BGH II ZR 132/24
Informationsrechte von Vereinsmitgliedern

04.11.2026

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
10.12.2025
II ZR 132/24
GWR 2026, 214

Leitsatz | BGH II ZR 132/24

Ein Vereinsmitglied hat ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung der E-Mail-Adressen der anderen Vereinsmitglieder, wenn es mit diesen im Vorfeld einer Mitgliederversammlung Kontakt aufnehmen will, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen. Einem solchen Auskunftsbegehren stehen auch nicht die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung entgegen.

Sachverhalt | BGH II ZR 132/24

Ein Vereinsmitglied wendet sich gegen Beschlüsse einer virtuellen Mitgliederversammlung eines eingetragenen Sportvereins. Gegenstand der Versammlung war insbesondere die Zustimmung zum Verkauf vereinseigener Grundstücke, den der Verein als wirtschaftlich notwendig darstellte. Der Kläger wollte im Vorfeld andere Mitglieder von seiner gegenteiligen Auffassung überzeugen und verlangte hierfür die Herausgabe der E-Mail-Adressen der Vereinsmitglieder. Nachdem der Verein dies verweigert hatte, erhob der Kläger Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Während das Landgericht die Klage zunächst abwies, gab das OLG München dem Kläger in der Berufungsinstanz Recht.

Entscheidung | BGH II ZR 132/24

Der BGH bestätigte die Entscheidung des OLG München. Vereinsmitglieder haben demnach grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe der E-Mail-Adressen der übrigen Mitglieder, wenn sie diese zur Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte benötigen. Dies gilt insbesondere, wenn ein Mitglied vor einer Mitgliederversammlung mit anderen Mitgliedern in Kontakt treten möchte, um über einen Tagesordnungspunkt zu informieren oder für seine Auffassung zu werben. Das Interesse einzelner Mitglieder, keine E-Mails zu erhalten, tritt hinter diesem mitgliedschaftlichen Informationsinteresse zurück.

Auch datenschutzrechtliche Erwägungen stehen dem nicht entgegen. Nach Auffassung des BGH ist die Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zulässig, da sie zur Erfüllung des Mitgliedschaftsverhältnisses erforderlich ist. Der Verein kann das Informationsrecht weder durch Satzungsregelungen noch durch Datenschutzzusagen einschränken. Ebenso genügt es nicht, wenn der Verein lediglich anbietet, Nachrichten selbst an die Mitglieder weiterzuleiten, da das betroffene Mitglied selbst über Art und Weise seiner Kommunikation entscheiden darf.

Praxishinweis | BGH II ZR 132/24

Die Entscheidung erweitert die Informationsrechte von Vereinsmitgliedern deutlich. Wer vor einer Mitgliederversammlung mit anderen Mitgliedern in Kontakt treten möchte, um für eine bestimmte Position zu werben oder Mehrheiten zu organisieren, kann grundsätzlich die Herausgabe der beim Verein vorhandenen Kontaktdaten verlangen. Nach Auffassung von Ante bestehen nur wenige Ausnahmen, insbesondere bei rechtsmissbräuchlichen Auskunftsersuchen; auch Satzungsregelungen oder vereinsinterne Datenschutzzusagen können dieses Recht nicht beschränken (Ante, in: LMK 2026, 805010, beck-online).

Korff hebt hervor, dass eine unmittelbare Kontaktaufnahme erforderlich sein kann, damit ein Mitglied seine mitgliedschaftlichen Rechte wirksam ausüben und denselben Kommunikationsweg nutzen kann wie der Verein selbst (Korff, in: GWR 2026, 214, beck-online).

Schulteis unterstreicht, dass gleichzeitig das anfragende Mitglied den Zweck seines Auskunftsverlangens nachvollziehbar darlegen muss. Der Verein darf prüfen, ob die begehrte Kontaktaufnahme einem zulässigen mitgliedschaftlichen Anliegen dient. Soll sie lediglich der Vorbereitung unzulässiger Anträge oder Beschlüsse dienen, besteht kein Anspruch auf Herausgabe der Mitgliederdaten (Schulteis, in: NZG 2026, 613, beck-online).

Für Vereine und Vorstände hat die Entscheidung erhebliche praktische Auswirkungen. Wird ein berechtigtes Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit einer Abstimmung zu Unrecht verweigert, kann dies zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse führen, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Information das Abstimmungsverhalten der Mitglieder beeinflusst hätte. Vereine sollten entsprechende Anfragen daher sorgfältig prüfen und im Zweifel rechtzeitig erfüllen, um eine Wiederholung von Abstimmungen zu vermeiden. Zudem empfiehlt es sich, bereits in den Datenschutzhinweisen darauf hinzuweisen, dass Mitgliederdaten bei Vorliegen eines berechtigten Interesses an andere Mitglieder weitergegeben werden können (Ante, in: LMK 2026, 805010, beck-online).

Die Grundsätze der Entscheidung können nach Schulteis auch auf andere mitgliedschaftlich organisierte Rechtsformen übertragen werden. Dies gilt insbesondere für Genossenschaften, bei denen Mitglieder ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen Einsicht in Mitgliederlisten verlangen können. Auch dort kann ein Anspruch jedoch ausgeschlossen sein, wenn das Anliegen des Mitglieds auf unzulässige Ziele gerichtet ist (Schulteis, in: NZG 2026, 613, beck-online).