06.02.2026
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG Hamm
25.01.2025
7 U 47/24
ZIP 2025, 1745
Keine deliktische Rechtscheinhaftung des Vertreters einer UG [ PDF ]
Der Beklagte ist der Geschäftsführer einer UG; die Klägerin die Versicherung einer (Haupt-)Vermieterin. Der Geschäftsführer schloss mit dem Mieter der (Haupt-)Vermieterin einen Untermietvertrag in Namen der UG ab. Bei Abschluss des Untermietvertrags unterließ – entgegen § 5a Abs. 1 Satz 1 GmbHG - der Geschäftsführer den Hinweis auf den Rechtformzusatz der Haftungsbeschränkung der UG. Im Laufe des Untermietverhältnisses verursachte ein Mitarbeiter der UG einen Schaden der (Haupt-)Vermieterin. Die Versicherung übernahm den Schaden und trat sodann mit den vermeintlichen Ansprüchen der (Haupt-)Vermieterin in Regress gegen den Geschäftsführer der UG.
Das OLG Hamm gab der Klage der Versicherung aus übergegangen Ansprüchen der (Haupt-)Vermieterin gegen den Geschäftsführer nicht statt.
Ein Anspruch der (Haupt-)Vermieterin gem. § 311 Abs. 2 und 3, § 179 (analog) i.V.m. § 831 BGB oder i.V.m. § 823 BGB bestand nicht. Das Gericht lehnt einen Rechtscheinhaftung gem. § 311 Abs. 2 und 3, § 179 (analog) B des Geschäftsführers, bei allein deliktischer Haftung einer UG, ab. Die Grundsätze der Vertrauenshaftung sollen insoweit nur gelten, wenn der Handelnde bei geschäftlichen Verhandlungen oder bei Vertragsschluss den Hinweis auf die Haftungsbeschränkung der UG weglässt.
Eine Einbeziehung der (Haupt-)Vermieterin in den Schutzbereich des Untermietvertrags nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter, scheitert am fehlenden Schutzbedürfnis der (Haupt-)Vermieterin. Ein besonderes Schutzbedürfnis des Vermieters für die Einbeziehung in der Untermietvertrag bestehe grundsätzlich nicht, da diesem i.d.R. eigene vertragliche Ansprüche aus dem Hauptmietvertrag zustehen (vgl. BGH Urt. V. 06.11.2012 – VI ZR 174/11, ZIP 2013, 77 = NJW 2013, 1002 Rz. 9).
Da das Gericht vertragliche Ansprüche der (Haupt-)Vermieterin aufgrund der Ablehnung einer Einbeziehung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in den Untermietvertrag verneinte, verblieben der (Haupt-)Vermieterin lediglich deliktische Ansprüche gegen die UG. Vor diesem Hintergrund stellte sich die Frage, ob im Wege der Rechtscheinhaftung gegen den Vertreter einer UG auch Ansprüche gegen die UG aus Delikt geltend gemacht werden können.
Mit der Entscheidung hat das OLG Hamm mehr Klarheit in die Frage gebracht, wann das Weglassen des nach § 5a Abs. 1 GmbHG zwingend vorgeschriebene Rechtsformzusatzes einer UG zur Rechtscheinhaftung eines Vertreters führt.
Das OLG Hamm hat festgestellt, dass die Grundsätze der Rechtscheinhaftung nur auf Fälle Anwendung finden, in denen der Vertreter im Rahmen von geschäftlichen Verhandlungen oder Vertragsabschlüssen ohne den Rechtsformzusatz der UG handelt. Die Ablehnung der Rechtscheinhaftung des Vertreters bei einer rein deliktischen Haftung der UG, beruht darauf, dass für die Rechtscheinhaftung derjenige, der sich auf den Rechtschein beruft, eine Handlung gerade aufgrund dieses Rechtscheins, also im Vertrauen auf die Haftung einer natürlichen Person. vorgenommen haben muss. Bei einer rein deliktischen Haftung der UG fehlt diese Kausalität regelmäßig, da auf Seiten des Geschädigten grundsätzlich keine Handlung aufgrund des Vertrauens in die Haftung einer natürlichen Person vorgenommen wurde (May, ZIP 2025, 2610, 2611).
Fraglich ist jedoch, wie sich das Weglassen des Rechtsformzusatzes in jenen Fällen gestaltet, in welchen Personen, die nicht unmittelbar Geschäftspartner der UG sind, eine Handlung vornehmen – etwa die Erlaubnis zu einer Untervermietung – die auf das Vertrauen in die Haftung mindestens einer natürlichen Person beruht (May, ZIP 2025, 2610, 2611).
Auch für die Zukunft bleibt dabei, dass Vertreter einer UG den Rechtsformzusatz gem. § 5a Abs. 1 GmbHG konsequent verwenden sollten. Die Rechtscheinhaftung bei geschäftlichen Beziehungen und Vertragsabschlüssen wurde – in Fortführung der BGH-Rechtsprechung (BGH v. 12.06.2012 II ZR 256/11, ZIP, 1695) – durch das OLG Hamm erneut bestätigt. Eine mögliche Konstellation der Rechtscheinhaftung, bei der sich ein nicht unmittelbarer Geschäftspartner einer UG auf eine solche beruft, ist auch mit der aktuellen Entscheidung nicht vollständig ausgeschlossen, sofern dieser eine Handlung in Vertrauen auf die persönliche Haftung einer natürlichen Person vorgenommen hat.