LSG Schleswig-Holstein L 10 BA 3/21
Status eines Kommanditisten als Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH

08.06.2026

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

LSG Schleswig-Holstein
08.07.2025
L 10 BA 3/21
DStR 2025, 2745

Leitsatz | LSG Schleswig-Holstein L 10 BA 3/21

Ein Kommanditist, der nur aufgrund des Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH tätig ist, ist nicht abhängig beschäftigt, sondern mitarbeitender Unternehmer.

Sachverhalt | LSG Schleswig-Holstein L 10 BA 3/21

Der Kläger und F. H. sind Kommanditisten einer KG. Komplementärin dieser KG ist die V GmbH, die selbst keine Kapitalbeteiligung hält.

Die V GmbH führt die Geschäfte der KG und ist regelmäßig allein geschäftsführungsbefugt. Kläger und F. H. sind zudem einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der V GmbH.
In beiden Gesellschaften hält der Kläger 25,1 % und F. H. 74,9 % der Kapitalanteile, wobei jeweils 1 EUR Kapitalanteil eine Stimme gewährt.

Es wurde vereinbart, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer seine volle Arbeitskraft in die V GmbH einbringt. Dafür war eine Vorabvergütung von rund 59.400 € jährlich vorgesehen, aufgeteilt in monatliche Zahlungen von 4.950 €. Der darüber hinaus erzielte Gewinn wurde hälftig nach Kapitalanteil und geleisteten Stunden verteilt.

Im Juni 2017 stellte der Kläger einen Antrag auf Feststellung seiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für seine ab Oktober 2017 geplante Tätigkeit. Die Beklagte führte daraufhin ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7 Abs. 1 SGB IV durch und kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH abhängig beschäftigt sei und somit versicherungspflichtig. Dies wurde dem Kläger mit Bescheid vom 9. April 2018 mitgeteilt. Sein Widerspruch wurde im Juli 2018 zurückgewiesen.

Mit Urteil vom 3. Dezember 2020 hob das SG Lübeck den Bescheid auf. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger nicht sozialversicherungspflichtig ist, da er kein Arbeitsentgelt erhält, sondern Gewinnbeteiligungen bezieht. Aspekte wie Gewinnverteilung, Verhinderungsmacht (§ 10 KG-Vertrag) und unternehmerisches Risiko sprechen für eine selbständige Mitunternehmerschaft.

Die Beklagte legte im März 2021 Berufung ein und wiederholte, dass der Kläger seine volle Arbeitskraft einsetzen müsse wie ein regulärer Arbeitnehmer, dass das Stimmenverhältnis der Komplementär-GmbH relevant sei und die monatliche Tätigkeitsvergütung von 4.950 € ein Hinweis auf Arbeitsentgelt sei.

Der Kläger betont dagegen, dass kein Anstellungsvertrag besteht und keine Entlohnung durch die V GmbH erfolgt. Er verweist auf die Gewinn- und Verlustbeteiligung nach Kapitalanteil und Arbeitsstunden. Die monatlichen Entnahmen stellen einen Vorabgewinn, kein Arbeitsentgelt dar. Die Änderung des Gesellschaftsvertrags 2019 fixierte eine hälftige Gewinnverteilung. Zudem ist der Kläger weisungsbefugt gegenüber Mitarbeitern und nimmt somit die Rolle eines Mitunternehmers ein.

Entscheidung | LSG Schleswig-Holstein L 10 BA 3/21

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet und daher erfolglos.

Die Klage des Klägers ist sowohl zulässig als auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 9. April 2018 stellte die Versicherungspflicht des Klägers unzutreffend fest. Tatsächlich war der Kläger nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt als Gesellschafter-Geschäftsführer der V GmbH. Die Beklagte hatte fälschlicherweise angenommen, der Kläger stünde als Gesellschafter-Geschäftsführer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis.

Die gerichtliche Prüfung zeigt, dass der Kläger nicht als „mitarbeitender Kommanditist“ im Sinne eines Arbeitnehmers zu qualifizieren ist, sondern als Mitunternehmer. Grundsätzlich liegt eine Beschäftigung vor, wenn Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines Dritten bestehen und ein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Eine selbständige Tätigkeit ist hingegen durch eigenes Unternehmerrisiko, eigenverantwortliche Betriebsführung sowie freie Gestaltung von Arbeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Gewinnanteile aus der KG sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und stellen kein Arbeitsentgelt dar. Ein Gesellschaftsvertrag allein begründet keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung; hierfür wäre ein gesonderter Anstellungsvertrag erforderlich.

Vor diesem Hintergrund ist der Kläger nicht wie ein „Rädchen im Getriebe“ eines fremden Unternehmens tätig, sondern agiert als Mitunternehmer innerhalb der von ihm mitgestalteten Unternehmensstruktur der KG. Der Bescheid der Beklagten ist daher rechtswidrig, und der Kläger unterliegt seit seiner Tätigkeit ab Oktober 2017 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Praxishinweis | LSG Schleswig-Holstein L 10 BA 3/21

Dr. Ante zufolge zeigt das Urteil des LSG, dass die Tätigkeit eines Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers auch ohne weitreichende Sperrminorität sozialversicherungsfrei ausgestaltet werden kann, solange sie direkt auf den Regelungen des Gesellschaftsvertrags basiert. Bei der Gestaltung solcher Bestimmungen ist jedoch besondere Vorsicht geboten, um nicht unbeabsichtigt ein (verdecktes) Beschäftigungsverhältnis zu begründen, das eine abhängige Beschäftigung nahelegen könnte (RFamU 2025, 619, beck-online).