BGH IV ZB 7/25
Erbausschluss des überlebenden Ehegatten bei wirksamer Zustimmung zum Scheidungsantrag trotz langjährigen Ruhens des Scheidungsverfahrens

29.06.2026

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
13.05.2026
IV ZB 7/25
BeckRS 2026, 9907

Leitsatz | BGH IV ZB 7/25

  1. Der Umstand, dass ein Scheidungsverfahren über einen langen Zeitraum (hier: 18 Jahre) ruht, führt für sich genommen weder dazu, dass von einer konkludenten Antragsrücknahme auszugehen ist, noch zu einer teleologischen Reduktion des § 1933 Satz 1 BGB. (amtlicher Leitsatz)
  2. Durch § 1933 S. 1 BGB werden alle Fälle erfasst, bei denen der Erblasser während des rechtshängigen Scheidungsverfahrens verstirbt. Dass damit auch Verfahren einbezogen werden, die über Jahre oder Jahrzehnte nicht betrieben werden, läuft dem Gesetzeszweck nicht zwangsläufig zuwider. Die Gesetzesbegründung spricht nicht für die Vorverlagerung des Erbrechtsausschlusses bei einem Ruhen des Scheidungsverfahrens. (redaktioneller Leitsatz)
  3. Überdies würde eine erhebliche Rechtsunsicherheit entstehen, wenn aufgrund des Ruhens des Scheidungsverfahrens ab einem gesetzlich nicht geregelten und damit schwer bestimmbaren Zeitpunkt der bis dahin greifende Erbrechtsausschluss keine Geltung mehr entfalten würde. (redaktioneller Leitsatz) 

Sachverhalt | BGH IV ZB 7/25

Die Beschwerdeführerin war seit 1988 mit dem Erblasser verheiratet. Im Oktober 2000 reichte sie beim Amtsgericht Potsdam einen Scheidungsantrag ein und beantragte zugleich die Durchführung des Versorgungsausgleichs sowie die Zahlung eines Zugewinnausgleichs. Im April 2003 fand vor dem Amtsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der die Beschwerdeführerin ihren Scheidungsantrag stellte. Der Erblasser, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten war, stimmte dem Scheidungsantrag persönlich zu. Erst im Anschluss daran erschien seine Verfahrensbevollmächtigte. Die Beteiligten wurden angehört; Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich wurden erörtert, wobei Vergleichsgespräche geführt wurden, die jedoch zu keiner Einigung führten. Wegen des fortbestehenden Klärungsbedarfs wurde auf die weitere Antragstellung verzichtet, der Verkündungstermin aufgehoben und das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Das Verfahren ruhte in der Folge 18 Jahre lang. Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2021 nahm die Beschwerdeführerin ihren Scheidungsantrag zurück; dieser Schriftsatz wurde jedoch erst nach dem Tod des Erblassers zugestellt. Der Erblasser verstarb am 20. Januar 2022, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, der sie und die Beschwerdegegnerin – die außerehelich geborene leibliche Tochter des Erblassers – als Erbinnen zu je ½ ausweisen sollte. Das Nachlassgericht lehnte diesen Antrag ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberlandesgericht zurück, woraufhin die Beschwerdeführerin Rechtsbeschwerde einlegte.

Entscheidung | BGH IV ZB 7/25

Die Rechtsbeschwerde wurde vom BGH als unbegründet zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht sei im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das gesetzliche Erbrecht der Beschwerdeführerin gemäß § 1933 Satz 1 Alt. 2 BGB ausgeschlossen sei.

Vom Erblasser sei in der mündlichen Verhandlung im April 2003 prozessual wirksam die Zustimmung zum Scheidungsantrag erklärt worden. Diese habe gemäß § 630 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden können, wobei die Erklärung nach §§ 608, 78 Abs. 5 ZPO a.F. nicht dem Anwaltszwang unterlegen habe.

Obwohl die Verfahrensbevollmächtigte des Erblassers erst nach dessen persönlicher Zustimmungserklärung an der Verhandlung teilgenommen habe, sei ein mündliches Verhandeln im Sinne des § 269 Abs. 1 ZPO zu bejahen. Sie habe an der Anhörung der Beteiligten nach § 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. teilgenommen und die Folgesachen Versorgungsausgleich und Zugewinn mit Gericht und Gegenseite erörtert. In dieser Erörterung liege zugleich eine inhaltliche Befassung mit den Scheidungsvoraussetzungen: Die Folgesachen des Verbundverfahrens seien ohne implizite Stellungnahme zum Scheidungsbegehren nicht denkbar gewesen, da eine ablehnende Haltung gegenüber dem Scheidungsantrag zwangsläufig Auswirkungen auf den geltend gemachten Zugewinnausgleich gehabt hätte. Diese inhaltliche Verflechtung spiegele sich in der gesetzlichen Ausgestaltung des Verbundverfahrens wider, das den Zweck verfolge, den Ehegatten die Folgen der Scheidung unmittelbar vor Augen zu führen, sie vor übereilten Entschlüssen zu bewahren und eine abgestimmte Entscheidung über die Folgesachen zu ermöglichen.

