BGH V ZR 121/24
Dauerhafte Duldungspflicht eines Überbaus

03.04.2026

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
07.11.2025
V ZR 121/24
BeckRS 2025, 32725

Leitsatz | BGH V ZR 121/24

Ein Überbau muss nur unter den Voraussetzungen des § 912 Abs. 1 BGB geduldet werden; liegen diese nicht vor, kann eine Pflicht zur dauerhaften Duldung des Überbaus weder aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis noch aus dem Schikaneverbot hergeleitet werden. 

Sachverhalt | BGH V ZR 121/24

Kläger und Beklagter sind zwei benachbarte Landwirte. Der Beklagte baute im Jahr 2000 einen Rinderstall, eine Lagerhalle und verlegte eine unterirdische Stromleitung. Das gesamte Betriebsgelände ist zudem aufgrund einer Auflage des Veterinäramts eingezäunt. Der Kläger erwarb 2015 das Eigentum an einem benachbarten Grundstücksstreifen, der vom Beklagten als Hof- und Wegfläche mitgenutzt worden ist. Der Grundstücksstreifen des Klägers durchschneidet die Betriebsfläche des Beklagten zwischen den Gebäuden. Nach Bau- und Umbauarbeiten befinden sich der Rinderstall bzw. dessen Dachüberstand sowie das Dach der Lagerhalle zum Teil auf dem Grundstück des Klägers. Die unterirdisch verlegten Stromkabel verlaufen ebenfalls über das klägerische Grundstück. Ob sich auch die Einfriedung zumindest zum Teil auf dem Grundstück befindet, ist streitig. Der Kläger verlangt nun vom Beklagten Beseitigung der überbauten Grundstücksteile, Verlegung der Stromleitung und der Einfriedung. Das LG Saarbrücken hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers hat das OLG Saarbrücken zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. 

Entscheidung | BGH V ZR 121/24

Die Revision hat Erfolg. Der BGH stellt fest, dass die Erwägungen des Berufungsgerichts, nach denen der Kläger die über die Grenze gebauten Gebäude- und Anlagenteile zu dulden habe, rechtlicher Prüfung nicht standhalten. Im Ausgangspunkt seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB erfüllt. Die für einen Abwehranspruch erforderliche Eigentumsbeeinträchtigung sei bei einem dem Inhalt des Eigentums widersprechenden Zustand gegeben. Ein solcher sei jedenfalls durch die überbauten Gebäudeteile und das Stromkabel verwirklicht. Hinsichtlich des Zauns ist mangels getroffener Feststellungen zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass dieser zumindest zum Teil auf dem Grundstück des Klägers errichtet wurde. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergebe sich eine Duldungspflicht nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Regelungen zu den Rechten und Pflichten von Grundstücksnachbarn finden sich insbesondere in den §§ 905 ff. BGB und den Bestimmungen der Nachbargesetze der Länder. Auch auf Grundstücksnachbarn sei der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB anzuwenden, was zu einer Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme führe.  Der Grundsatz von Treu und Glauben begründe allerdings keine selbstständigen Ansprüche. Ein Überbau müsse demnach nur unter den Voraussetzungen des § 912 Abs. 1 BGB geduldet werden. Das sei dann der Fall, wenn der Eigentümer eines Nachbargrundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut habe, ohne dass ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fiele, es sei denn, der Nachbar habe vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben. Dabei handle es sich um eine abschließende Regelung, die insoweit die Annahme einer Duldungspflicht aus anderen Rechtsgründen ausschließe. Eine Abwägung von Interessen finde nicht statt. Der BGH zieht hier eine Parallele zum Notwegerecht nach § 917 BGB. 

Im Hinblick auf die Einfriedung leitet der Senat aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls keine Duldungspflicht des Klägers her. § 912 Abs. 1 BGB stelle auf die Errichtung eines Gebäudes ab, welches über die Grundstücksgrenze gebaut wurde. Im Wege der teleologischen Erweiterung werde die Norm lediglich auf solche Bauwerke ausgedehnt, die zwar keine Gebäude im engeren Sinne seien, ihnen in ihrem wirtschaftlichen Wert aber gleichkämen. Hierzu zähle ein Zaun offenkundig nicht. Auch der Umstand, dass die Errichtung des Zauns aufgrund einer Auflage des Veterinäramts erfolgt war, ändere daran nichts. Im Einzelfall käme zwar ein Ausschluss der Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB aufgrund behördlicher Erlaubnisse und Anordnungen in Frage. In dem vorliegenden Fall sei allerdings nicht festgestellt, dass die Erfüllung der Auflage eine Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks erfordere. 

Eine Duldungspflicht bestehe auch nicht hinsichtlich der unterirdisch querenden Stromleitung. Ein Recht, Versorgungsleitungen über ein fremdes Grundstück zu führen, um diese mit öffentlichen Versorgungsnetzen zu verbinden, bestehe nur unter den Voraussetzungen eines Notleitungsrechts, welches aus landesrechtlichen Regelungen oder einer entsprechenden Anwendung des § 917 Abs. 1 BGB folge. Hierzu würden bislang die notwendigen Feststellungen zur Beurteilung einer möglichen Duldungspflicht fehlen.
 
Schließlich ergebe sich eine Duldungspflicht auch nicht aus dem Schikaneverbot des § 226 BGB. Der Vorwurf schikanöser Rechtsausübung könne weder eine Pflicht zur Duldung eines Überbaus noch ein Notwegerecht begründen. Dies sei selbst dann der Fall, wenn der Kläger sein Grundstück nur erworben hätte, um vom Beklagten die Beseitigung der Eigentumsstörung zu verlangen. Welche Einschränkungen der Grundstückseigentümer im Verhältnis zu seinen Nachbarn hinnehmen müsse, bestimme sich nach den §§ 903 ff. BGB und ggf. ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften. Aus diesem Grund handle der Eigentümer nicht schikanös, wenn er gesetzlich nicht vorgesehene Einschränkungen nicht hinnehmen, sondern von der aus seinem Eigentum folgenden Ausschließungsbefugnis Gebrauch machen will. 

Praxishinweis | BGH V ZR 121/24

Der BGH macht in seiner Entscheidung deutlich, dass den Eigentümer eines dauerhaften Überbaus des Nachbarn auf seinem Grundstück eine Duldungspflicht nur unter den Voraussetzungen des § 912 Abs. 1 BGB trifft. Dabei handelt es sich um eine abschließende Regelung. Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis oder das Schikaneverbot des § 226 BGB können daher keine Duldungspflicht begründen. Liegt keine Duldungspflicht vor, kann der Eigentümer des überbauten Grundstücks nach § 1004 BGB den Rückbau verlangen. Grundstückseigentümer sind daher gehalten, die Grundstücksgrenze zum Nachbarn einzuhalten. Ist ein Überbau vorgesehen, sollte zuvor eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden.