29.06.2026
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG Nürnberg
24.10.2025
1 U 555/24
ZEV 2026, 30
Im Jahr 1969 schlossen der Erblasser E und seine Ehefrau F einen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig zu alleinigen Vorerben einsetzen. Als Nacherben werden ihre Abkömmlinge nach gleichen Stammteilen eingesetzt. Ein Nachtrag aus dem Jahr 2015 enthält die Regelung, dass Nacherben beim Tod des Erstversterbenden und Schlusserben beim Tod des Zweitversterbenden jeweils die gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen sein sollten. Der Kläger sollte vermächtnisweise das Eigentum an einem Mehrfamilienhaus in G. und an einer Eigentumswohnung in M., die Beklagte das Eigentum an zwei Eigentumswohnungen in R. erhalten. Daneben wurden Abänderungs- und Rücktrittsrechte zugunsten des überlebenden Vertragspartners in dem Nachtrag bestimmt. Die Beklagte hatte ab dem 02.02.2009 eine General- und Vorsorgevollmacht für E und F. Seit Anfang 2017 übernahm sie aufgrund körperlicher Einschränkungen des E die Geldgeschäfte für diesen im Wege der erteilten Generalvollmacht. E nahm Schenkungen von Grundstücken/Grundstücksteilen an die Beklagte, seine Tochter, vor. Auch kam es zu Zahlungen und Überweisungen i.H.v. insgesamt 111.247,35 € zugunsten der Beklagten, die später von der Klägerseite als zu berücksichtigende Zuwendungen gewertet wurden. Der Kläger beanspruchte wegen ihn als Vertragserben beeinträchtigenden Schenkungen die Herausgabe bzw. Wertersatz gem. §§ 2287 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB. Zusätzlich verlangte er Auskünfte zu den Kontoverfügungen und Abhebungen.
Der Kläger machte Ansprüche nach § 2287 Abs. 1 BGB i.V.m. § 812 Abs. 2 BGB aus Erb- und Herausgabe wegen Schenkungen geltend. Das LG gab der Klage nur teilweise statt. Die Herausgabe der Schenkungen wurde im Sinne einer vollständigen Herausgabe abgewiesen. Der Kläger erhielt stattdessen einen hälftigen Anteil entsprechend der Erbquote i.H.v. 24.545,85 €. Die Herausgabe der Grundstücksschenkungen wurde abgewiesen; stattdessen wurde der Zahlung eines Wertersatzes in Höhe von 43.184,50 € stattgegeben (Hilfsantrag). Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Beide Parteien legten dagegen Berufung ein.
Die zulässige Berufung der Beklagten sei begründet. Dem Kläger stehe aus keinem Rechtsgrund ein Anspruch gegen die Beklagte als Beschenkte auf Zahlung eines Betrags i.H.v. 24.545,85 € und eines weiteren Betrags i.H.v 43.183,50 € zu. Der Kläger habe einen Anspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB, der als einzige Anspruchsgrundlage in Betracht käme, nicht schlüssig vorgetragen. Es fehle an einer berechtigten Erberwartung des Vertragserben, weil ein Rücktrittsvorbehalt im Rahmen eines notariell nachträglich vereinbarten Rücktrittsrechts die Bindung des Erbvertrags erheblich abschwäche. Dadurch entfalle die objektive Beeinträchtigung der Erberwartung, sodass § 2287 Abs. 1 BGB nicht greife. Das Vorhandensein eines umfassenden Rücktrittsvorbehalts (und einer Abänderungsbefugnis) im Erbvertragsnachtrag ermögliche dem Erblasser, zu Lebzeiten oder nach dem Tod des Erstversterbenden die Erbquoten zu ändern oder den Vertrag zu lösen. Dies verhindere eine berechtigte Erberwartung des Vertragserben. Den vor dem Abschluss des notariellen Nachtrags zum Erbvertrag vorgenommenen Schenkungen, wie insbesondere den schenkungsweisen Grundstücksübertragungen, seien durch die nachträgliche Vereinbarung des Rücktrittsrechts die Grundlagen etwaiger bereits angelegter Ansprüche aus § 2287 Abs. 1 BGB entzogen worden. Insgesamt liegen die Anspruchsvoraussetzungen des § 2287 Abs. 1 BGB für sämtliche streitgegenständlichen Schenkungen nicht vor; daher bestehe kein Anspruch auf die genannten Beträge. Die Berufung des Klägers sei unbegründet. Es sei kein Anspruch nach § 2287 BGB auf Herausgabe der streitgegenständlichen Schenkungen oder deren Wertersatz gegeben, weil der Kläger als Vertragserbe keine objektive Beeinträchtigung nachweisen könne.
Ansprüche auf Aufhebung bzw. Herausgabe wegen vermeintlicher Schenkungen bestehen nicht. Der Kläger mache alternativ geltend, die Beklagte habe die Verwendung der Gelder nicht schlüssig dargelegt, weshalb ein Herausgabeanspruch nach §§ 812 ff. BGB bestünde. Grundsätzlich könne zwar ein auftragsrechtlicher Anspruch aus § 667 BGB bestehen, doch sei fraglich, ob der Kläger diesen Anspruch schlüssig vorgetragen habe. Der Vortrag des Klägers widerspreche sich: Entweder liege eine Schenkung (jedoch eine formunwirksame) zugrunde oder die Beklagte habe entgegen dem Auftrag Gelder abgehoben und behalten. Da in einer der beiden Sachverhaltsalternativen (Schenkung) kein Anspruch bestünde, sei der geltend gemachte Anspruch nicht schlüssig vorgetragen. Ungeachtet dessen sei der Ansicht des Erstgerichts zuzustimmen, dass der Kläger bei Ansprüchen, die nicht aus § 2287 Abs. 1 BGB folgen, keine Teilbefriedigung für sich erlangen könne, sondern nur eine Zahlung an die Erbengemeinschaft fordern könne, weil der Nachlass noch nicht teilungsreif sei. Nachlassforderungen gegen einen Miterben fallen unter § 2039 BGB, sodass nur eine Leistung an alle Miterben verlangt werden könne. In keinem Fall könne der Miterbe eigenmächtig eine Zahlung an sich selbst verlangen.
Bereits die bloße Vereinbarung eines Rücktrittsrechts reicht, wenn die Rücktrittsvoraussetzungen bei der Schenkung vorliegen, damit keine objektive Beeinträchtigung des Vertragserben nach § 2287 Abs. 1 BGB besteht. Ein ausdrücklicher Rücktritt ist also nicht nötig. Ein Rücktrittsvorbehalt schwächt die erbrechtliche Bindung zwar, beseitigt sie aber nicht ganz; eine berechtigte Erberwartung des Vertragserben wird dadurch nicht erfüllt. Erbvertragsparteien können sich auch durch einen notariellen Nachtrag nachträglich ein Rücktrittsrecht rechtswirksam vorbehalten. In diesem Fall entfallen rückwirkend die möglichen Ansprüche aus § 2287 Abs. 1 BGB, die zuvor aufgrund der Schenkung „angelegt“ waren.