Eine im Innenverhältnis allenfalls bestehende Beschränkung der Prozessvollmacht auf die Folgesachen sei ohne rechtliche Wirkung geblieben, da sie gegenüber Gericht und Gegenseite nicht offengelegt worden sei.

Die Rücknahme des Scheidungsantrags durch die Beschwerdeführerin sei nicht geeignet gewesen, die Rechtshängigkeit zu beenden, da sie nach Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache ohne dessen Einwilligung erfolgt sei (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 269 Abs. 1 ZPO). Eine Zustimmungsfiktion nach § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO scheide aus, da das Amtsgericht die Rücknahme ohne den erforderlichen Hinweis und überdies erst nach dem Tod des Erblassers zugestellt habe.

Das langjährige Ruhen des Scheidungsverfahrens ändere nichts am Erbrechtsausschluss nach § 1933 Satz 1 BGB. Weder sei allein aufgrund des Zeitablaufs von einer konkludenten Antragsrücknahme auszugehen, noch sei eine teleologische Reduktion der Norm veranlasst.

Eine stillschweigende Antragsrücknahme durch bloßes Untätigbleiben scheide aus, da hierfür ein eindeutiger und unzweifelhafter Rücknahmewille erforderlich sei. Dagegen spreche vorliegend insbesondere, dass die Beschwerdeführerin im Juli 2004 schriftlich erklärt habe, möglichst schnell geschieden werden zu wollen.

Für eine teleologische Reduktion des § 1933 Satz 1 BGB fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Norm erfasse ihrem Wortlaut und Zweck nach alle Fälle, in denen der Erblasser während eines rechtshängigen Scheidungsverfahrens versterbe. Das Ende der ehelichen Gemeinschaft, das den Erbrechtsausschluss rechtfertige, werde durch den Scheidungsantrag beziehungsweise die Zustimmung evident; ein späterer Verfahrensstillstand könne daran nichts ändern. Das Ruhen des Verfahrens könne auf verschiedenen Gründen beruhen – etwa der Rücksichtnahme auf minderjährige Kinder, gesundheitlichen Einschränkungen oder finanziellen Erwägungen –, die nicht den Schluss erlaubten, der mutmaßliche Erblasserwille sei nicht mehr auf eine Scheidung gerichtet gewesen. Es verbleibe zudem den Beteiligten unbenommen, durch ausdrückliche Antragsrücknahme oder durch letztwillige Verfügung die Folgen des § 1933 Satz 1 BGB abzuwenden. Überdies würde eine zeitlich nicht fixierbare „Entkräftung" des Erbrechtsausschlusses zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen.

Die materiellen Scheidungsvoraussetzungen hätten zum Zeitpunkt des Erbfalls vorgelegen: Da die Eheleute unstreitig seit weit mehr als drei Jahren getrennt gelebt hätten, sei das Scheitern der Ehe nach § 1566 Abs. 2 BGB unwiderleglich zu vermuten gewesen.

Praxishinweis | BGH IV ZB 7/25

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass der Erbrechtsausschluss des § 1933 Satz 1 BGB auch dann greift, wenn ein Scheidungsverfahren über viele Jahre – hier nahezu zwei Jahrzehnte – geruht hat. Wer den Erbrechtsausschluss rückgängig machen möchte, muss aktiv werden: Entweder ist der Scheidungsantrag förmlich zurückzunehmen (mit Einwilligung des Antragsgegners nach Beginn der mündlichen Verhandlung) oder es ist durch Testament oder Erbvertrag letztwillig zu verfügen, um die gesetzliche Erbfolge zu modifizieren. Bloßes Untätigbleiben genügt nicht.

Die Entscheidung macht zudem deutlich, dass im Scheidungsverbund die anwaltliche Erörterung der Folgesachen (Versorgungsausgleich, Zugewinn) zugleich als mündliches Verhandeln zur Hauptsache gewertet werden kann. Eine im Innenverhältnis vereinbarte Beschränkung der Prozessvollmacht ist gegenüber Gericht und Gegner wirkungslos, wenn sie nicht offengelegt wird. Verfahrensbevollmächtigte sollten daher etwaige Mandatsbeschränkungen frühzeitig und ausdrücklich zu Protokoll erklären.