BGH II ZR 13/25
Gesellschaftsvertragliche Zulässigkeit mündlicher und konkludenter Stimmabgabe außerhalb der Gesellschafterversammlung

02.09.2026

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
16.06.2026
II ZR 13/25
ZIP 2026, 1978

Leitsatz | BGH II ZR 13/25

Erlaubt die Satzung den Verzicht auf die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung und die fernmündliche Stimmabgabe nach fernmündlichem Einverständnis aller Gesellschafter, gilt dies im Zweifel auch für eine mündliche Erklärung oder eine Erklärung durch schlüssiges Verhalten.

Sachverhalt | BGH II ZR 13/25

Für ein Grundstück der insolventen Nebenintervenientin war zugunsten der Beklagten zu 1 eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Die Insolvenzverwalterin der Nebenintervenientin erklärte 2016 den (streitigen) Rücktritt vom zugrunde liegenden Kaufvertrag. Die durch die Vormerkung gesicherte Forderung der Beklagten zu 1 wurde später gepfändet und an die Beklagte zu 3 abgetreten.

Die Klägerin war seit Oktober 2016 (zunächst allein-, später mehrheits-) Gesellschafterin der Nebenintervenientin und gewährte ihr erhebliche Darlehen. Die H. GmbH war Minderheitsgesellschafterin. Ein Beschluss vom 2. Juni 2015, mit dem H. anstelle von Dr. K. zum Geschäftsführer bestellt worden war, wurde rechtskräftig für nichtig erklärt.

Nachdem am 2. Juli 2018 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Nebenintervenientin eingestellt worden war, bestellte die Nebenintervenientin - vertreten durch H. - mit notarieller Urkunde vom 21. November 2018 der Klägerin eine Grundschuld über 2.500.000 €. Dr. K. erklärte in derselben Urkunde als weiterer Geschäftsführer seine Zustimmung. Die Grundschuld wurde 2019 in das Grundbuch eingetragen. Nach Weiterverkauf des Grundstücks genehmigte 2021 die neue Eigentümerin die Grundschuldbestellung. 

Die Klägerin verlangte von der Beklagten zu 1 die Löschungsbewilligung und von der Beklagten zu 3 die Löschungszustimmung bezüglich der Auflassungsvormerkung. Das Landgericht gab der Klage statt, das Kammergericht wies sie auf die Berufung hin ab. Mit der zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidung | BGH II ZR 13/25

Der BGH gab der Revision der Klägerin statt, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück.

Der BGH führte aus, dass die Begründung des Berufungsgerichts rechtlicher Nachprüfung nicht standhalte. Mit ihr könne ein Grundbuchberichtigungsanspruch der Klägerin nach §§ 886, 894 BGB nicht verneint werden.

Zutreffend sei zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass für die Anspruchsberechtigung nach § 894 BGB die Buchposition der Klägerin nicht genüge, sondern eine wirksame Grundschuldbestellung erforderlich sei, und dass die Nebenintervenientin am 21. November 2018 mangels wirksamer Bestellung des H. zum Geschäftsführer nicht wirksam durch diesen vertreten worden sei.

Rechtsfehlerhaft habe das Berufungsgericht jedoch angenommen, Dr. K. habe die Erklärung des H. wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht nicht gemäß § 177 Abs. 1 BGB genehmigen können, weil es an dem nach § 8 c) Gesellschaftsvertrag (GV) für die Belastung von Grundstücken erforderlichen Gesellschafterbeschluss gefehlt habe. Der BGH stellte klar, dass die dafür erforderliche Beschlussfassung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GV auch schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch erfolgen könne und es nach § 7 Abs. 3 Satz 2 GV der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung nicht bedürfe, wenn sich alle Gesellschafter in der genannten Form mit dem Beschluss oder mit dieser Art der Stimmabgabe außerhalb der Versammlung einverstanden erklärten.

Die Auslegung des Berufungsgerichts, § 7 Abs. 3 GV erlaube keine mündliche Stimmabgabe außerhalb einer Versammlung und verlange für die Stimmabgabe der H. GmbH Textform, sei rechtsfehlerhaft. Da eine Satzungsregelung über die Beschlussfassung der Gesellschafter mitgliedschaftlicher Natur sei und korporativen, auch künftige Gesellschafter betreffenden Charakter habe, könne der Senat ihre Auslegung durch das Berufungsgericht uneingeschränkt überprüfen. Maßgeblich sei allein der in der Satzung zum Ausdruck kommende objektive Gesellschafterwille, wofür Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung sowie ihr systematischer Zusammenhang mit anderen Satzungsbestimmungen gleichermaßen bedeutsam seien.

