13.05.2026
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
BFH
06.06.2025
II B 43/24 (AdV)
BStBl. II 2026, 703
Es ist bei summarischer Prüfung ernstlich zweifelhaft, ob Leistungen eines Gesellschafters in die Kapitalrücklage einer GmbH zu einer steuerbaren Werterhöhung der Anteile der Mitgesellschafter i.S.d. § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG führen, wenn die Gesellschafter vereinbaren, dass die Einzahlungen dem jeweils leistenden Gesellschafter zugeordnet werden.
Im Jahr 2010 wurde die X-GmbH von A, B und C gegründet, wobei die ursprünglichen Beteiligungsquoten A 50 %, B 30 % und C 20 % betrugen. In den Folgejahren kam es zu Anteilsübertragungen, u.a. an D sowie an die Antragstellerin.
Während die Gewinnverteilung ursprünglich nach Beteiligungsquoten erfolgte, wurde ab 2014 die Gewinnverteilung an die Finanzierungsbeiträge der Gesellschafter gekoppelt. Gewinne sollten demnach nur noch den Gesellschaftern zustehen, die sich finanziell an konkreten Investitionen beteiligt hatten. Maßgeblich für die Verteilung war insbesondere die Höhe gewährter Darlehen (Refinanzierungsquote).
Mehrere Gesellschafter leisteten daraufhin Einzahlungen zur Finanzierung von Beteiligungserwerben. Diese Einlagen wurden dann der Kapitalrücklage zugeführt. Die Beträge wurden in den Jahresabschlüssen einzeln ausgewiesen und den jeweiligen Gesellschaftern zugeordnet.
In den Jahren 2018 und 2019 leistete A weitere Einlagen. Deshalb wurde vereinbart, dass diese Einlagen ausschließlich A zugeordnet werden. Im Falle der Ausschüttung oder Liquidation sollte auch nur A hiervon profitieren. Zusätzlich erhielt A ein erhöhtes Gewinnbezugsrecht aus den finanzierten Beteiligungen.
Das Finanzamt sah in diesen Einlagen steuerpflichtige Vorgänge nach § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG. Es erließ mehrere Schenkungsteuerbescheide gegenüber der Antragstellerin mit der Begründung, dass die Einlagen zu einer Werterhöhung der Anteile der Mitgesellschafter geführt hätten.
Daraufhin legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Zunächst lehnte das Finanzamt die AdV ab. Später lehnte auch das Finanzgericht (FG) den Antrag auf AdV ab, da es meinte, eine wirksame Vermeidung der Werterhöhung hätte eine satzungsmäßige Regelung erfordert. Schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern genügten nicht. Es fehle zudem an einer verbindlichen Regelung gegenüber Dritten (z.B. Erwerbern von Anteilen). Ohne Satzungsgrundlage sei die personenbezogene Zuordnung der Kapitalrücklage unbeachtlich.
Die Antragstellerin beantragte, die Vorentscheidung aufzuheben und den Bescheid über die Schenkungsteuer auszusetzen. Sie trug jedoch vor, dass die Gesellschafter wirksam vereinbart hätten, dass Einlagen personenbezogen zugeordnet werden. Diese Zuordnung sei auch bilanziell dokumentiert worden. Daher sei keine Werterhöhung bei den Mitgesellschaftern eingetreten. Des Weiteren seien höhere Einlagen durch höhere Gewinnbeteiligungen kompensiert worden. Eine Satzungsregelung sei nicht erforderlich; die bestehende Regelung erfasse auch Einlagen. Ein Bereicherungswille habe ebenfalls nicht vorgelegen.
Das Finanzamt beantragte, die Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet zurückzuweisen. Im Beschwerdeverfahren machte das Finanzamt geltend, dass eine Satzungsregelung für personenbezogene Kapitalrücklagen zwingend erforderlich sei. Die bloße schuldrechtliche Vereinbarung reiche nicht aus. Für außenstehende Dritte sei die tatsächliche Beteiligungsstruktur nicht erkennbar gewesen. Ein subjektiver Bereicherungswille sei für § 7 Abs. 8 ErbStG nicht erforderlich.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Das FG hat den Antrag auf AdV der Antragstellerin zu Unrecht abgelehnt, weil bei der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Schenkungsteuerbescheide nicht ausgeschlossen werden können.
Nach § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG liegt eine Schenkung auch dann vor, wenn sich der Wert von Gesellschaftsanteilen erhöht, weil ein Dritter der Kapitalgesellschaft eine Leistung zuwendet und dadurch ein Gesellschafter begünstigt wird.
