LG Stuttgart 49 O 99/24
Durchsetzungssperre und Gesamtrechtsnachfolge bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters nach § 712a BGB

09.09.2026

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

LG Stuttgart
12.11.2025
49 O 99/24
BeckRS 2025, 47193

Leitsatz | LG Stuttgart 49 O 99/24

  1. Das Gesellschaftsvermögen geht bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters nach § 712a Abs. 1 S. 2 BGB in der seit 01.01.2024 geltenden Fassung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über.
  2. Einem gesellschaftsrechtlichen Abfindungsanspruch steht die sog. Durchsetzungssperre entgegen, wonach einzelne auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche gegen die Gesellschaft oder gegen Mitgesellschafter nicht selbstständig geltend gemacht werden können, sondern als unselbstständige Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsabrechnung einzustellen sind.
  3. Eine Leistungsklage, der die Durchsetzungssperre entgegensteht, ist in eine Feststellungsklage umzudeuten.

Sachverhalt | LG Stuttgart 49 O 99/24

Mit Vertrag vom 01.02.2024 sollte der Kläger Möbel im Wert von 27.000 € sowie Bareinlagen in Höhe von 55.000 € in das Unternehmen einbringen und hierfür eine hälftige Beteiligung am Geschäft erhalten. Noch bevor die Bareinlagen geleistet wurden, erklärte der Kläger Ende Februar 2024, die Zusammenarbeit nicht fortsetzen zu wollen, und verlangte die Rückgabe der eingebrachten Möbel. Der Beklagte verweigerte dies und sprach zudem ein Hausverbot aus.

Der Kläger macht geltend, er sei vom Beklagten über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, insbesondere über die Höhe der monatlichen Umsätze, arglistig getäuscht worden. Außerdem habe sich der Geschäftsbetrieb als unseriös erwiesen. Da zahlreiche Möbelstücke zwischenzeitlich verkauft worden seien, verlangt der Kläger hierfür Wertersatz in Höhe von 25.900 € sowie die Herausgabe der noch vorhandenen Möbel.

Der Beklagte hält dem entgegen, dass bereits eine Gesellschaft gegründet worden sei und der Kläger seine vertraglich vereinbarten Bareinlagen nicht erbracht habe. Die verkauften Möbel seien zur Deckung laufender Betriebskosten verwendet worden. Zudem seien einzelne Möbel mangelhaft gewesen und der Kläger habe bereits Zahlungen aus dem Geschäft erhalten. Nach Erlass eines Versäumnisurteils zugunsten des Klägers legte der Beklagte fristgerecht Einspruch ein und beantragt nun die Aufhebung des Versäumnisurteils sowie die Abweisung der Klage.

Entscheidung | LG Stuttgart 49 O 99/24

Der Einspruch ist zulässig und teilweise begründet.

Ein unmittelbarer Schadensersatzanspruch wegen der nicht herausgegebenen Möbel besteht nicht, da die Auseinandersetzung zwischen den Parteien nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen abzuwickeln ist. Durch den Vertrag vom 01.02.2024 und die tatsächliche Aufnahme der gemeinsamen Geschäftstätigkeit haben die Parteien bereits eine Gesellschaft gegründet. Der Kläger hatte seine Sacheinlage durch Einbringung der Möbel erbracht und beide Parteien nahmen am Geschäftsbetrieb teil, sodass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung finden. Eine Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht scheidet daher aus, selbst wenn Anfechtungsgründe vorgelegen haben sollten.

Mit dem Ausscheiden des Klägers ist die zweigliedrige Gesellschaft liquidationslos erloschen. Dem Kläger steht deshalb grundsätzlich ein gesellschaftsrechtlicher Abfindungsanspruch zu. Dieser kann jedoch wegen der gesellschaftsrechtlichen Durchsetzungssperre nicht isoliert als Zahlungsanspruch geltend gemacht werden, sondern ist als Rechnungsposten in die Auseinandersetzungs- bzw. Abfindungsbilanz einzustellen. Das Gericht deutet die erhobene Leistungsklage daher in eine Feststellungsklage um.

Für die Bewertung der eingebrachten Möbel ist nicht der vom Kläger verlangte Verkaufspreis maßgeblich, sondern der in der Inventarliste vereinbarte Einkaufspreis in Höhe von 9.660 €, da dieser den von den Parteien vereinbarten Wert der Sacheinlage widerspiegelt. Erlöse aus dem Verkauf der Möbel sind ebenfalls im Rahmen der Abfindungsrechnung zu berücksichtigen. Die Einwendungen des Beklagten zu angeblichen Mängeln oder fehlenden Möbelstücken bleiben mangels ausreichender Substantiierung ohne Erfolg. Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht ebenfalls nicht.

Praxishinweis | LG Stuttgart 49 O 99/24

Die Entscheidung verdeutlicht, dass beim Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters einer zweigliedrigen Gesellschaft das Gesellschaftsvermögen nach § 712a Abs. 1 S. 2 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter übergeht. Zudem stellt das Gericht klar, dass gesellschaftsrechtliche Abfindungsansprüche der sogenannten Durchsetzungssperre unterliegen. Einzelne Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis können daher nicht isoliert geltend gemacht werden, sondern sind als Rechnungsposten in die Auseinandersetzungs- bzw. Abfindungsbilanz einzustellen. Steht einer erhobenen Leistungsklage die Durchsetzungssperre entgegen, ist diese schließlich in eine Feststellungsklage umzudeuten, damit die Forderung im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt werden kann.