29.04.2026
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG Celle
09.07.2025
9 U 64/24
NZG 2025, 1627
Die Kl. nahm, als Gesellschafterin der Bekl., diese im Wege der Beschlussnichtigkeitsklage wegen zweier auf einer Gesellschafterversammlung der Bekl. als gefasst protokollierter Beschlüsse in Anspruch. Die Beschlüsse hatten die Abberufung der Geschäftsführerin der Kl. als Geschäftsführerin der Bekl. sowie die Änderung der Geschäftsanschrift der Bekl. zum Gegenstand. Die Kl. begründete dies damit, dass die Bekl. zu einer ersten, der streitgegenständlichen Gesellschafterversammlung vorhergehenden Versammlung nicht der Vorschrift des § 51 I 1 GmbHG entsprechend durch eingeschriebenen Brief eingeladen habe. Diese Formvorschrift sei durch den Gesellschaftsvertrag, nach dem die Einberufung zu einer Gesellschafterversammlung „schriftlich“ zu erfolgen habe, nicht abbedungen worden. Hinsichtlich der streitgegenständlichen (Folge-) Versammlung sei die Einladung der Klägerin ausweislich der dokumentierten Sendungsverfolgung nicht zugegangen; außerdem stelle diese Gesellschafterversammlung angesichts der unzureichenden Einberufung der vorhergehenden Versammlung keine „zweite Gesellschafterversammlung“ im Sinne des § 6 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags dar. Darüber hinaus habe die Bekl. die gesellschafterliche Treuepflicht dadurch verletzt, dass sie die (zweite, zu den streitgegenständlichen Beschlüssen führende) Gesellschafterversammlung durchgeführt habe, obwohl sie anhand der Sendeverfolgungsmöglichkeiten erkennen konnte, dass die Ladung der Kl. nicht zugegangen war und zuvor mehrfach Ladungen per E-Mail – als in der Kommunikation zwischen den Parteien bekanntermaßen funktionierendem Kommunikationsweg – übermittelt habe. Das LG hat die Gesellschafterbeschlüsse, den Klageanträgen folgend, für nichtig erklärt. Die Berufung der Bekl. richtet sich gegen die Stattgabe der Beschlussnichtigkeitsklage.
Das OLG Celle sah die Berufung der Bekl. als begründet an. Entgegen der Auffassung des LG stehe der Wirksamkeit der beiden von der Kl. angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse der Bekl. nicht entgegen, dass zu den der Beschlussfassung zugrundeliegenden Gesellschafterversammlungen nicht in der gebotenen Form eingeladen worden sei. Der Ansicht des LG, wonach die Satzungsbestimmung in § 5 IV des Gesellschaftsvertrags, welche das vorgesehene Formerfordernis für die Einberufung von Gesellschafterversammlungen (nämlich, dass diese „schriftlich“ zu erfolgen hat) bestimmt, keine – grundsätzlich zulässige – Abbedingung des gesetzlichen Formerfordernisses in § 51 I 1 GmbHG (nämlich „mittels eingeschriebener Briefe“) darstelle, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Vieles spreche dafür, dass im Streitfall ein einfacher Brief ausgereicht habe. Denn der Begriff „schriftlich“ (als allgemein gebräuchlicher Terminus technicus) sei rechtlich durch § 126 BGB definiert und für eine Einhaltung der Schriftform reiche die Übersendung eines eigenhändig unterschriebenen einfachen Briefs jedenfalls aus. Die Auffassung des LG, wonach nicht eindeutig erkennbar sei, ob mit der Bestimmung des Gesellschaftsvertrags das weitergehende Formerfordernis aus § 51 I 1 GmbHG abbedungen werden solle, entzöge der Regelung des Gesellschaftsvertrags ihren Sinn.
