BFH II R 10/23
Rechtsanwaltskosten wegen Erbauseinandersetzung als abziehbare Nachlassverbindlichkeiten

17.08.2026

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BFH
11.03.2026
II R 10/23
DStR 2026, 1190

Leitsatz | BFH II R 10/23

(Amtlicher Leitsatz)
Entstehen Kosten der Rechtsberatung und -vertretung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, sind diese als Kosten der Nachlassverteilung gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes abziehbar. Dies gilt auch dann, wenn die Erbengemeinschaft bereits vor dem Auseinandersetzungsverlangen eines der Miterben zur Verwaltung des nachlasszugehörigen Vermögens übergegangen war.
 

Sachverhalt | BFH II R 10/23

Der Kläger wurde gemeinsam mit seinem Bruder Miterbe seines im Jahr 2010 verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörten u.a. in- und ausländische Wertpapierdepots sowie mehrere Mietwohngrundstücke. Das Finanzamt (FA) setzte Erbschaftsteuer gegenüber dem Kläger fest und änderte den Erbschaftssteuerbescheid mehrfach.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens begehrte der Kläger zusätzlich den Abzug von Rechtsanwaltskosten als Nachlassverbindlichkeiten. Die Rechtsanwaltskosten waren im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft entstanden. Hintergrund waren mehrere Streitigkeiten zwischen den Brüdern über das Verfahren zur Teilungsversteigerung der zum Nachlass gehörenden Mietwohngrundstücke sowie die Aufteilung der diesbezüglich geführten Mietkonten. Für die rechtliche Beratung und Vertretung während der Erbauseinandersetzung hatte der Kläger eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragt. 

Das Finanzamt erkannte diese Rechtsanwaltskosten nicht als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten an und wies den Einspruch zurück. Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage teilweise statt und berücksichtigte die im Zusammenhang mit den Teilungsversteigerungsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten als abzugsfähige Nachlassverteilungskosten; die auf die Mietkonten entfallenden Kosten ließ es hingegen unberücksichtigt. Mit der Revision verfolgte das Finanzamt sein Begehren auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidung | BFH II R 10/23

Die Revision ist unbegründet.
 
Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG sind als Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich diejenigen Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen.

Zunächst führt der BFH aus, dass die Kosten der „Verteilung des Nachlasses“ insbesondere die Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft nach § 2042 BGB umfassen. Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft entspreche grundsätzlich einer ordnungsgemäßen Nachlassabwicklung und -regelung, soweit ihr nicht letztwillige Verfügungen des Erblassers gemäß § 2044 BGB oder die §§ 2043, 2045 BGB vorübergehend entgegenstehen. Zudem sei die Erbengemeinschaft auf die Abwicklung und Verteilung des Nachlasses unter den Miterben angelegt.

Vor diesem Hintergrund stellt der 2. Senat fest, dass zu den nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG abzugsfähigen Kosten der Erbauseinandersetzung insbesondere Aufwendungen für die anwaltliche Beratung und Vertretung der Miterben sowie Rechtsanwalts- und Gerichtskosten im Falle eines Rechtsstreits über die Erbauseinandersetzung zählen. Für die Abzugsfähigkeit sei dabei unerheblich, ob die Erbengemeinschaft auf gesetzlicher Erbfolge oder einer Verfügung des Erblassers beruht oder die Auseinandersetzung auf einer Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung basiert. Maßgeblich sei nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG allein, dass die entstandenen Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses stehen.

Von den Nachlassverteilungskosten sind die Nachlassregelungskosten abzugrenzen. Die Nachlassregelungskosten umfassen nach Ansicht des BFH die Aufwendungen zur tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses sowie zur Inbesitznahme des Nachlasses. Die Abzugsfähigkeit von Nachlassregelungskosten setze einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen voraus und dürfen nicht erst im Rahmen der späteren Nachlassverwaltung entstehen. Aufwendungen, die nach der Inbesitznahme der Erbschaft der Erhaltung, Nutzung oder Verwertung des Nachlassvermögens dienen, seien gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 3 ErbStG als nicht abzugsfähige Nachlassverwaltungskosten einzuordnen. Das Gericht stellt ausdrücklich klar, dass die Inbesitznahme zwar eine zeitliche Zäsur zwischen Regelungs- und Verwaltungskosten darstelle, jedoch keinen einheitlichen Ausschluss-Zeitpunkt für die Abzugsfähigkeit sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten begründe. Wird eine Erbengemeinschaft nach Inbesitznahme bzw. Verwaltung auseinandergesetzt, beginne vielmehr die Phase der Nachlassverteilung, in der erneut abzugsfähige Kosten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 3 ErbStG entstehen können.

Im Hinblick auf den Streitfall habe das erstinstanzliche FG nach Ansicht des BFH zutreffend entschieden, dass die streitigen Rechtsanwaltskosten als Kosten der Nachlassverteilung nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG zu qualifizieren seien. Sie stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit der durch einen Miterben verlangten Erbauseinandersetzung sowie den Teilungsversteigerungsverfahren und dienten der Aufteilung des Nachlasses. Dass die Auseinandersetzung auf einem eigenen Entschluss der Miterben beruhte und nicht vom Erblasser veranlasst war, sei unerheblich, da die Vorschrift eine solche Einschränkung nicht vorsehe und entsprechende Kosten typischerweise durch das Verhalten der Erben ausgelöst werden. Auch der vorherige Eintritt in die Nachlassverwaltung stehe der späteren Einordnung als Kosten der Nachlassverteilung i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG nicht entgegen, da die Erbauseinandersetzung nach § 2042 BGB erst die eigentliche Verteilung des Nachlasses bewirke.

Praxishinweis | BFH II R 10/23

Für die Praxis ist eine konsequente Trennung und Dokumentierung der Kosten nach Zeit und Funktion im Rahmen der Mandats- und Kostenrechnungen entscheidend. Es ist zu unterscheiden zwischen abzugsfähigen Nachlassregelungs- (z.B. Ermittlung unbekannter Vermögenswerte, Durchsetzung von Ansprüchen des Erblassers) und Nachlassverteilungskosten (insbesondere Erbauseinandersetzung, z.B. Teilungsversteigerung) sowie nicht abzugsfähigen Nachlassverwaltungskosten (z.B. Immobilienverwaltung, Steuererklärungen, Reparaturen). Fehlt diese Differenzierung in der Abrechnung („Mischrechnung“), besteht das Risiko, dass das Finanzamt die Kosten ganz oder teilweise als nicht abzugsfähige Verwaltungskosten einordnet. 

Für die Abzugsfähigkeit ist es unerheblich, wenn die Erbauseinandersetzung auf einem eigenen Entschluss der Miterben beruht und nicht vom Erblasser veranlasst war. Auch durch Miterben initiierte Streitigkeiten oder Teilungsverfahren sind erfasst. Einwände der Finanzverwaltung, die auf ein „selbst verursachtes“ Entstehen der Kosten abstellen, greifen daher regelmäßig nicht durch.

Schließlich ist zu beachten, dass auch längere Zeiträume zwischen Erbfall und Auseinandersetzung unschädlich sind. Selbst nach einer jahrelangen Phase gemeinsamer Verwaltung – etwa durch Vermietung von Nachlassimmobilien – kann später eine eigenständige Phase der Nachlassverteilung beginnen, in der erneut abzugsfähige Kosten entstehen. Für die Praxis empfiehlt sich daher eine vollständige und strukturierte Dokumentierung sämtlicher im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung stehender Rechnungen mit klarem Verfahrensbezug.