09.02.2026
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
KG Berlin
21.05.2025
22 W 21/25
ZIP 2025, 2509
Festsetzung eines Zwangsgeldes: Adressat einer ordnungsgemäßen Androhung bei einer GmbH [ PDF ]
Die Festsetzung eines Zwangsgeldes setzt voraus, dass eine ordnungsgemäße Androhung vorausgegangen ist. Wegen der Verpflichtung zur Anmeldung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift ist die Androhung an den Geschäftsführer zu richten und nicht an die GmbH.
Der Geschäftsführer (Beteiligte zu 1) einer GmbH (Beteiligter zu 2) wurde im Februar 2023 mehrfach vom Amtsgericht Charlottenburg aufgefordert die unzutreffende inländische Geschäftsadresse der GmbH im Handelsregister zu ändern. Im Oktober 2023 informierte der Geschäftsführer, dass die Geschäftsadresse der GmbH sich seit 2018 in Hamburg befinde, unterließ es aber weiterhin die neue Adresse beim Handelsregister anzumelden. Mit Schreiben vom 20.10.2023 verwies das Registergericht darauf, dass die Adressänderung im Handelsregister anzumelden sei. Nach mehrmaliger Erinnerung teilte der Geschäftsführer mit, dass die Adresse im Internet zu aufzufinden sein und aufgrund von Coronabeschränkungen kein Notar zur Anmeldung aufgesucht werden könne.
In einem Schreiben vom 13.03.2024 – Zustellung am 27.04.2024 – forderte das Registergericht die GmbH dazu auf eine aktuelle Gesellschafterliste einzureichen und die aktuelle Geschäftsadresse im Handelsregister anzumelden. Mit diesem Schreiben an die GmbH wurde auch die Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht, sowie angefordert, dass Unterlassen der Handlungspflichten in einem Einspruch zu rechtfertigen.
In einem Schreiben vom 30.01.2025 – Zustellung am 06.02.2025 – wurde das Zwangsgeld festgesetzt und die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes angedroht. Auf die Beschwerdefrist von einem Monat gem. § 63 Abs. 1 FamFG wurde hingewiesen.
Mit einem handschriftlichen Vermerk auf dem Festsetzungsbescheid, datiert auf den 24.02.2025, wehrte sich der Geschäftsführer und legte Einspruch sowie Beschwerde ein. Dieser Vermerk ging am 07.03.2025 beim Registergericht ein. Der Beschwerde wurde nicht abgeholfen und mit Beschluss vom 01.04.2025 dem Senat des KG Berlin vorgelegt.
Das KG Berlin erachtete die Beschwerde des Geschäftsführers als unzulässig und verwarf diese gem. § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG. Die Beschwerde des Geschäftsführers ging am 07.03.2025 beim Registergericht ein, gem. § 63 Abs. 1 FamFG war die Beschwerdefrist jedoch am 06.03.2025 abgelaufen und die Beschwerde damit verfristet.
Aufgrund der Verfristung der Beschwerde war für die Entscheidung nicht mehr relevant, dass die Festsetzung mangels ordnungsgemäßer Androhung hätte aufgehoben werden müssen. Die Androhung des Zwangsgeldes vom 13.03.2024 wurde and die GmbH gerichtet, hätte aber an den Geschäftsführer der GmbH gerichtet werden müssen.
Die Festsetzung eines Zwangsgeldes bei nicht Anmeldungen von Änderungen der Anschrift einer GmbH beim Handelsregister gem. § 31 HGB ist möglich. Der Festsetzung muss aber grundsätzlich die Einhaltung eines ordnungsgemäßen Androhungsverfahren vorhergehen.
Die Androhung durch das Registergericht hat ggü. dem Beteiligten zu erfolgen (§ 388 Abs. 1 FamFG). Bei Personalgesellschaften und Kapitalgesellschaft ist dieses nicht die Gesellschaft selbst, sondern die natürliche Person welche als Organ dieser, die in der Androhung angemahnte Pflicht zu erfüllen hat (Ahr, in BeckOK FamFG 56. Edition, § 388 Rz. 22). Für eine ordnungsgemäße Androhung bei einer GmbH ist die Androhung der Festsetzung des Zwangsgeldes dementsprechend an den vertretungsberechtigen Geschäftsführer zu richten.
Ist das vertretungsberechtige Organ einer Gesellschaft selbst keine natürliche Person, ist die Androhung an die Mitglieder des Vertretungsorgans zu richten (Ahr, in: BeckOK FamFG 56. Edition, § 388 Rz. 23). Die Androhung ggü. einer natürlichen Person, der eine Vollmacht erteilt wurde, die jedoch kein Organ der Gesellschaft ist (z.B. einen Prokuristen) ist nicht ausreichend (Müther, in: BeckOK HGB 48. Edition, § 14 Rz. 16).