22.05.2026
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG München
27.10.2025
7 U 1723/25e
NZG 2026, 227
Kein einstweiliges Tätigkeitsverbot gegen abberufenen GmbH-Geschäftsführer [ PDF ]
Die Parteien sind Gesellschafter der Kl. zu 1), einer Holding-GmbH, die als Muttergesellschaft an der Spitze einer aus mehreren Gesellschaften bestehenden Unternehmensgruppe steht. Die Kl. zu 2) sowie die beiden Beklagten sind als natürliche Personen jeweils mittelbar über eigene Beteiligungsgesellschaften an der Kl. zu 1) beteiligt und waren zugleich als deren Geschäftsführer tätig.
Zwischen den Beteiligten entwickelten sich im Verlauf der Zusammenarbeit erhebliche Differenzen hinsichtlich der Geschäftsführung sowie der strategischen Ausrichtung der Unternehmensgruppe. Während die Klägerseite insbesondere fehlende Transparenz und Abstimmung beanstandete, warfen die Beklagten der Kl. zu 2) eigenmächtiges Handeln unter Missachtung gesellschaftsvertraglicher Vorgaben vor.
Infolge der eskalierenden Auseinandersetzungen kam es zu mehreren Gesellschafterversammlungen der Kl. zu 1). Zunächst beschlossen die Beklagten die Abberufung der Kl. zu 2) als Geschäftsführerin, wogegen diese gerichtlich vorging. In der Folge lud die Kl. zu 2) ihrerseits zu einer Versammlung, in der sie für die Abberufung der Beklagten als Geschäftsführer stimmte. Zur Begründung machte sie u.a. unzutreffende Angaben zu Geschäftszahlen, Pflichtverletzungen bei Investitionsentscheidungen sowie eine Verlagerung von Geschäftsbeziehungen geltend. Die Beklagten legten unmittelbar Widerspruch gegen den Beschluss ein. Daraufhin erhoben die Klägerinnen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen frühere Beschlüsse und verteidigten zugleich die Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses.
Parallel begehrten die Klägerinnen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes u.a., den Beklagten die Geschäftsführung der Kl. zu 1) zu untersagen (einstweiliges Tätigkeitsverbot). Nach zunächst stattgebender Entscheidung wies das LG München I die Anträge durch Endurteil zurück. Hiergegen legten die Klägerinnen Berufung zum OLG München ein.
Die Berufung ist unbegründet. Die folgenden rechtlichen Erläuterungen des OLG München gilt es genauer zu betrachten:
In der Satzung der Holding-GmbH war geregelt, dass ein Gesellschafterbeschluss nicht wirksam wird, wenn ein Gesellschafter innerhalb von 24 Stunden nach Feststellung und Kenntnisnahme des Beschlussergebnisses widerspricht. Der Senat legt ein solches Widerspruchsrecht dahingehend aus, dass der gefasste Beschluss – im Falle der Erhebung des Widerspruchs – nicht als vorläufig wirksam (bzw. verbindlich) anzusehen sei. Dies gelte auch, wenn der widersprechende Gesellschafter nach § 47 GmbHG bei der Beschlussfassung einem Stimmverbot unterlegen sein sollte. Nur so könne der mit dem Widerspruchsrecht erstrebte Schutz eines jeden Gesellschafters vor Entscheidungen der Mitgesellschafter erreicht werden, ohne gleichzeitig die Regelung des § 47 GmbHG auszuhebeln. Ein Stimmverbot wäre im Streitfall anzunehmen, wenn in der Person der Beklagten ein wichtiger Grund für deren Abberufung als Geschäftsführer tatsächlich vorgelegen haben sollte.
Für den Streitfall bedeute dies, dass die Beschlüsse über die Abberufung der Beklagten als Geschäftsführer aufgrund des erhobenen Widerspruchs keine vorläufige Wirksamkeit entfalten konnten. Die Beklagten verblieben daher ungeachtet der Beschlussfassung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Abberufung im Hauptsacheverfahren in ihrer Stellung als Geschäftsführer.
