglieds sein kann (Leuering/Rubner, NJW-Spezial 2026, 16).