28.08.2026
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG Stuttgart
26.06.2025
11 UF 194/24
MittBayNot 2026, 166
Ein ehevertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nicht sittenwidrig und kann der durchzuführenden Ausübungskontrolle standhalten, wenn der an sich ausgleichspflichtige Ehegatte während der Ehe erhebliche Zahlungen an den anderen Ehegatten geleistet hat, welche dem Aufbau einer weitergehenden Altersversorgung dienen sollten.
Die Ehegatten heirateten 2011 und haben zwei gemeinsame Kinder. Seit 2021 leben sie getrennt, die Kinder leben bei der Antragstellerin. Bereits bei der Eheschließung schlossen die Parteien einen notariellen Ehevertrag, in dem Gütertrennung sowie der Ausschluss des Versorgungsausgleichs und teilweise des nachehelichen Unterhalts vereinbart wurden. Während der Ehe war die Antragstellerin wegen der Kinderbetreuung über mehrere Jahre nicht berufstätig und kehrte erst nach der Trennung in Teilzeit ins Berufsleben zurück. Der Antragsgegner erzielte als Arzt ein deutlich höheres Einkommen und leistete zudem umfangreiche finanzielle Zahlungen an die Antragstellerin.
Im Scheidungsverfahren beantragte die Antragstellerin die Durchführung des Versorgungsausgleichs und hielt den Ehevertrag für sittenwidrig. Sie machte geltend, über dessen Tragweite nicht ausreichend aufgeklärt worden zu sein und dass keine ausreichende Kompensation ehebedingter Nachteile erfolgt sei. Der Antragsgegner hielt dem entgegen, der Vertrag sei wirksam, die Antragstellerin sei wirtschaftlich abgesichert gewesen und habe durch seine Zahlungen ausreichende Mittel für eine eigene Altersvorsorge erhalten. Zudem beantragte er teilweise die Abweisung der Scheidung und berief sich auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung durch die Trennung.
Das Amtsgericht schied die Ehe der Beteiligten, ließ jedoch den Versorgungsausgleich entfallen. Es hielt den Ehevertrag für wirksam, da keine strukturelle Unterlegenheit der Antragstellerin vorgelegen habe und keine evident einseitige Benachteiligung erkennbar sei. Gegen diese Entscheidung legten beide Parteien Beschwerde ein, insbesondere hinsichtlich des Versorgungsausgleichs bzw. der Scheidung selbst.
Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet. Insgesamt bleibt der Versorgungsausgleich ausgeschlossen, und die Scheidung wird bestätigt.
Das Gericht weist die Beschwerde gegen die Scheidung zurück, da die Ehe nach mehr als drei Jahren Trennung als gescheitert gilt. Eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft ist nicht ersichtlich. Auch der Einwand, die Scheidung schade den gemeinsamen Kindern, greift nicht durch. Die gesetzlichen Voraussetzungen eines Härtefalls liegen nicht vor, weil die Kinder bereits unter der Trennung der Eltern leiden, nicht jedoch speziell unter der Scheidung selbst.
Auch die Beschwerde gegen den Ausschluss des Versorgungsausgleichs bleibt erfolglos. Der Ehevertrag aus dem Jahr 2011 ist wirksam und nicht sittenwidrig. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war keine wirtschaftliche oder persönliche Zwangslage der Ehefrau erkennbar, und die gemeinsame Lebensplanung sah weiterhin eine Erwerbstätigkeit der Ehefrau vor.
Zwar hat sich die tatsächliche Lebensgestaltung später geändert, da die Ehefrau mehrere Jahre die Kinder betreute und nicht arbeitete. Dieser Nachteil wird jedoch dadurch relativiert, dass der Ehemann erhebliche Geldzahlungen geleistet hat. Nach Ansicht des Gerichts konnten diese Mittel eine ausreichende Kompensation darstellen und ermöglichten auch den Aufbau einer eigenen Altersvorsorge. Eine unzumutbare Benachteiligung liegt daher nicht vor.
Die Entscheidung unterstreicht, dass bei Eheverträgen früh klar geregelt werden sollte, ob und in welchem Umfang Scheidungsfolgen (insb. Versorgungsausgleich) ausgeschlossen werden. Eine spätere Änderung der Lebensverhältnisse (z. B. Kinderbetreuung statt Beruf) macht den Vertrag nicht automatisch unwirksam, kann aber eine Ausübungskontrolle auslösen. Finanzielle Ausgleichsleistungen während der Ehe können im Nachhinein als „Kompensation“ für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gewertet werden. Selbst deutliche Erwerbsnachteile durch Kinderbetreuung führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Versorgungsausschlusses, wenn ein finanzieller Ausgleich erfolgt ist.