Nach Ansicht des OLG München setze ein Verfügungsgrund für ein Tätigkeitsverbot des Geschäftsführers im Rahmen einer einstweiligen Verfügung – neben der Glaubhaftmachung eines wichtigen Grundes für die Abberufung – voraus, dass ebenfalls glaubhaft gemacht ist, dass die weitere Ausübung der Geschäftsführertätigkeit gravierendste wirtschaftliche Auswirkungen auf die Gesellschaft hat oder der Geschäftsführer schwere Straftaten zu ihrem Nachteil beging. Dies habe die Kl. zu 1) allerdings nicht hinreichend vorgetragen.
Darüber hinaus führt der Senat aus, dass einem Geschäftsführer – hier die Kl. zu 2) – grundsätzlich kein (Verfügungs-) Anspruch auf Anordnung eines Tätigkeitsverbots gegen einen anderen Geschäftsführer – hier die Beklagten – zustehe. Insbesondere folge ein solcher Unterlassungsanspruch nicht aus § 823 BGB i.V.m. § 1004 BGB, da weder das sich aus der Organstellung noch aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag ergebende Recht auf Geschäftsführung ein absolutes Recht i.S.d. § 823 BGB sei. Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch der Kl. zu 2) gegen die Bekl. scheide schon deshalb aus, weil der Geschäftsführeranstellungsvertrag jeweils mit der Kl. zu 1) geschlossen wurde und daher keine vertragliche Beziehung zwischen den Mitgeschäftsführern bestehe.
Schließlich stellt das OLG München klar, dass die Zuerkennung eines Informationsanspruchs im einstweiligen Verfügungsverfahren grundsätzlich zur Vorwegnahme der Hauptsache führe, sodass ein Verfügungsgrund nur angenommen werden könne, wenn die sofortige Erteilung der Information für den Anspruchsteller überragende Bedeutung hat. Der Anspruchsteller müsse also darlegen, dass er die verlangten Informationen so zeitnah benötigt, dass er den Ausgang eines möglichen Hauptsacheverfahrens nicht abwarten kann, ohne einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden zu erleiden. Dies habe die Kl. zu 1) allerdings nicht vorgetragen.
In prozessualer Hinsicht lassen sich für die Praxis die folgenden Lehren aus dem Fall ziehen:
Gegenstand der Klageanträge zu 1 und 2 waren in der ersten Instanz und zunächst auch in der Berufungsinstanz Maßnahmen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Durchsetzung von bestimmten Abberufungsbeschlüssen. Im Laufe des Berufungsverfahrens begehrten die Kl. auch die Durchsetzung von weiteren Abberufungsbeschlüssen einer späteren Gesellschafterversammlung. Hierin sah das OLG München keine Klageerweiterung i.S.d. § 264 Nr. 2 ZPO, sondern die Einführung eines neuen Klagegrundes, da den Klageanträgen durch die nachträgliche Einbeziehung weiterer Abberufungsbeschlüsse ergänzend ein neuer Lebenssachverhalt zugrunde gelegt werde. Eine solche als Klageänderung zu behandelnde, nachträgliche Klagehäufung i.S.d. § 260 ZPO sei in der Berufung nur unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig.
Der Klageantrag zu 2 lautete „den Beklagten zu untersagen, die Geschäftsführung tatsächlich oder rechtlich zu behindern“. Diese Formulierung verstoße nach Auffassung des Senats wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit gegen § 253 Abs. 2 S. 2 ZPO und sei daher unzulässig. Zwar sei die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Rahmen eines Unterlassungsantrags zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung hinnehmbar und gegebenenfalls sogar zweckmäßig. Insbesondere vor dem Hintergrund der Vollstreckungsfähigkeit lasse der vorbezeichnete Klageantrag jedoch „nicht erkennen, welche Verhaltensweisen zu unterlassen sind, da nicht – auch nicht im Wege der Auslegung – feststellbar ist, wann eine solche „Behinderung“ der Geschäftsführung der Kl. zu 1 vorliegt“.