03.06.2026
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG Frankfurt
20.10.2025
20 W 194/25
BeckRS 2025, 37775
Eine Gesellschaft kann die Eintragung ihres Firmennamens im Handelsregister in Versalien, also ausschließlich in Großbuchstaben, fordern.
Eine GmbH & Co. KG wurde unter der Firma „HE... GmbH & Co. KG“ zur Ersteintragung angemeldet. In der notariellen Urkunde war die Firma vollständig in Versalien („HE...“) verfasst.
Nach einer späteren elektronischen Anmeldung wurde die Firma im Betreff versehentlich abweichend, das heißt nicht durchgehend in Großbuchstaben, angegeben. Das Registergericht trug die Gesellschaft sowie die persönlich haftende Gesellschafterin daraufhin nicht in der beantragten Versalienschreibweise, sondern in gemischten Groß- und Kleinbuchstaben ein. Der Notar beantragte die Berichtigung der Eintragung auf die gewünschte Schreibweise in Versalien und wies auf den Übermittlungsfehler hin. Das Registergericht lehnte die Berichtigung ab. Es begründete dies damit, dass Groß-/Kleinschreibung keine Kennzeichnungseigenschaft nach § 18 Abs. 1 HGB sei und die Schreibweise im Ermessen des Gerichts stehe. Die Gesellschaft könne im Geschäftsverkehr beliebig geschrieben werden. Gegen die Entscheidung wurden Beschwerden eingelegt und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerden seien statthaft und auch im Übrigen zulässig sowie begründet. Das OLG lässt offen, ob generell ein Anspruch auf Eintragung der gewählten Versalienschreibweise besteht oder ob lediglich ein gebundenes Ermessen hinsichtlich der Schreibweise vorliegt. Jedenfalls habe das Registergericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil es wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt und seine Entscheidung unzureichend begründet habe. Das Registergericht habe nicht beachtet, dass die persönlich haftende Gesellschafterin bereits mit der Firma „HE... Management GmbH“ eingetragen war und der Unternehmensgegenstand ausdrücklich auf die „HE... GmbH & Co. KG“ in Versalienschreibweise Bezug nahm. Es sei kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum bei der Eintragung der Kommanditgesellschaft von dieser bereits verlautbarten Schreibweise abgewichen wurde. Das Gericht setze sich nicht mit dem Vortrag auseinander, dass Handelsregisterdaten in Banken-, KYC- und ERP-Systeme automatisiert übernommen und dort regelmäßig nicht geändert werden können. Die Annahme, die Gesellschaft könne im Geschäftsverkehr beliebige Schreibweisen verwenden, sei angesichts der technischen Realität „realitätsfern“. Automatisierte Übernahmen der Registerdaten führen dazu, dass die im Register verwendete Schreibweise faktisch prägend für Rechnungen, Zahlungsabgleiche, Onboarding-Prozesse etc. wird. Daher sei die tatsächliche Verwendung nicht „beliebig“.
Hinzu komme der seit dem 09.10.2025 verpflichtende Abgleich von Namen und IBAN bei Überweisungen. Bei Abweichungen drohen Warnmeldungen oder Ablehnung der Zahlung mit entsprechenden Verzögerungen. Vor diesem Hintergrund sei es im Rahmen der Ermessensausübung erheblich, die von der Gesellschaft gewählte Schreibweise zur Vermeidung unnötiger Identitätsprobleme zu übernehmen. Registerrechtliche Gründe gegen die gewünschte Schreibweise, insbesondere Täuschungsgefahr oder fehlende Unterscheidbarkeit, seien weder vorgetragen noch ersichtlich.
Eine Gesellschaft kann verlangen, dass ihre Firma im Handelsregister vollständig in Großbuchstaben (Versalien) eingetragen wird. Das Registergericht muss sein Ermessen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände ausüben und darf einen entsprechenden Berichtigungsantrag nicht mit der Begründung zurückweisen, Groß-/Kleinschreibung sei beliebig. Die Entscheidung unterstützt das Interesse von Gesellschaften an Übereinstimmung der im Register eingetragenen Schreibweise mit der tatsächlich verwendeten Schreibweise, insbesondere im Lichte automatisierter Datenübernahmen und des IBAN-Name-Abgleichs. Das Registergericht muss bei der Ermessensausübung zur Schreibweise der Firma technische und praktische Rahmenbedingungen des Wirtschaftsverkehrs berücksichtigen und kann die Groß-/Kleinschreibung nicht als beliebig abtun.