OLG München 31 Wx 457/12
Bezugsrechtsausschluss bei genehmigtem Kapital einer GmbH

17.07.2012

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG München
23.01.2012
31 Wx 457/12
RNotZ 2012, 242

Leitsatz | OLG München 31 Wx 457/12

1. Zum genehmigten Kapital bei einer GmbH.

2. Die Entscheidung über den Ausschluss des Bezugsrechts der Gesellschafter kann dem Geschäftsführer übertragen werden.

3. Der Geschäftsführer kann auch zur Anpassung der Satzung ermächtigt werden.

Sachverhalt | OLG München 31 Wx 457/12

Beide Gesellschafter einer GmbH ergänzten mit einstimmigem Beschluss den Gesellschaftsvertrag um Regelungen, die die Geschäftsführer zur Kapitalerhöhung in Form des genehmigten Kapitals, zum Bezugsrechtsausschluss und zur Anpassung der Satzung nach Durchführung der Kapitalerhöhung ermächtigten. Das Registergericht wies in seiner Zwischenverfügung hin, dass die Regelungen zur Ermächtigung der Geschäftsführer zum Bezugsrechtsausschluss und zur Anpassung der Satzung nach Durchführung der Kapitalerhöhung unzulässig seien. Der Bezugsrechtsausschluss greife so fundamental in die Gesellschafterrechte ein, dass ein solcher nicht frei vereinbar wäre. Auch die erforderliche Satzungsänderung nach der Kapitalerhöhung könne nur durch die Gesellschafter selbst beschlossen werden.

Entscheidung | OLG München 31 Wx 457/12

Das OLG München stellte dagegen klar, dass die vom Registergericht vorgebrachten Eintragungshindernisse nicht bestehen. Es stellte jedoch seiner Entscheidung voran, dass die Übernahme des aktienrechtlichen Institutes des genehmigten Kapitals in das GmbH-Recht durch den Gesetzgeber (§ 55a GmbHG) eine Durchbrechung des Grundsatzes der Satzungsautonomie der Gesellschafter darstelle. Die am Aktienrecht orientierte Regelung des § 55a GmbHG sei zwar lückenhaft, könne aber nicht schematisch durch Anwendung der entsprechenden aktienrechtlichen Vorschriften geschlossen werden. Es müssten vielmehr immer die Besonderheiten des GmbH-Rechts – so die personale Struktur – beachtet werden. Im Streitfall schloss sich das OLG München jedoch der herrschenden Auffassung in der Literatur an, wonach in entsprechender Anwendung der §§ 186, 203 Abs. 2 AktG ein Bezugsrechtsausschluss grundsätzlich zulässig sei und die Entscheidung darüber mittels Satzung auf den Geschäftsführer übertragen werden könne. § 203 Abs. 2 AktG sehe vor, dass der Vorstand einer AG im Rahmen eines genehmigten Kapitals ermächtigt werden kann, über den Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden. Besonderheiten des GmbH-Rechts, die einer analogen Anwendung dieser Vorschrift auf die GmbH entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Gleiches gelte für die Regelung bezüglich der Ermächtigung die Satzung nach erfolgter Kapitalerhöhung entsprechend anzupassen. Das OLG München ließ jedoch offen, ob dieses Ergebnis schon aus einer Analogie zu der aktienrechtlichen Vorschrift des § 179 Abs. 1 S. 2 AktG folge oder sich als Annexkompetenz aus § 55a GmbHG herleiten ließe. Denn die entsprechende Ermächtigung der Geschäftsführer ergebe sich im Streitfall aus der Gesellschaftssatzung. Da die Regelung im Zusammenhang mit der Ermächtigung der Geschäftsführer zur Vornahme einer Kapitalerhöhung im Wege des genehmigten Kapitals stehe und deren Vollzug diene, könne sie auch fakultativer Inhalt der Satzung betreffend genehmigtes Kapital sein.

Praxishinweis | OLG München 31 Wx 457/12

In der Praxis empfiehlt es sich daher – wie im Streitfall geschehen – nicht nur die Ermächtigung der Gesellschafter zum Bezugsrechtsausschluss, sondern auch die Voraussetzungen, unter denen diese Ermächtigung ausgeübt werden kann (abschließenden Katalog von Maßnahmen, die einen Bezugsrechtsausschluss rechtfertigen, wie Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Ausgabe von Geschäftsanteilen an Arbeitnehmer), in die Satzung aufzunehmen.