OLG Frankfurt 20 W 214/22
Zur Pflicht des Notars auf Einreichung einer Gesellschafterliste

11.02.2026

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Frankfurt
12.03.2024
20 W 214/22
GmbHR 2025, 1210

Leitsatz | OLG Frankfurt 20 W 214/22

Die Voraussetzungen für eine Pflicht des Notars zum Unterschreiben und Einreichen der neuen Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG liegen nur vor, wenn der Notar an einer Veränderung in den „Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung" mitgewirkt hat. Die bloße Beurkundung der Sitzverlegung und der entsprechenden Satzungsänderung, aber auch die Unterschriftsbeglaubigung der entsprechenden Handelsregisteranmeldung der Geschäftsführerin der Gesellschaft, stellen keine Mitwirkung an einer derartigen Veränderung dar.

Sachverhalt | OLG Frankfurt 20 W 214/22

Nach einer durch den Notar beurkundeten Adressänderung einer GmbH forderte das Registergericht den Notar auf, eine aktualisierte Gesellschafterliste einzureichen. Der Notar sah dies nicht als seine Pflicht an. Die Gesellschafter und deren Anteile an der GmbH hatten sich nicht geändert. Zuvor reichte die alleinig geschäftsführende Gesellschafterin der GmbH, eine von ihr selbst unterschriebene Gesellschafterliste ein. Mit Beschluss wies ein Rechtspfleger des Registergerichts die Aufnahme zurück. Gegen den Beschluss legte der Notar Beschwerde ein. Der Rechtspfleger half der Beschwerde nicht ab und legte sie zur Entscheidung dem Senat vor. Es stellte sich die Frage, ob ein Notar eine Gesellschafterliste einreichen muss, wenn dieser lediglich bei einer Adressänderung der Firma mitgewirkt hat.

Entscheidung | OLG Frankfurt 20 W 214/22

Das OLG sieht die Beschwerde als zulässig und begründet an. Das Registergericht dürfe die Aufnahme der Gesellschafterliste nicht verweigern, weil der Notar, der die Sitzverlegung, die entsprechende Satzungsneufassung und die Anmeldung zum Handelsregister unterschriftsbeglaubigt hat, die Gesellschafterliste nicht unterschrieben und eingereicht hat. Es genüge die von der Geschäftsführerin unterschriebene und eingereichte Liste der Gesellschafter.

Praxishinweis | OLG Frankfurt 20 W 214/22

Der Beschluss des OLG Frankfurt stellt klar, dass für Notare bei der bloßen Beurkundung der Sitzverlegung einer GmbH und der entsprechenden Satzungsänderung keine Pflicht zum Unterschreiben und Einreichen der Gesellschafterliste entsteht.

Für die GmbH und deren Gesellschafter ergibt sich daraus, dass die Geschäftsführung der Gesellschaft nach einer Sitzverlegung die Gesellschafterliste selbst unterzeichnen und beim Registergericht einreichen kann. Eine Beteiligung des Notars an diesem Vorgang ist nicht notwendig.