27.05.2026
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
BGH
08.07.2025
II ZR 24/24
ZIP 2025, 2119
Die Mitnahme von aufnahmefähigen Geräten während der Hauptversammlung zu untersagen, kann als unverhältnismäßiger Eingriff in das Aktionärsrecht nach § 118 AktG gewertet werden.
In der Einladung zur Hauptversammlung einer AG wurde festgelegt, dass zur Wahrung der Ordnung sowie zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Aktionäre Bild- und Tonaufnahmen untersagt sind. Zudem wurde bestimmt, dass Aktionäre keine Geräte mitführen dürfen, die zur Anfertigung von Bild- oder Tonaufnahmen geeignet sind. Weiterhin wurde angekündigt, dass am Eingang eine entsprechende Einlasskontrolle stattfinden werde. Dem Aktionär A wurde am Tag der Hauptversammlung der Zutritt verweigert, da er sich weigerte, sein Mobiltelefon und seinen Laptop im Rahmen der Kontrolle abzugeben.
Der BGH bewertete dieses Vorgehen als unverhältnismäßigen Eingriff in das Teilnahmerecht der Aktionäre gemäß § 118 AktG. Nach h. M. umfasst das Teilnahmerecht der Aktionäre aus § 118 AktG auch das Recht auf ungehinderten Zutritt zu den Versammlungsräumen sowie deren Erreichbarkeit unter angemessenen Bedingungen. Die Gesellschaft ist in diesem Rahmen verpflichtet, jedem Aktionär eine störungsfreie und sachgerechte Ausübung seiner mitgliedschaftlichen Rechte zu gewährleisten. Daraus ergibt sich umgekehrt die Pflicht, sämtliche Maßnahmen zu unterlassen, die diese Rechtsausübung beeinträchtigen könnten. In diesem Zusammenhang kann auch ein Verbot, bei der Hauptversammlung Geräte mitzuführen, die zur Aufnahme von Bild oder Ton geeignet sind, als unverhältnismäßiger Eingriff in das Teilnahmerecht aus § 118 AktG zu bewerten sein.
Nach h. M. umfasst das aktienrechtliche Teilnahmerecht aus § 118 AktG grundsätzlich auch den freien Zugang zu den Versammlungsräumen sowie deren Erreichbarkeit unter zumutbaren Bedingungen. Die Gesellschaft ist daher verpflichtet, jedem einzelnen Aktionär eine ungestörte und sachgerechte Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte zu ermöglichen. Daraus folgt jedoch auch zugleich, dass sie alles zu unterlassen hat, was die Wahrnehmung dieser Rechte beeinträchtigen könnte. Vor diesem Hintergrund kann auch ein Verbot, Geräte mitzuführen, die zur Anfertigung von Bild- oder Tonaufnahmen geeignet sind, einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Teilnahmerecht gemäß § 118 AktG darstellen (NZG 2025, 1285). Teilweise wird daher vorgeschlagen, die Kamerafunktion eines Handys durch Verdecken der Kameralinse derartig zu blockieren, dass keine Aufnahmen gemacht werden könne. Dies wäre allerdings auf der Versammlung einer Publikumsgesellschaft nicht praktikabel (NJW-Spezial 2025, 559).