OLG Zweibrücken 8 W 19/24
Scheidungsbedingte Unwirksamkeit vertragsmäßiger Verfügungen ungeachtet eines vereinbarten Rücktrittsvorbehalts

02.09.2026

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Zweibrücken
10.03.2025
8 W 19/24
MittBayNot 2026, 176

Leitsatz | OLG Zweibrücken 8 W 19/24

  1. Haben die Parteien eines Erbvertrags – wie regelmäßig – eine vertragsmäßige Verfügung beabsichtigt, bleibt für eine abweichende Auslegung auch dann kein Raum, wenn die Bindung an den Vertrag durch einen dort geregelten Vorbehalt gelockert oder eingeschränkt worden ist, wie etwa bei Einräumung eines vom Gesetzgeber in § 2293 BGB ausdrücklich vorgesehenen Rücktritts vom Vertrag.
  2. Die zugunsten eines Dritten (hier: Stieftochter) in einem im Hinblick auf eine bevorstehende Eheschließung geschlossenen Erbvertrag getroffene Verfügung ist im Fall der späteren Scheidung der Ehe nach § 2279 Abs. 2 i.V.m. § 2077 BGB unwirksam.
  3. Der Umstand, dass der Erblasser einen ihm vertraglich vorbehaltenen Rücktritt vom Erbvertrag nicht erklärt hat, führt nicht zu der Annahme, dass der Erblasser die im Vertrag enthaltene Verfügung zugunsten eines Dritten auch für den Fall der Scheidung getroffen hat (§ 2077 Abs. 3 BGB), weil Anlass für einen Rücktritt aufgrund der gesetzlich angeordneten Unwirksamkeit der Verfügung zugunsten des Dritten in einer solchen Konstellation nicht besteht.

Sachverhalt | OLG Zweibrücken 8 W 19/24

Der Erblasser, E, war geschieden und kinderlos. Beteiligte zu 1 ist seine Nichte und einzige Abkömmling seiner bereits vorverstorbenen Schwester. Beteiligte zu 2 ist die Tochter seiner früheren Ehefrau.

E und die Mutter der Beteiligten zu 2 schlossen am 29.01.1990 vor ihrer beabsichtigten Eheschließung einen Ehe- und Erbvertrag. Darin vereinbarten sie Gütertrennung. Zudem setzte E die Tochter seiner früheren Ehefrau als alleinige Erbin ein und vermachte seiner künftigen Ehefrau ein lebenslanges Wohnungsrecht an seinem Haus. Zugleich behielt er sich ausdrücklich ein jederzeitiges Rücktrittsrecht vom Erbvertrag vor. Die Ehe wurde im Mai 1995 geschieden; von seinem Rücktrittsrecht machte E keinen Gebrauch.

Nach dem Tod des E beantragte seine Nichte einen Erbschein als gesetzliche Alleinerbin. Sie vertrat die Auffassung, die Erbeinsetzung der Tochter seiner früheren Ehefrau sei infolge der späteren Scheidung unwirksam geworden. Die Tochter seiner früheren Ehefrau hielt dem entgegen, ihre Einsetzung sei unabhängig von der Ehe erfolgt und deshalb weiterhin wirksam.

Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag zurück. Es sah die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2 als wirksam an, da diese nicht auf einer wechselseitigen Verfügung beruhe, sondern auf einer einseitigen letztwilligen Verfügung des E. Zwar sei das Vermächtnis zugunsten der geschiedenen Ehefrau durch die Scheidung entfallen, dies erfasse jedoch nicht die Erbeinsetzung der angeheirateten Tochter.

Hiergegen legte die Nichte des E Beschwerde ein. Sie machte geltend, die Erbeinsetzung stehe in engem Zusammenhang mit der Eheschließung und sei daher mit der Scheidung insgesamt unwirksam geworden. Die Beteiligte zu 2 verwies demgegenüber auf ihr dauerhaft gutes Verhältnis zu E, das auch nach der Scheidung fortbestanden habe. Das Nachlassgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Beschwerdegericht vor.

Entscheidung | OLG Zweibrücken 8 W 19/24

Die Beschwerde hat Erfolg. 
Das Beschwerdegericht gab damit der Beschwerde der Beteiligten zu 1 statt und stellte fest, dass sie gesetzliche Alleinerbin des E geworden ist. Der Erbvertrag aus dem Jahr 1990, durch den die Beteiligte zu 2 zur Alleinerbin eingesetzt worden war, wurde infolge der späteren Scheidung des Evon der Mutter der Beteiligten zu 2 gemäß §§ 2279 Abs. 2, 2077 Abs. 1 BGB unwirksam.

Das Gericht stellte klar, dass es für die Anwendung dieser Vorschriften nicht darauf ankommt, ob die Erbeinsetzung „wechselseitig“ erfolgt ist. Entscheidend sei vielmehr, dass die Erbeinsetzung als vertragsmäßige Verfügung in einem Erbvertrag ausgestaltet worden sei. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Wortlaut des Vertrages, wonach die Parteien ihre Erklärungen ausdrücklich „zur erbvertraglichen Bindung“ abgegeben hatten.

Auch der im Vertrag vereinbarte Rücktrittsvorbehalt ändere daran nichts. Ein vertraglich eingeräumtes Rücktrittsrecht beseitige die Bindungswirkung eines Erbvertrags nicht, sondern lockere diese lediglich. Die Verfügung bleibe daher weiterhin vertragsmäßig.

Ferner konnte nicht festgestellt werden, dass der E die Tochter seiner früheren Ehefrau auch für den Fall einer späteren Scheidung als Erbin einsetzen wollte (§ 2077 Abs. 3 BGB). Gegen einen solchen Willen sprach insbesondere, dass der Erbvertrag unmittelbar mit dem aus Anlass der bevorstehenden Eheschließung geschlossenen Ehevertrag verbunden war und zugleich der Mutter der Beteiligten zu 2 ein Wohnungsrecht eingeräumt wurde. Das von der Tochter seiner früheren Ehefrau behauptete Vater-Tochter-Verhältnis genügte nicht, um einen hiervon unabhängigen Erblasserwillen nachzuweisen.
Dass der E nach der Scheidung keinen Rücktritt vom Erbvertrag erklärt hatte, wertete das Gericht ebenfalls nicht als Indiz für einen Fortbestand der Erbeinsetzung. Er durfte vielmehr davon ausgehen, dass die erbvertraglichen Verfügungen bereits aufgrund der Scheidung unwirksam geworden waren.

Da der Erbvertrag insgesamt unwirksam geworden war, richtete sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Vorschriften. Als einzige gesetzliche Erbin wurde daher die Nichte des E festgestellt.

Praxishinweis | OLG Zweibrücken 8 W 19/24

Eine sorgfältige und eindeutige Gestaltung notarieller Urkunden kann Streit sowie Gerichtskosten vermeiden. Im konkreten Fall hätte man die Erbeinsetzung der Stieftochter klar als „vertragsmäßige Verfügung“ kennzeichnen oder deutlicher hervorheben können. Auch eine ausdrückliche Klausel für den Fall einer Scheidung hätte helfen können, die spätere Auslegung zu vermeiden, etwa in Anlehnung an § 2077 Abs. 3 BGB.

In der Praxis stellt sich außerdem oft die Frage, ob nach einer Scheidung zusätzlich ein Rücktritt vom Erbvertrag erforderlich ist. Auch wenn der Vertrag im Einzelfall ohnehin unwirksam werden kann, kann ein ausdrücklicher Rücktritt sinnvoll sein, um klare Verhältnisse zu schaffen und spätere Streitigkeiten sicher auszuschließen.