10.11.2025
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG München
05.05.2025
33 Wx 289/24 e
NJW-Spezial 2025, 488
Anforderungen an die Unterschrift unter ein eigenhändiges Testament [ PDF ]
Der Erblasser, der in zweiter Ehe mit der Beschwerdeführerin verheiratet war, verstarb am … 2013. Aus seiner ersten Ehe stammen die Beteiligten zu 3 und 4; die zweite Ehe blieb kinderlos. Bei der Beteiligten zu 5 handelt es sich um ein außereheliches Kind des Erblassers.
2019 fertigten der Erblasser und seine zweite Ehefrau ein Schriftstück an, das nach Ansicht der Beschwerdeführerin als gemeinschaftliches Testament zu werten ist und aus dem sich ihre Alleinerbenstellung ergeben würde. Das Dokument wurde von der Beschwerdeführerin eigenhändig geschrieben und unterschrieben; der Erblasser setzte am Ende des mehrseitigen Textes ein Zeichen.
Das Nachlassgericht wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Alleinerbscheins mit Beschluss vom 5. Juli 2024 zurück, da es das Zeichen des Erblassers nicht als rechtswirksame Unterschrift ansah.
Hiergegen legte die Beschwerdeführerin am 12. August 2024 Beschwerde ein. Sie machte im Wesentlichen geltend, das Testament müsse dennoch wirksam sein, da an der Identität des Erblassers keine Zweifel bestünden.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet und hat somit keinen Erfolg.
Das Nachlassgericht hat zutreffend festgestellt, dass die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist, da kein wirksames Testament des Erblassers vorliegt. Der auf Grundlage gewillkürter Erbfolge gestellte Erbscheinsantrag war daher zurückzuweisen. Das Testament vom … 2019 ist unwirksam, weil es nicht vom Erblasser unterschrieben wurde (§ 2247 Abs. 1 BGB). Ein Testament, das nicht eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist, ist unheilbar nichtig (§ 125 BGB).
Eine Unterschrift muss aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehen, die nicht vollständig lesbar sein muss. Entscheidend ist, dass der Schriftzug die Identität des Unterzeichnenden hinreichend kennzeichnet und charakteristische Merkmale aufweist. Reine Wellenlinien, Kreuze oder sonstige Handzeichen reichen nicht aus, ebenso wenig Schriftzeichen ohne Bezug zur Person. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt hier keine Unterschrift des Erblassers vor. Die wolkenähnliche Linie am Ende des Testaments stellt keine Schrift dar und erfüllt daher das Unterschriftserfordernis nicht.
Auch wenn die Beschwerdeführerin die Urheberschaft des Erblassers nicht bestreitet, kann das Unterschriftserfordernis nicht umgangen werden. Die eigenhändige Unterschrift garantiert sowohl die Authentizität als auch die ernstliche Willensbekundung des Erblassers. Folglich ist das Testament vom 30.10.2019 formnichtig.
Bei eigenhändigen Testamenten ist stets zu prüfen, ob unter dem Text eine tatsächliche Unterschrift des Erblassers vorhanden ist und nicht lediglich eine Zeichnung. Fehlt das Element des Schreibens, ist das Testament formnichtig, selbst wenn die Urheberschaft anderweitig festgestellt werden könnte. Die Unterschrift erfüllt dabei eine doppelte Funktion: Sie bescheinigt sowohl die Urheberschaft als auch die Zustimmung des Erblassers zu dem oberhalb stehenden Text. Dabei muss die Unterschrift nicht vollständig lesbar sein; es reicht, wenn dem Schriftbild Ansätze von Buchstaben oder charakteristische Linien entnommen werden können. Reine Wellenlinien, drei Kreuze oder andere beliebige Zeichen ersetzen jedoch keine Unterschrift. Besonders bei gemeinschaftlich verfassten Testamenten ist Vorsicht geboten: Setzt der Erblasser beispielsweise eine wolkenartige oder sonstige Zeichnung unter das Dokument, liegt keine wirksame Unterschrift vor, sodass das Testament formunwirksam ist.
Roth betont in diesem Zusammenhang, dass das Urteil erneut verdeutlicht, wie streng die Formerfordernisse für ein wirksames Testament sind. Insbesondere muss die Unterschrift des Erblassers eindeutig seine Eigenhändigkeit sowie die Zustimmung zu dem darüberstehenden Text belegen. Auch wenn die Unterschrift nicht vollständig lesbar ist, sollte sie ihre Perpetuierungsfunktion nicht verlieren. Außerdem muss sie den Testamentstext räumlich abschließen, das heißt direkt unter dem Inhalt des Testaments angebracht sein (Roth, NJW-Spezial 2025, 488).