Damit fingiert § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG eine Schenkung, wenn durch eine Leistung eines Dritten an eine Kapitalgesellschaft der Wert der Anteile eines Gesellschafters steigt. Die Vorschrift wurde eingeführt, um eine Besteuerungslücke zu schließen, insbesondere bei disquotalen Einlagen. Dadurch wird die Leistung an die Gesellschaft einer direkten Zuwendung an den Gesellschafter gleichgestellt. Denn nach früherer Rechtsprechung konnte mangels unmittelbarer Vermögensverschiebung zwischen Gesellschaftern keine Schenkung angenommen werden.
Vorausgesetzt wird dabei, dass Gegenstand der Schenkung die tatsächliche Werterhöhung der Gesellschaftsanteile ist. Eine solche liegt allerdings nur dann vor, wenn der gemeine Wert der Anteile nach der Leistung höher ist als zuvor. Dies muss im Einzelfall festgestellt werden. Die Beweislast trägt dabei die Finanzverwaltung.
Grundsätzlich gilt, dass disquotale Einlagen eines Gesellschafters in die Kapitalrücklage zu einer Werterhöhung der Anteile der Mitgesellschafter führen können. Dies beruht darauf, dass sich der Gesellschaftswert erhöht, ohne dass alle Gesellschafter entsprechend leisten. In solchen Fällen kommt eine fiktive Schenkung an die nicht einlegenden Gesellschafter in Betracht.
Bei etwaigen Gegenleistungen oder Absicherungen ist eine steuerbare Werterhöhung jedoch ausgeschlossen. Ebenso entfällt eine Werterhöhung, wenn Vereinbarungen sicherstellen, dass keine endgültige Vermögensverschiebung zugunsten der Mitgesellschafter erfolgt. Dies gilt insbesondere bei einer personenbezogenen Zuordnung der Kapitalrücklage oder bei schuldrechtlichen Rückzahlungsansprüchen.
Die Besonderheit im Streitfall war, dass es sich um eine personenbezogene Kapitalrücklage handelte. Es war vereinbart, dass im Fall der Liquidation nur der jeweils einlegende Gesellschafter seine Einlage zurückerhält. Dadurch profitieren die anderen Gesellschafter wirtschaftlich nicht von der Einlage. Diese Zuordnung wurde durch Gesellschafterbeschlüsse und Jahresabschlüsse verbindlich dokumentiert.
Aufgrund dieser personenbezogenen Zuordnung bestehen erhebliche Zweifel, dass überhaupt eine Werterhöhung i. S. d. § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG vorliegt, da es an einer endgültigen Vermögensverschiebung zugunsten der Mitgesellschafter fehlt. Es ist nicht abschließend geklärt, ob eine solche Zuordnung zwingend in der Satzung geregelt sein muss; nach h. M. genügt jedoch bereits eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern, welche die Anwendung des § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG ausschließen kann.
Das Argument, eine Satzungsregelung sei zum Schutz künftiger Erwerber erforderlich, greift im Streitfall nicht, da keine Anteilsübertragung stattfand. Die getroffenen Vereinbarungen waren für alle Gesellschafter verbindlich und rechtlich durchsetzbar.
Auch nach den Verwaltungsanweisungen liegt keine steuerbare Werterhöhung vor, wenn Zusatzabreden eine Vermögensverschiebung verhindern; diese Abreden können auch außerhalb der Satzung getroffen werden. Steuerpflichtige haben Anspruch darauf, entsprechend diesen Verwaltungsanweisungen besteuert zu werden, weswegen sich die Finanzverwaltung nicht ohne sachlichen Grund über ihre eigenen Richtlinien hinwegsetzen kann.
Die BFH-Entscheidung erweitert die Gestaltungsspielräume bei disquotalen Einlagen. Schuldrechtliche Vereinbarungen müssen jedoch klar und eindeutig formuliert sein. Zwingend ist zudem eine saubere buchhalterische Abbildung, z. B. personenbezogene Zuordnung in der Bilanz (RFamU 2025, 432, beck-online).
Verwaltungsanweisungen sind strikt am Wortlaut anzuwenden. Abweichungen ohne sachlichen Grund sind unzulässig und riskant für Steuerpflichtige. Bei möglichen Anteilsübertragungen sollte eine Satzungsregelung bevorzugt werden. Alternativ können neue Gesellschafter ausdrücklich an bestehende Vereinbarungen gebunden werden (RFamU 2025, 432, beck-online).