02.07.2026
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
KG
19.08.2025
22 W 16/25
GmbHR 2026, 353-355
Anmeldung der Auflösung einer Kommanditgesellschaft und Bestellung der Liquidatoren [ PDF ]
Die betroffene Kommanditgesellschaft war seit dem 21. September 2000 im Handelsregister Abteilung A des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin war die Beteiligte zu 1), als Kommanditisten waren die Beteiligten zu 2) bis 4) eingetragen.
Mit einem elektronisch übermittelten und notariell beglaubigten Schreiben vom 28. Januar 2025 meldete die Beteiligte zu 5) in ihrer Eigenschaft als angeblich bestellte Liquidatorin die Auflösung der Gesellschaft, die Beendigung der Liquidation sowie das Erlöschen der Firma zur Eintragung an. Zugleich erklärte sie den Verzicht auf eine Zwischeneintragung als Liquidatorin und legte das Liquidatorenamt nieder. Der Anmeldung waren eine Einladung zur Gesellschafterversammlung sowie das Protokoll einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung beigefügt.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2025 wies das Amtsgericht Charlottenburg darauf hin, dass die Anmeldung auch durch die übrigen Gesellschafter – die Beteiligten zu 1) bis 4) – zu erfolgen habe, und setzte hierfür eine Frist von zwei Monaten.
Gegen diese Zwischenverfügung legte die Beteiligte zu 5) mit Schreiben vom 3. März 2025 Beschwerde ein. Sie machte geltend, die ursprüngliche Anmeldung der Auflösung und Liquidation sei mit Schreiben vom 10. Februar 2025 zurückgenommen worden; angemeldet werde nunmehr ausschließlich das Erlöschen der Firma, zu dessen Anmeldung nach § 150 HGB allein die Liquidatoren berechtigt und verpflichtet seien. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vor.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 5) wurde als gemäß § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthaft und im Übrigen zulässig angesehen. Die Beschwerdebefugnis wurde ihr zuerkannt, da die angefochtene Zwischenverfügung eine Anmeldung zum Erlöschen der Gesellschaft betraf, für deren Einreichung allein die Liquidatoren zuständig sind. Ob die Beteiligte zu 5) wirksam zur Liquidatorin bestellt worden war, wurde als sogenannte doppelrelevante Tatsache qualifiziert, die erst im Rahmen der Begründetheit zu klären gewesen wäre.
In der Sache führte die Beschwerde zur Aufhebung der Zwischenverfügung, da sich diese durch ein nachträgliches Ereignis als prozessual überholt erwies.
Zunächst wurde festgestellt, dass die Zwischenverfügung vom 3. Februar 2025 zu Recht ergangen war. Sowohl die Anmeldung der Auflösung nach § 141 Abs. 1 Satz 1 HGB als auch die Anmeldung der Bestellung von Liquidatoren nach § 147 Abs. 1 Satz 1 HGB habe durch sämtliche Gesellschafter zu erfolgen. Die ursprüngliche Anmeldung vom 28. Januar 2025 sei insoweit unvollständig gewesen, da sie lediglich durch die Liquidatorin, nicht aber durch alle Gesellschafter eingereicht worden war. Dieses Eintragungshindernis sei behebbar und konnte daher durch Zwischenverfügung beanstandet werden.
Die Zwischenverfügung hatte jedoch keinen Bestand, weil die ursprüngliche Anmeldung durch das Schreiben vom 10. Februar 2025 wirksam zurückgenommen worden war. Dem Widerruf wurde auch unter dem Gesichtspunkt einer bestehenden Anmeldeverpflichtung nicht die Wirksamkeit abgesprochen: Eine solche Verpflichtung stehe der Rücknahme nicht entgegen, da ihre Durchsetzung ggf. im Zwangsgeldverfahren nach § 14 HGB i.V.m. § 388 FamFG zu erfolgen habe.
Für das weitere Verfahren wurde – ohne Bindungswirkung – klargestellt, dass auf die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft sowie die Eintragung der Liquidatorin nicht verzichtet werden könne. Es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Anmeldepflicht, die nicht disponibel sei. Die vorgelagerte Eintragung von Auflösung und Liquidatorenbestellung diene der Richtigkeitsgewähr des Registers: Nur so könne sichergestellt werden, dass der Anmelder des Erlöschens tatsächlich in dieser Funktion legitimiert sei. Ein unzulässiger Registerzwang liege darin nicht, da das Register ohne diese Zwischeneintragung vorübergehend unklar wäre. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass die Weigerung eines Gesellschafters, an der Anmeldung mitzuwirken, die Anmeldepflicht nicht beseitige; in diesem Fall könne die fehlende Willenserklärung gemäß § 16 Abs. 1 HGB durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozessgerichts ersetzt werden.
Die Entscheidung des Kammergerichts verdeutlicht, dass bei der Liquidation einer Kommanditgesellschaft die registerrechtlichen Anmeldepflichten in ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge einzuhalten sind und hierauf nicht – auch nicht im Einvernehmen der Beteiligten – verzichtet werden kann.
Für die Praxis gilt: Die Auflösung der Gesellschaft und die Bestellung der Liquidatoren sind stets als eigenständige Eintragungsgegenstände anzumelden, bevor das Erlöschen der Firma nach abgeschlossener Liquidation zur Eintragung gebracht werden kann. Diese Reihenfolge ist nicht disponibel. Versuche, die Zwischeneintragung von Auflösung und Liquidatorenbestellung zu überspringen und unmittelbar das Erlöschen anzumelden, werden vom Registergericht zu Recht beanstandet.
Die scheinbar entgegenstehende Entscheidung des BayObLG (BayObLG, Beschluß vom 07.03.2001 - 3Z BR 68/01 = NZG 2001, 792) betrifft einen rechtlich anders gelagerten Sonderfall: Melden alle Gesellschafter das Erlöschen an, ist eine vorherige ausdrückliche Eintragung als Liquidatoren unerheblich, da sie bereits von Gesetzes wegen diese Funktion innehaben. Im vom KG entschiedenen Fall (Anmeldung durch eine dritte Liquidatorin) bleibt die Zwischeneintragung dagegen zwingend erforderlich.
Zu beachten ist ferner, dass die Anmeldung der Auflösung und der Liquidatorenbestellung durch sämtliche Gesellschafter zu erfolgen hat – nicht allein durch die Liquidatoren oder deren Vertreter. In der Praxis führt insbesondere die Mitwirkungsverweigerung einzelner Gesellschafter zu Blockaden. Das Kammergericht stellt insoweit klar, dass die Weigerung eines Gesellschafters die Anmeldepflicht der übrigen nicht entfallen lässt. Der Weg aus dieser Situation führt über ein Klageverfahren: Die Mitwirkung des unwilligen Gesellschafters kann nach § 16 Abs. 1 HGB durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare gerichtliche Entscheidung ersetzt werden. Auf diesen Weg sollte frühzeitig gesetzt werden, um unnötige Verzögerungen im Liquidationsverfahren zu vermeiden.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass eine bereits eingereichte Anmeldung zwar wirksam zurückgenommen werden kann – auch wenn eine Anmeldeverpflichtung besteht –, dass die Verpflichtung selbst dadurch aber nicht erlischt. Das Registergericht kann ihre Erfüllung gegebenenfalls im Zwangsgeldverfahren nach § 14 HGB i.V.m. § 388 FamFG durchsetzen. Beteiligte, die eine Anmeldung zurücknehmen, um das Verfahren zu verzögern oder zu blockieren, müssen daher mit entsprechenden registerrechtlichen Konsequenzen rechnen.