BGH IX ZR 190/24
Insolvenzanfechtung bei Umwandlung einer Lebensversicherung

17.02.2026

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
25.09.2025
IX ZR 190/24
BeckRS 2025, 38371

Leitsatz | BGH IX ZR 190/24

  1. Die Umwandlung einer Lebensversicherung in eine Versicherung, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 ZPO entspricht, kann grundsätzlich nicht nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung angefochten werden.
  2. Vom Schuldner in Erfüllung eines Vertrags angesparte Beträge sind, wenn für Ansprüche auf Leistungen aus diesem Vertrag Pfändungsschutz bei Altersrenten besteht, im Insolvenzfall insoweit Teil der Insolvenzmasse, als sie im jeweiligen Jahr der Einzahlung die jährlichen Beträge des § 851c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO überstiegen.

Sachverhalt | BGH IX ZR 190/24

Der Kläger ist Insolvenzverwalter im am 16. Juli 2019 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des H. (im Folgenden: Schuldner). Der Schuldner ist Versicherungsnehmer zweier Rentenversicherungen (seit 1987) und einer Lebensversicherung (seit 1995) bei der Beklagten. Mit Wirkung zum 01. September 2018 wurden die Verträge auf Verlangen des Schuldners vom 22. August 2018 gemäß § 167 VVG in Verträge umgewandelt, die den Anforderungen des § 851c ZPO zur Erlangung von Pfändungsschutz genügen.

Mit Schreiben vom 27. September 2022 focht der Kläger die Umstellung der Versicherung aufgrund vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung gemäß § 133 Abs. 1 InsO gegenüber dem Schuldner an. Dieser sei zum Zeitpunkt der Abgabe der Umwandlungserklärungen zahlungsunfähig gewesen und habe Kenntnis von diesem Umstand gehabt. Die Gläubiger seien durch die Umwandlungen der betreffenden Versicherungen benachteiligt worden, indem diese pfändungsfrei gestellt und dadurch der Insolvenzmasse entzogen worden seien. Mithin müsse sich der Schuldner so behandeln lassen, als seien die Versicherungen pfändbar, was zudem auch gegenüber dem Beklagten wirke. Darüber hinaus sei nach Ansicht des Klägers § 134 InsO auf die vorliegende Konstellation entsprechend anwendbar.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Umwandlung der Versicherungsverträge des Schuldners nach § 167 VVG in Versicherungen, die nach § 851c ZPO dem Pfändungsschutz unterliegen, unwirksam sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidung | BGH IX ZR 190/24

Die zulässige Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg. 

Das Berufungsgericht lehnte zurecht die Anfechtbarkeit des Antrags auf Vertragsumwandlung ab. Die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Umwandlung einer Lebensversicherung nach § 167 S. 1 VVG in eine Versicherung, die nach § 851c ZPO dem Pfändungsschutz unterliegt, kann nicht nach den Vorschriften der §§ 129 ff InsO angefochten werden. 

Zur Begründung führt der BGH zunächst an, dass sich aus der in § 167 VVG normierten Möglichkeit des Schuldners, jederzeit bis zum Verlust seiner Verfügungsbefugnis Versicherungsverträge in pfändungsfreie Verträge umzuwandeln, ein stillschweigender Ausschluss des Anfechtungsrechts ergebe. Die Möglichkeit, bis zum Verlust der Verfügungsbefugnis die Versicherungsverträge dem Gläubigerzugriff entziehen beinhalte die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, dem Schuldner innerhalb dieser weitläufigen Grenzen die Benachteiligung der Gläubiger zu ermöglichen.

Das Umwandlungsverlangen verfolge regelmäßig das Ziel, den Rückkaufswert der Versicherung den Gläubigern zu entziehen und damit zu deren Nachteil ein geschütztes Altersvorsorgevermögen zu erlangen. § 167 VVG erlaubt diese Gläubigerbenachteiligung bewusst, es wäre daher wertungswidersprüchlich dies zunächst zu gestatten und sodann die Anfechtung zu ermöglichen.

Darüber hinaus zieht der BGH den Sinn und Zweck des Pfändungsschutzes für Lebensversicherungen und des Anspruchs auf Umwandlung von nicht pfändungsgeschützten Lebensversicherungen zur Argumentation gegen die Anfechtbarkeit des Umwandlungsverlangens heran.

Die Regelung wurde eingeführt, um auch Selbstständigen für ihre vertraglich begründeten Altersrenten einen dem Pfändungsschutz für gesetzliche Renten vergleichbaren Pfändungsschutz zukommen zu lassen. Ohne den dadurch gewährten Pfändungsschutz könnten Gläubiger uneingeschränkt auf das eingezahlte vermögen Zugriff nehmen, wodurch der Schuldner letztlich im Bezugsalter keinerlei private Rentenbezüge erhielte und letztlich auf staatliche Transferleistungen angewiesen sei. Die Ermöglichung des Pfändungsschutzes für private Altersrenten, sollte dem Erhalt existenzsichernder Bezüge dienen und damit den Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit verhindern sowie den Staat von Sozialleistungen entlasten. Hinter diesen Anliegen müssten nach gesetzgeberischer Wertung die Interessen der Gläubiger insoweit zurücktreten.

Praxishinweis | BGH IX ZR 190/24

Das Umwandlungsverlangen des Schuldners nach § 167 VVG ist der Insolvenzanfechtung grundsätzlich entzogen. Die Entscheidung des BGH ist von großer praktischer Bedeutung. Sie bietet den Schuldnern – zum Leidwesen der Gläubiger und Insolvenzverwalter – einen recht einfachen Weg Vermögen unpfändbar zu stellen. Die Frage des Vorliegens der einzelnen Anfechtungsvoraussetzungen sowie der Tauglichkeit des Insolvenzschuldners als Gegner eines entsprechenden Insolvenzanfechtungsanspruchs stellt sich in Fällen dieser „Umwandlung“ nicht. Gleichwohl kommt die Versagung des Pfändungsschutzes des § 851c ZPO in Betracht, wenn der Schuldner den Gläubigern mittels des Umwandlungsverlangens nach § 167 VVG Vermögen entzieht, ohne dass dies nach dem Zweck des Gesetzes zur Existenzsicherung im Alter gerechtfertigt ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Schuldner im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens die Umwandlung einer Lebensversicherung nach § 167 VVG verlangt, obwohl er bereits über andere unentziehbare Anwartschaften auf Alterseinkünfte verfügt, die die Höchstbeträge des § 850c Abs. 3 S. 3 ZPO übertreffen.