14.08.2026
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
BGH
05.05.2026
II ZR 2/25
DStR 2026, 1474
Die Klägerin, eine GmbH, hatte drei Gesellschafterinnen: Die C-GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer R war, hielt 50 % des Stammkapitals. Die H-GmbH, deren Alleingesellschafter W war, hielt 40 %. Die übrigen 10 % entfielen auf die HI-GmbH. Geschäftsführer der Klägerin waren R und Ri.
Alleingesellschafterin der beklagten GmbH, deren Geschäftsführer ebenfalls R war, war die L-GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer wiederum R war. R stand damit sowohl auf Seiten der Klägerin (mittelbar über die C-GmbH) als auch auf Seiten der Beklagten (mittelbar über die L-GmbH) in beherrschender Stellung.
Bereits 1999 hatte die Klägerin mit einer Käuferin einen Unternehmenskaufvertrag über die Veräußerung von Anteilen an einer weiteren Gesellschaft geschlossen. Es kam in der Folge zum Streit und zur Zahlungseinstellung durch die Käuferin. Die Klägerin erhob daraufhin 2010 eine Schiedsklage gegen die Käuferin.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 lud die Klägerin die C-GmbH, die H-GmbH und die HI-GmbH zu einer Gesellschafterversammlung am 5. Januar 2011. In der Zeit vom 2. September 2010 bis zum 5. Januar 2011 war jedoch anstelle der HI-GmbH die S-GmbH in der Gesellschafterliste der Klägerin eingetragen. Diese wurde nicht geladen. Alleiniger Geschäftsführer sowohl der S-GmbH als auch der HI-GmbH war in diesem Zeitraum L. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 übermittelte die Klägerin der S-GmbH und der HI-GmbH lediglich die erweiterte Tagesordnung.
In der am 5. Januar 2011 in Abwesenheit der HI-GmbH und der S-GmbH abgehaltenen Gesellschafterversammlung wurde die Einreichung der Schiedsklage genehmigt. Zudem wurde beschlossen, die Geschäftsführung zu ermächtigen, zur Finanzierung des Schiedsverfahrens Darlehensverträge mit Gesellschaftern oder diesen nahestehenden Personen zu Bedingungen zu schließen, die ein professioneller Prozessfinanzierer gewähren würde.
Nachdem Verhandlungen mit dem professionellen Prozessfinanzierer F. AG, der eine Erlösbeteiligung von 35 % gefordert hatte, nicht zum Abschluss geführt hatten, schloss die Klägerin – vertreten durch ihre Geschäftsführer R und Ri – am 21./22. Februar 2011 mit der Beklagten, vertreten durch R, einen Prozessfinanzierungsvertrag. Die Beklagte verpflichtete sich darin, bis zu einer gewissen Höhe die Kosten des Schiedsverfahrens, die bisherigen Anwaltskosten sowie die Sachverständigenkosten zu übernehmen. Im Gegenzug sollte sie mit 30 % am Gesamterlös der Rechtsverfolgung beteiligt werden.
Nachdem 2013 ein Teilschiedsspruch ergangen war, leistete die Käuferin Zahlungen in Millionenhöhe. Im Anschluss traten die Parteien in Vergleichsverhandlungen ein, die 2016 in einen Schiedsspruch mündeten, wonach sich die Käuferin verpflichtete, ratierlich 48 Mio. € an die Klägerin zu zahlen.
