BGH AnwZ (Brfg) 36/24
Keine Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft mit einer Steuerberatungsgesellschaft als Gesellschafterin

16.09.2026

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
22.07.2025
AnwZ (Brfg) 36/24
ZPG 2025, 346

Leitsatz | BGH AnwZ (Brfg) 36/24

Eine Steuerberatungsgesellschaft kann nicht Gesellschafterin einer nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft sein.

Sachverhalt | BGH AnwZ (Brfg) 36/24

Die Klägerin ist eine GmbH, deren nicht vertretungsberechtigte Gesellschafterin eine Steuerberatungsgesellschaft (GmbH) mit einem Gesellschaftsanteil von 52% ist. Weitere Gesellschafter und vertretungsbefugte Geschäftsführer sind ein Rechtsanwalt und Steuerberater sowie zwei Steuerberaterinnen. Die GmbH beantragte erfolglos ihre Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Die gegen die Ablehnung erhobene Klage wurde vom Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Hiergegen wendet sich die GmbH mit ihrer Berufung.

Entscheidung | BGH AnwZ (Brfg) 36/24

Die Berufung vor dem BGH hat keinen Erfolg. Der Senat stellt fest, dass Gesellschafter einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft nur „zugelassene Berufsausübungsgesellschaften“ im Sinne des § 59i Abs. 1 S. 1 BRAO sein können. Eine Steuerberatungsgesellschaft als Gesellschafterin erfüllt diese Voraussetzung nicht. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift als auch aus der Gesetzessystematik und den Gesetzesmaterialien. „Zugelassen“ werden nur Berufsausübungsgesellschaften nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (§§ 59f. BRAO) und der Patentanwaltsordnung (§ 52i PatO). Berufsausübungsgesellschaften nach dem Steuerberatungsgesetz gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 StBerG werden nicht zugelassen, sondern durch die Steuerberaterkammer „anerkannt“. Diese Auslegung anhand des Wortlauts des § 59i Abs. 1 S. 1 BRAO wird durch die entsprechenden Gesetzesmaterialien und die Systematik der §§ 59b ff. BRAO bestätigt. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Neugestaltung des Rechts zu Berufsausübungsgesellschaften (BGBl. I S. 2363) bei der Möglichkeit, doppelstöckige Berufsausübungsgesellschaften zu gründen, zwischen den beruflichen Bereichen und Kammerzugehörigkeiten klar differenziert. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte durch die Beschränkung auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften und die damit verbundene Kammerzulassung sichergestellt werden, dass die Anforderungen der §§ 59b ff. BRAO durch die Rechtsanwaltskammer kontrolliert werden können. Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift des § 59i Abs. 1 S. 1 BRAO hinsichtlich der bestehenden Absicherung der anwaltlichen Berufspflichten ist vor dem Hintergrund des eindeutigen gesetzgeberischen Willens nicht angezeigt. Im Vergleich mit den gesetzlichen Regelungen zu doppelstöckigen Berufsausübungsgesellschaften in der PAO, dem StBerG und der WPO zeigt sich, dass die unterschiedlichen Regelungen zu den Möglichkeiten der Beteiligung vom Gesetzgeber bewusst vorgenommen wurden. Der Versagung der Zulassung steht auch nicht die Regelung des § 59c Abs. 1 Nr. 4 BRAO entgegen. Danach ist die Verbindung von Rechtsanwälten und Berufsträgern freier Berufe zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Berufsausübungsgesellschaft grundsätzlich möglich. Diese Vorschrift bezweckt allerdings allein, die anwaltliche Berufsausübungsgesellschaft für weitere freie Berufe zu öffnen, besagt aber nichts zu der Frage, ob Berufsausübungsgesellschaften ihrerseits Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft nach der BRAO sein können.

Die Nichtzulassung als Berufsausübungsgesellschaft verstößt auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG. Es liegt zwar ein Eingriff in die Berufsfreiheit der klagenden GmbH vor. Dieser ist allerdings verfassungsrechtlich gerechtfertigt. In das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden. Die Einschränkung des Kreises zulässiger Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 59i Abs. 1 S. 1 BRAO stellt eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Versagung der Zulassung dar. An eine Einschränkung der Berufsausübung sind geringere Anforderungen zu stellen als an eine Einschränkung der Berufswahl. Zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung genügt es, wenn die verfolgten Gemeinwohlziele auf vernünftigen Erwägungen berufen und das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist und wenn die Grenze der Zumutbarkeit bei einer Abwägung der Schwere des Eingriffs mit den ihn rechtfertigenden Gründen noch gewahrt ist. Diese Anforderungen sind hier gewahrt. Zentrales Anliegen des Gesetzgebers war es, die anwaltlichen Grundpflichten abzusichern, die für das erforderliche Vertrauen im Mandatsverhältnis wesentlich sind. Durch die Begrenzung des Gesellschafterkreises werden die Einhaltung dieser Pflichten und auch die Sanktionsmöglichkeiten auf der Ebene der Berufsausübungsgesellschaft gewährleistet und unmittelbar auf die sich beteiligende Berufsausübungsgesellschaft übertragen. Die Einschränkungen sind unter Berücksichtigung des weiten Ermessenspielraums des Gesetzgebers im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege auch erforderlich. Schließlich sind die Einschränkungen auch zumutbar. Insbesondere vor dem Hintergrund einer durch den Eingriff unberührten Möglichkeit der Steuerberatungsgesellschaft, als solche umfassend beruflich tätig zu sein, und der bestehenden Alternativen für eine Zusammenarbeit, hat der Eingriff kein überragendes Gericht und überwiegt im Rahmen einer Abwägung mit der Absicherung anwaltlicher Grundpflichten und dem Interesse an einer funktionierenden Rechtspflege nicht. 

Die Versagung der Zulassung ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der Spielraum des Gesetzgebers ist weder durch die weitergehenden Regelungen im StBerG überschritten noch durch den Umstand, dass zwar Steuerberater, nicht aber Steuerberatungsgesellschaften, Gesellschafter einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft sein können.

Die §§ 59b ff. BRAO sind auch mit Unionsrecht vereinbar. Es liegt weder ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 2 Buchst. c, Abs. 3 der europäischen Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG) noch ein Verstoß gegen Art. 63 AEUV vor. Die Rechtsberatung als Teil der von Rechtsanwälten erbrachten Rechtsdienstleistung wird zwar vom sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie umfasst. Die Beschränkung des Kreises der Gesellschafter ist allerdings zulässig, da sie keinen diskriminierenden Charakter hat sowie erforderlich und verhältnismäßig ist.
 

Praxishinweis | BGH AnwZ (Brfg) 36/24

In seiner Entscheidung stützt sich der BGH maßgeblich auf Gesetzeswortlaut, Systematik und Gesetzesmaterialien. Der enge Ansatz des Senats wird durch die Reform des § 59i Abs. 1 S. 1 BRAO zum 26.10.2024 ausdrücklich bestätigt. Diskutabel bleibt aber jedenfalls die Erforderlichkeit des Verbots der Beteiligung von Steuerberatungsgesellschaften an anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften vor dem Hintergrund, dass die Unterstützung von Anwälten bei der Errichtung effizienter Freiberuflerkonzernstrukturen vorangetrieben werden sollte und andere Möglichkeiten der Absicherung anwaltlicher Berufsausübung in Betracht kommen (Markworth, ZPR 2025, 346, 356).