25.09.2026
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
LG Berlin II
16.01.2025
90 O 73/24 eV
RFamU 2026, 36
Kein Einberufungsrecht des Kommanditisten bei der Einheits-GmbH & Co. KG [ PDF ]
Der Wortlaut des § 170 Abs. 2 HGB setzt eine bereits einberufene Gesellschafterversammlung voraus. Ein Kommanditist einer Einheits-KG ist daher nicht berechtigt, die Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH einzuberufen.
Die Verfügungsbeklagte ist Minderheitskommanditistin der im Handelsregister eingetragenen GmbH & Co. KG. Diese wird durch ihre Komplementärin, die Verfügungsklägerin, vertreten. Der Mehrheitskommanditist verlangte von der Verfügungsbeklagten nach § 50 Abs. 1 GmbHG die Einberufung einer Gesellschafterversammlung der Komplementärin. Nachdem die Verfügungsbeklagte der Aufforderung nicht nachkam, rief der Mehrheitskommanditist die Gesellschafterversammlung selbst ein und erweiterte deren Tagesordnung. Den Antrag der Verfügungsbeklagten auf Untersagung der Abhaltung der Versammlung wies das LG Berlin II zurück, woraufhin diese ohne die Verfügungsbeklagte stattfand. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Verfügungsbeklagte zu der Versammlung eingeladen worden ist. Es wurden Beschlüsse gefasst, nach denen die Verfügungsbeklagte als Geschäftsführerin ordentlich und aus wichtigem Grund abberufen und ein anderer Geschäftsführer bestellt wurde. Deren Wirksamkeit ist zwischen den Parteien streitig.
Das LG Berlin II hat einen Verfügungsanspruch nach den §§ 935, 940 ZPO gegen die Verfügungsbeklagte abgelehnt. Die Verfügungsbeklagte sei nicht durch die streitgegenständlichen Beschlüsse als Geschäftsführerin wirksam abberufen worden. Auch der Geschäftsführeranstellungsvertrag sei durch die Beschlüsse nicht beendet worden. Diese seien analog § 241 Nr. 1 AktG nichtig, da ihre Fassung in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Gesellschafterversammlung erfolgt sei. Die Einladung zur Gesellschafterversammlung war durch den Kommanditist der GmbH & Co. KG erfolgt. Dieser sei allerdings nicht einladungsbefugt gewesen. Die Befugnis zur Ladung der Gesellschafter stehe nach § 49 Abs 1 GmbHG grundsätzlich nur dem Geschäftsführer, also der Verfügungsbeklagten, zu. Die habe aber unstreitig keine Einladung veranlasst. Lediglich Gesellschafter, die gemeinsam mindestens 10 % des Stammkapitals auf sich vereinigen, seien nach § 50 Abs. 1 GmbHG zur Formulierung eines Einberufungsverlangens berechtigt. Wenn die Geschäftsführung diesem nicht nachkomme, stehe den Gesellschaftern das Recht zu, selbst einzuladen. Dem Kommanditisten stehe kein eigenes Einberufungsrecht zu. Ein solches folge insbesondere nicht aus § 170 Abs. 2 HGB. Danach würden vorbehaltlich abweichender Vereinbarung die Rechte in der Gesellschafterversammlung von den Kommanditisten wahrgenommen, sofern der einzig persönlich haftende Gesellschafter der Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft sei, an der die Gesellschaft sämtliche Anteile halte. Nach Auffassung des LG Berlin II liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Bei der GmbH & Co. KG handle es sich hier nicht um eine Einheitsgesellschaft, denn die Verfügungsklägerin halte noch eigene Anteile. Auch aus der Satzung der Gesellschaft lasse sich kein Wille zur Herstellung einer Einheits-KG herleiten. Gegen die Anwendbarkeit des § 170 Abs. 2 HGB spreche auch dessen Wortlaut. Die Vorschrift spreche von der Wahrnehmung der Rechte der Gesellschafterversammlung. Dies setze aber eine bereits einberufene Gesellschafterversammlung voraus.
Das LG Berlin II verfolgt in seiner Entscheidung eine restriktive Linie und stellt klar, dass sich die Vorschrift des § 170 Abs. 2 HGB lediglich auf eine bereits einberufene Gesellschafterversammlung bezieht. Eine vorsorgliche Regelung im Gesellschaftsvertrag zu den Rechten der Kommanditisten gegenüber der Komplementär-GmbH ist empfehlenswert. Eine nachträgliche Korrektur ist regelmäßig konfliktträchtig und rechtlich unsicher.