Die Klägerin, begehrte zunächst die Feststellung, dass der Prozessfinanzierungsvertrag unwirksam sei (Klageantrag 1a). Das Landgericht wies die Klage ab. Im Berufungsrechtszug erweiterte die Klägerin ihre Klage um den Antrag, festzustellen, dass der Beklagten kein Anspruch aus dem Prozessfinanzierungsvertrag zustehe (Klageantrag 1c), sowie um einen Antrag auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen (Klageantrag 1b). Das Berufungsgericht änderte das landgerichtliche Urteil teilweise ab und stellte fest, dass der Beklagten aus dem Prozessfinanzierungsvertrag kein Anspruch über bereits geleistete Zahlungen hinaus zustehe (Klageantrag 1c). Die weitergehende Berufung wies es zurück und die Klage im Übrigen ab. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihren vollständigen Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin mit ihrer Anschlussrevision ihre abgewiesenen Klageanträge (1a, 1b) weiterverfolgte.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass sowohl die Revision der Beklagten als auch die Anschlussrevision der Klägerin Erfolg hätten. Das Berufungsurteil sei aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Senat führte aus, es könne dahinstehen, ob auf die durch den Prozessfinanzierungsvertrag begründeten Beziehungen überhaupt die Grundsätze der gesellschafterlichen Treuepflicht anzuwenden seien. Zwar bestehe in einer GmbH sowohl zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern als auch unter den Mitgesellschaftern eine wechselseitige Treuepflicht, die in Ausnahmefällen auch auf mittelbare Gesellschafter erstreckt werden könne. Selbst wenn man dies hier zugunsten der Beklagten – als über R mittelbar verbundene Gesellschaft – annehmen wollte, könne die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsanpassung zu Lasten der Beklagten aber keinen Bestand haben.
Der Prozessfinanzierungsvertrag sei als Drittgeschäft zu qualifizieren, da er seinen Rechtsgrund nicht im Gesellschaftsverhältnis, sondern in einem davon zu unterscheidenden eigenständigen Rechtsverhältnis habe. Die von R beherrschte Beklagte sei als Gesellschaftergläubigerin einem Dritten damit vollständig gleichgestellt. Nur ausnahmsweise könne die gesellschafterliche Treuepflicht dazu führen, dass wegen überwiegender schutzwürdiger Interessen der Mitgesellschafter die Geltendmachung von Ansprüchen aus solchen Drittgeschäften eingeschränkt sei. Ein solcher Ausnahmefall liege hier jedoch nicht vor.
Das Berufungsgericht habe mit seiner Auslegung rechtsgestaltend in das Äquivalenzverhältnis des Prozessfinanzierungsvertrags eingegriffen und dadurch die Grenzen seines richterlichen Gestaltungsspielraums überschritten. Es seien weder Umstände festgestellt noch vorgetragen, die eine derart erhebliche Einschränkung der Beklagten in ihrer Stellung als Drittgläubigerin rechtfertigten. Einem Prozessfinanzierungsvertrag wohne gerade das Risiko inne, dass der Finanzierte nach einem Teilerfolg keiner weiteren Finanzierung mehr bedürfe, der Prozessfinanzierer aber gleichwohl weiterhin am künftigen Erfolg beteiligt bleibe. Umgekehrt trage der Finanzierer im Fall einer vollständigen Prozessniederlage das alleinige Kostenrisiko. Dieses Risikoverteilungsmodell habe in Ziffer 9 des Vertrags ausdrücklich seinen Niederschlag gefunden, wonach eine etwaige Fähigkeit der Klägerin, den Prozess auf eigenes Risiko zu führen, nicht zur Loslösung vom Vertrag berechtige – eine vergleichbare Klausel habe sich auch im Angebot der F. AG gefunden.
Über diesen ausdrücklich vereinbarten Parteiwillen habe sich das Berufungsgericht hinweggesetzt, indem es eine Klausel gefordert habe, wonach die Erlösbeteiligung bei ausreichendem Liquiditätszufluss entfallen solle. Das Berufungsgericht habe damit nicht aus einer ex-ante-, sondern in unzulässiger Weise aus einer ex-post-Perspektive geurteilt und an den ersten Teilerfolg angeknüpft – dies sei dem Vertragsrecht grundsätzlich fremd. Im Ergebnis würde ein solches Vorgehen einen Prozessfinanzierungsvertrag mit einem Gesellschafter zu einer Art risikoloser Anschubfinanzierung für die übrigen, das Verlustrisiko scheuenden Mitgesellschafter degradieren. Eine solche Vertragsgestaltung könnten die Parteien zwar autonom vereinbaren. Sie könne aber nicht nachträglich gerichtlich über die gesellschafterliche Treuepflicht korrigiert werden. Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit des Vertrags – insbesondere ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung – bestünden angesichts der marktüblichen Erfolgsbeteiligung von 30 % ebenfalls nicht.
Der Beklagten stehe somit ein Anspruch auf die vereinbarte volle Erlösbeteiligung entsprechend den Regelungen im Prozessfinanzierungsvertrag zu. Die gesellschafterliche Treuepflicht stehe dem nicht entgegen.
Darüber hinaus stellte der Bundesgerichtshof fest, dass der Prozessfinanzierungsvertrag nach den bisherigen Feststellungen schwebend unwirksam sei. Rechtsfehlerhaft habe das Berufungsgericht angenommen, der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 5. Januar 2011 habe den Vertragsschluss im Binnenverhältnis der Gesellschafter legitimiert. Die S-GmbH hätte zu dieser Versammlung geladen werden müssen. Der Ladungsmangel führe zur Nichtigkeit des Beschlusses und damit zur schwebenden Unwirksamkeit des Vertrags.
Die Nichtladung eines Gesellschafters sei nach gefestigter Rechtsprechung ein Einberufungsmangel, der entsprechend § 241 Nr. 1 AktG zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse führe. Maßgeblich für die Gesellschafterstellung im Verhältnis zur Gesellschaft sei gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG allein die Eintragung in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste. Wer danach als Gesellschafter gelte, dem stünden sämtliche Mitgliedschaftsrechte einschließlich des Rechts auf Ladung zu, ohne dass es auf die materielle Berechtigung ankomme. Die S-GmbH sei im maßgeblichen Zeitraum als Gesellschafterin eingetragen gewesen und hätte deshalb geladen werden müssen. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass die S-GmbH tatsächlich zu keinem Zeitpunkt Gesellschafterin gewesen sei.
Eine wirksame Ladung der S-GmbH liege nicht vor. Nach der Satzung der Klägerin habe die Einberufung durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Der S-GmbH sei jedoch lediglich per Einschreiben vom 22. Dezember 2010 die erweiterte Tagesordnung übermittelt worden, was den Anforderungen an eine wirksame Ladung nicht genüge. Daran ändere auch nichts, dass der Geschäftsführer der S-GmbH, L, zugleich alleiniger Geschäftsführer der – ordnungsgemäß geladenen – HI-GmbH gewesen sei und dadurch faktisch Kenntnis von der Versammlung erlangt habe. Die Ladung einer Gesellschaft zur Gesellschafterversammlung könne nicht dadurch bewirkt werden, dass ihrem Geschäftsführer die Ladung einer anderen, von ihm ebenfalls vertretenen Gesellschaft zugehe.
Die fehlende Ermächtigung der Geschäftsführung durch einen wirksamen Gesellschafterbeschluss führe zu einer mangelhaften Vertretung der Klägerin im Außenverhältnis. Zwar seien R und Ri als Geschäftsführer grundsätzlich vertretungsberechtigt und R auch von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit gewesen. Für den Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags hätten sie jedoch nach der Satzung der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss bedurft, da es sich um ein Geschäft handele, das über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehe. Diese satzungsmäßige Beschränkung entfalte trotz der nach § 37 Abs. 2 GmbHG grundsätzlich nach außen unbeschränkbaren Vertretungsmacht Wirkung, weil diese Vorschrift keine Anwendung auf Rechtsbeziehungen finde, die ein Gesellschafter mit der Gesellschaft selbst eingehe. Der Grundsatz der unbeschränkbaren Vertretungsmacht gelte gleichermaßen nicht für den Rechtsverkehr mit einer von einem Gesellschafter als Alleingesellschafter und Geschäftsführer beherrschten GmbH – wie hier der Beklagten, die von R beherrscht werde.
Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil daher auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Das Berufungsgericht werde zu prüfen haben, ob im nachträglichen Verhalten der Gesellschafter der Klägerin eine Genehmigung des Prozessfinanzierungsvertrags zu sehen sei oder ob es der Klägerin nach Treu und Glauben verwehrt sei, sich auf dessen Unwirksamkeit zu berufen.
Die Entscheidung unterstreicht, dass eine Wissenszurechnung über die Person eines für mehrere Gesellschaften handelnden Geschäftsführers bei der Ladung zur Gesellschafterversammlung nicht ausreicht. Jede Gesellschafterin muss eigenständig und formgerecht geladen werden – auch dann, wenn ihr Geschäftsführer über eine andere Ladung ohnehin Kenntnis von Termin und Tagesordnung erlangt. In der Praxis sollten Geschäftsführungen daher bei jeder Einberufung die aktuelle Gesellschafterliste sorgfältig prüfen und jede darin eingetragene Person separat und satzungsgemäß laden, unabhängig von organisatorischen oder personellen Überschneidungen.
Der BGH bestätigt erneut die strenge formale Anknüpfung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG: Maßgeblich ist allein die Eintragung im Handelsregister, nicht die materielle Rechtslage. Gesellschaften sollten deshalb Gesellschafterlisten zeitnah und zutreffend pflegen und vor jeder Versammlung aktuell abrufen, da selbst eine materiell „falsche“, aber formal wirksame Eintragung Ladungs- und Teilnahmerechte begründet. Wird dies versäumt, drohen – wie hier – schwerwiegende Folgeprobleme bis hin zur Unwirksamkeit von Jahre später geschlossenen Folgeverträgen.
Die Entscheidung konkretisiert die Ausnahme vom Grundsatz der unbeschränkbaren Vertretungsmacht nach § 37 Abs. 2 GmbHG: Schließt eine GmbH ein satzungsmäßig zustimmungsbedürftiges Geschäft mit einer Gesellschaft, die von einem ihrer Gesellschafter beherrscht wird, kann sich der Vertragspartner nicht auf den Gutglaubensschutz der unbeschränkbaren Vertretungsmacht berufen. Für die Praxis bedeutet dies, dass bei Verträgen zwischen einer GmbH und einer von ihrem (mittelbaren) Gesellschafter beherrschten Gesellschaft stets zu prüfen ist, ob satzungsmäßige Zustimmungsvorbehalte bestehen und ob ein wirksamer, insbesondere ladungsfehlerfreier Gesellschafterbeschluss vorliegt. Andernfalls droht schwebende Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts mit erheblichen Rückabwicklungsrisiken – hier über Jahre hinweg und in Millionenhöhe.
Ein Prozessfinanzierungsvertrag zwischen einer Gesellschaft und einem ihrer Gesellschafter, der seinen Rechtsgrund nicht im Gesellschaftsverhältnis hat, ist als Drittgeschäft grundsätzlich wirksam und unterliegt nur in Ausnahmefällen einer Einschränkung durch die gesellschafterliche Treuepflicht. Praktisch bedeutsam ist in diesem Zusammenhang die klare Absage des Senats an eine nachträgliche, ex-post ansetzende Vertragsanpassung: Selbst wenn ein Gesellschafter oder ein ihm gleichgestellter Dritter als Prozessfinanzierer auftritt, bleibt das im Vertrag angelegte Äquivalenz- und Risikoverteilungsverhältnis maßgeblich. Gerichte dürfen es nicht rückwirkend zulasten des Finanzierers verschieben, nur weil sich die Liquiditätslage der finanzierten Gesellschaft durch einen Teilerfolg verbessert hat. Für die Vertragsgestaltung folgt daraus, dass Prozessfinanzierungsvereinbarungen – gerade wenn sie mit Gesellschaftern oder diesen nahestehenden Personen geschlossen werden – Regelungen zum Umgang mit Teilerfolgen (Fortbestand oder Wegfall der Erfolgsbeteiligung) ausdrücklich und eindeutig festschreiben sollten, um spätere Auslegungsstreitigkeiten zu vermeiden.