Danach sei § 7 Abs. 3 GV so auszulegen, dass ein Beschluss auch durch mündliche Stimmabgabe ohne Abhaltung einer Gesellschafterversammlung gefasst werden könne, wenn sich alle Gesellschafter mündlich mit dieser Art der Stimmabgabe außerhalb der Versammlung einverstanden erklärten. Das Berufungsgericht habe sowohl den Wortsinn als auch den systematischen Zusammenhang von § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GV verkannt: Die Satzungsregelung erlaube die fernmündliche Abstimmung nicht nur innerhalb einer Versammlung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 GmbHG, sondern ausdrücklich auch außerhalb einer Versammlung, sofern sich alle Gesellschafter in dieser Form – also fernmündlich – mit dieser Art der Stimmabgabe außerhalb der Versammlung einverstanden erklärten. Erlaube die Satzung den Verzicht auf die Versammlung und die fernmündliche Stimmabgabe nach fernmündlichem Einverständnis aller Gesellschafter, gelte dies im Zweifel auch für eine mündliche Erklärung oder eine Erklärung durch schlüssiges Verhalten.

Auf ein konkludentes Einverständnis mit einer Beschlussfassung außerhalb der Versammlung sowie eine konkludente Stimmabgabe der allein stimmberechtigten H. GmbH könne hindeuten, dass beide Gesellschafter der Nebenintervenientin – die Klägerin und die H. GmbH – an der Bestellung der Grundschuld beteiligt gewesen seien.

Da die Sache danach nicht zur Endentscheidung reif sei, hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück. Das Berufungsgericht müsse den Parteien Gelegenheit geben, ergänzend zur Möglichkeit einer mündlichen oder konkludenten Zustimmung zur Grundschuldbestellung außerhalb einer Gesellschafterversammlung vorzutragen, und zudem klären, ob Dr. K. wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden sei und die Grundschuldbestellung deshalb wirksam habe genehmigen können. Ergänzend wies der Senat auf die Möglichkeit hin, dass sich die Ge. GmbH mit der Klägerin über die bereits eingetragene Grundschuld gemäß § 873 Abs. 1 Satz 2 BGB dinglich geeinigt haben könnte, mit der Folge des § 879 Abs. 2 BGB.

Praxishinweis | BGH II ZR 13/25

Die Entscheidung ist für die Praxis der GmbH-Willensbildung von erheblicher Bedeutung. Der BGH stellt klar, dass Satzungsklauseln, die eine Beschlussfassung außerhalb der Gesellschafterversammlung unter erleichterten Formvoraussetzungen (z. B. fernmündlich oder telegrafisch) zulassen, im Zweifel weit auszulegen sind: Wer den Verzicht auf die Versammlung sowie die fernmündliche Stimmabgabe gestattet, gestattet damit im Regelfall auch eine mündliche oder durch schlüssiges Verhalten erklärte Zustimmung. Für die Auslegung solcher Satzungsklauseln gelten die korporativen Auslegungsgrundsätze. Sie ist objektiviert, uneingeschränkt revisibel und richtet sich nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie dem systematischen Zusammenhang mit anderen Satzungsbestimmungen.

Für die Vertragspraxis folgt daraus zweierlei: Zum einen sollten Gesellschaften, die bei der Beschlussfassung außerhalb der Versammlung tatsächlich strenge Formanforderungen (etwa Textform) durchsetzen wollen, dies in der Satzung unmissverständlich regeln, um einer extensiven, formerleichternden Auslegung vorzubeugen. Zum anderen eröffnet die Entscheidung Gesellschaften und ihren Geschäftsführern größeren Spielraum, intern getroffene, informelle Abstimmungsprozesse – etwa im Rahmen der Vorbereitung von Grundstücksgeschäften – nachträglich als wirksame Beschlussfassung zu behandeln, sofern sich ein entsprechendes Einverständnis aller Gesellschafter feststellen lässt, auch durch schlüssiges Verhalten.

Für den Rechtsverkehr, insbesondere für Notare, Kreditgeber und sonstige Dritte, die mit einer GmbH kontrahieren, verdeutlicht die Entscheidung zugleich die Prüfungslast beim Vertretungsmachtmissbrauch: Ist eine erforderliche Gesellschafterzustimmung nicht in der satzungsmäßig strengsten Form nachweisbar, schließt dies eine wirksame Vertretung nicht zwingend aus, wenn Anhaltspunkte für eine formwirksame, aber informelle Zustimmung aller Gesellschafter bestehen. Dritte sollten sich hierauf jedoch nicht verlassen, sondern im Zweifel auf einer eindeutigen, dokumentierten Beschlussfassung bestehen, um Streitigkeiten wie die vorliegende – über Jahre andauernde Auseinandersetzung um die Wirksamkeit einer Grundschuldbestellung – zu vermeiden.
Da ein Eigentümerwechsel eine unwirksame, im fremden Namen abgegebene Erklärung nicht über § 185 Abs. 2 BGB heilt, kommt insoweit nur eine neue dingliche Einigung nach § 873 Abs. 1 Satz 2 BGB mit der Rechtsfolge des § 879 Abs. 2 BGB in Betracht.