30.01.2026
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
BGH
13.11.2025
IX ZR 127/24
BeckRS 2025, 31570
Wirecard-Pleite: Aktionäre müssen sich hinten anstellen [ PDF ]
Über mehrere Jahre hinweg kaufte und verkaufte eine deutsche Kapitalanlagegesellschaft Aktien der Widercard AG (Schuldnerin). Diese ist im Jahr 2020 insolvent geworden. Die Kapitalanlagegesellschaft behauptet, die Schuldnerin habe sie über ihre finanzielle und wirtschaftliche Lage getäuscht. Bei Kenntnis der wahren Tatsachen hätte sie keine weiteren Aktien von der Schuldnerin erworben. Daher machte die Anlagegesellschaft kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche gegenüber der insolventen Schuldnerin geltend. Sie ist der Meinung, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch als einfache Insolvenzforderung zu bewerten sei. Dem trat der Insolvenzverwalter der Schuldnerin entgegen und meinte, dass der Anspruch aus täuschungsbedingtem Aktienerwerb nachrangig gegenüber den Insolvenzgläubigern sei und die Forderung erst im Rahmen einer Überschussverteilung nach § 199 S. 2 InsO zu berücksichtigen wäre.
Der IX. Senat des BGH stellte fest, dass ein kapitalmarktrechtlicher Schadensersatzanspruch keine einfache Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO ist. Schadensersatzforderungen der Aktionäre sind im Rahmen der Insolvenz nachrangig zu berücksichtigen. Ob ihnen der Rang nach § 39 I 1 Nr. 5 InsO zukommt oder ob sie erst im Rahmen der Überschussverteilung nach § 199 S.2 InsO zu berücksichtigen sind, ließ der Senat offen.
Der BGH begründete seine Entscheidung vor allem mit dem Sinn und Zweck der Insolvenzordnung. Dabei betonte er insbesondere die Regeln der Rangfolge der Forderungen und die Verteilungsordnung. Außerdem argumentierte er auch mit dem Wortlaut des § 199 S.2 InsO.
Der Senat führte aus, dass aufgrund der geregelten Rang- und Verteilungsordnung bestimmte Forderungen vor den anderen aus der Insolvenzmasse zu befriedigen sind. Diese Rangfrage der Forderungen hängt weder von der Person des Gläubigers noch vom bloßen Bestehen des Anspruchs ab. Daher kann einer Forderung eines Aktionärs nicht pauschal und allein aufgrund seiner Gesellschafterstellung ein bestimmter Rang zugesprochen werden. Vielmehr bestimmt sich der Rang einer Forderung nach der Verknüpfung des Anspruchs mit der Beteiligung des Gläubigers an der Schuldnerin. Die Insolvenzordnung schützt vorrangig den Fremdkapitalgeber vor den Ansprüchen des Eigenkapitalgebers. Das Insolvenzverfahren soll die gesamte Finanzstruktur der Schuldnerin abwickeln und dabei die haftungsrechtliche Rangfolge einhalten.
Die Nachrangigkeit der kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüchen der Aktionäre ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Sie ergibt sich jedoch aus der engen Verknüpfung des Anspruchs mit der Beteiligung an der Schuldnerin. Ein Aktionär hat gegenüber einer Aktiengesellschaft dann einen kapitalmarktrechtlichen Anspruch, wenn er aufgrund von bewusst unwahren Mitteilungen der Vorstandsmitglieder zum Kauf von Aktien veranlasst wurde. Mit dem Aktienkauf verfolgt der Aktionär (auch wenn täuschungsbedingt) das Ziel, sich an der Schuldnerin zu beteiligen. Daher sind diese Schadensersatzansprüche dem Eigenkapitalbereich zuzuordnen und nachrangig.
Aus insolvenzrechtlicher Sicht sind die kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüche der Aktionäre keine Drittgläubigerforderungen. Letztere liegen vor, wenn ein Gesellschafter unabhängig von seiner Beteiligung an der Gesellschaft Ansprüche gegen diese hat. Der BGH wählte hier die Trennung der kapitalmarktrechtlichen von den insolvenzrechtlichen Erwägungen. Er betont, dass sich die Situation in der Gesellschaft nach Anmeldung der Insolvenz ändert. Das haftungsrechtliche Thema wandelt sich zur Frage der Verteilung der noch vorhandenen Mittel der insolventen Gesellschaft unter den Fremd- und Eigenkapitalgläubigern. Da auch getäuschte Aktionäre an der Schuldnerin beteiligt sind und daher auch das unternehmerische Verlustrisiko eingegangen sind, fallen ihre kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüche in der Rangordnung erst hinter den einfachen Insolvenzforderungen zurück.
Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen. Der geäußerten Kritik sowie den Versuchen, die kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüche als einfache Insolvenzforderung einzustufen, ist im Wesentlichen nicht zu folgen. Insbesondere ist der Ansicht in der Literatur nicht zuzustimmen, dass § 199 S. 2 InsO eine faktische Verlängerung des § 57 AktG darstellt und im Falle von Schadensersatzansprüchen aufgrund täuschungsbedingter Aktienkäufe daher nicht einschlägig ist. Der BGH entschied sich in dieser Hinsicht zu Recht für eine strenge Trennung zwischen werbender und insolventer Gesellschaft. Dies überzeugt insbesondere deswegen, da die werbende Gesellschaft ganz andere Ziele verfolgt, nämlich Gewinnerzielung, sowie eine abweichende Struktur und Abläufe aufweist als die insolvente Gesellschaft. Letztere ist vor allem auf Liquidation, ggf. auf Sanierung, ausgerichtet. Ihr primärer Zweck stellt die Verteilung der Insolvenzmasse unter die Gläubiger dar. Nicht ohne Grund sind daher für die werbende Aktiengesellschaft die Normen des AktG und für die insolvente Aktiengesellschaft die der InsO anzuwenden.
Auch das Argument, der Sinn und Zweck des kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzanspruchs würde leerlaufen, da die täuschungsbedingte Veranlassung zum Kauf von wertlosen Aktien nicht sanktioniert würde, überzeugt nicht. Der Sinn und Zweck des kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzanspruchs besteht darin, die werbende Gesellschaft davon abzuschrecken, in der Zukunft erneut über den Wert der Aktien zu täuschen. Dieser Zweck ist daher erschöpft, sobald die Gesellschaft insolvent wird. Im Insolvenzfall kann dieser Zweck nicht mehr erfüllt werden, da die Gesellschaft ohnehin liquidiert wird. Die Sanktion würde dann nicht mehr zu Lasten der insolventen Gesellschaft, sondern zu Lasten aller Fremdkapitalgläubiger gehen, die bei der Verteilung weniger aus der Insolvenzmasse erhalten würden.