Die Berufung unterliege auch nicht deswegen der Zurückweisung, weil die Kl. bestritten hat (und die Bekl. dies auch nicht beweisen könne), die Einladung zu der ersten Gesellschafterversammlung erhalten zu haben und sich die der angegriffenen Beschlussfassung zugrundeliegende weitere Gesellschafterversammlung deswegen bei rechtem Licht betrachtet nicht als eine „zweite Gesellschafterversammlung“ i. S. v. § 6 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags (mit satzungsgemäß vorgesehenen niedrigeren Voraussetzungen betreffend die Beschlussfähigkeit) dargestellt habe. Die dem zugrunde liegende Erwägung, dass bei einer Ladung zur Gesellschafterversammlung in einfacher Schriftform die gleichen Maßstäbe wie hinsichtlich des Zugangs einer empfangsbedürftigen Willenserklärung gelten würden, lehnt der Senat ab. Vielmehr würden die Zugangsregeln des § 130 BGB für die Einladung zu Gesellschafterversammlungen auch dann nicht gelten, wenn ein Einladungsschreiben zulässigerweise mit einfacher Post versandt worden ist. Die gesetzliche Regelung in § 130 BGB betreffend den Zugang von Willenserklärungen gelte für die Einladung zu Gesellschafterversammlungen grundsätzlich nicht, weil es nicht darum gehe, die Folgen einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung gegen den Gesellschafter gelten zu lassen, sondern einfach um die Rechtzeitigkeit einer Einberufung und Ladung als rein innergesellschaftlicher Verfahrenshandlung. Nach der herrschenden Auffassung sei eine Erleichterung der Einberufungsvoraussetzungen jedenfalls in formaler Hinsicht dahingehend, dass statt einer Ladung durch Einschreiben eine solche durch einen einfachen Brief genügt, ebenso zulässig wie dann für den Beweis, dass eine Ladung erfolgt ist, der Nachweis der Absendung derselben ausreiche. Die Beweisaufnahme bezüglich der Absendung (mit einfacher Post) einer Einladung der Bekl. an die Kl. zur ersten Gesellschafterversammlung durch Vernehmung der Assistentin der Geschäftsführung der Bekl. und des Geschäftsführers der Bekl. habe die Richtigkeit der entsprechenden Behauptung zur Überzeugung des Senats bestätigt. Angesichts dessen, dass es die Einladung zu der satzungsgemäß nach § 6 Nr. 1 S. 2 vorgesehenen zweiten Gesellschafterversammlung anschließend gegeben hat (auch wenn diese, wie die Kl. vorträgt, nicht zugestellt worden ist, was indes der Bekl., die lediglich die Aufgabe zur Post zu beweisen hat, nicht zur Last fällt), erscheine es naheliegend, dass es zuvor auch eine Einladung zur ersten Gesellschafterversammlung gegeben habe.
Entgegen der Ansicht der Kl. wäre es auch nicht ersichtlich, dass das Vorgehen der Bekl. im Hinblick auf die Einladungen zu den beiden aufeinanderfolgenden Gesellschafterversammlungen im August bzw. September 2023 treuwidrig gewesen sei. Weder sei es in dieser Hinsicht zu beanstanden, dass die Bekl. zu den Gesellschafterversammlungen angesichts der Bedeutung der Beschlussgegenstände nicht, wie möglicherweise in der Vergangenheit nach der (ohnehin streitigen) Behauptung der Kl. geschehen, per E-Mail, sondern per Post versandt habe, noch vermöge die Durchführung der zweiten Gesellschafterversammlung eine Verletzung der gesellschaftlichen Treuepflicht darzustellen. Soweit die Kl. geltend mache, die Bekl. habe anhand der Sendeverfolgungsmöglichkeiten erkennen müssen, dass die Einladung zu der weiteren Versammlung nicht zugegangen sei, stehe dem entgegen, dass die Zustellung der Rücksendung an die Bekl. als Absenderin erst am selben Tag erfolgt sei, an welchem (bereits um 10:00 Uhr morgens) die fragliche Gesellschafterversammlung stattgefunden habe. Dass die Mitteilung betreffend die fehlgeschlagene Übermittlung der Einladung an die Kl. bereits um 10:00 Uhr morgens per Post bei der Bekl. eingegangen und zudem dem die streitgegenständlichen Beschlüsse fassenden Gesellschafter zur Kenntnis gelangt war, sei weder ersichtlich noch auch nur naheliegend.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Verwendung des Rechtsbegriffs „schriftlich“ in der Satzung im Zweifel als Erleichterung gegenüber der strengen gesetzlichen Form des eingeschriebenen Briefs zu verstehen ist. Um Unklarheiten und langwierige Auslegungsstreite zu vermeiden, sollten Satzungen jedoch idealerweise explizit die Form der Ladung und darüber hinaus auch den konkreten Übermittlungsweg formulieren. In Zweifelsfällen bleibt die Übermittlung per eingeschriebenem Brief anzuraten.