OLG Düsseldorf 3 W 124/25
Ermächtigung zur Firmenbildung der Zweigniederlassung

30.09.2026

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Düsseldorf
07.10.2025
3 W 124/25
NZG 2025, 1721

Leitsatz | OLG Düsseldorf 3 W 124/25

  1. Führt eine GmbH eine Zweigniederlassung unter abweichender Firma, so muss die Firma in der Satzung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG enthalten sein.
  2. Eine Ermächtigung zur Firmenbildung muss mindestens einen konkret formulierten Zusatz zur Zugehörigkeit zur Hauptfirma beinhalten, um die Zuständigkeit des Satzungsgebenden Organs zur Firmenbildung zu wahren.

Sachverhalt | OLG Düsseldorf 3 W 124/25

Der Geschäftsführer der Beteiligten, die C-GmbH, reichte die Anmeldung zur Eintragung einer Zweigniederlassung beim Registergericht ein. Bei der Zweigniederlassung handelte es sich um ein von der Beteiligten erworbenes Einzelunternehmen. Die Zweigniederlassung sollte unter Fortführung des Firmenkerns des Einzelunternehmens laufen mit dem Zusatz „Zweigniederlassung der C-GmbH“. 

Die Satzung der GmbH berechtigte die Gesellschaft dazu Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen – unter gleicher oder abweichender Firma – zu errichten, erwerben oder sich an solchen zu beteiligen.

Das Registergericht wies den Eintragungsantrag zurück, mit der Begründung, dass die Zweigniederlassung unter einer anderen Firma laufe als die Hauptniederlassung und somit eine Firmenbildung vorliegt, zu welcher die Geschäftsführung nicht befugt war. Die Geschäftsführung sei zwar zur Gründung von Zweigniederlassungen, jedoch nicht zur Errichtung von Firmen berechtigt. Da die Firma der Zweigniederlassung nicht in der Satzung aufgenommen war, wie von § 3 Abs. 1 GmbHG vorgeschrieben, würde eine unzulässige Firmenbildung vorliegen.

In einer Beschwerde erwiderte die Beteiligte, dass die Satzung nur die Firma der Hauptniederlassung, jedoch nicht der Zweigniederlassung enthalten müsse. Das Registergericht half der Beschwerde nicht ab und legte diese dem OLG Düsseldorf vor.

Entscheidung | OLG Düsseldorf 3 W 124/25

Das OLG Düsseldorf erachtet die Beschwerde zwar für zulässig und statthaft, jedoch nicht für begründet. 

Die Anmeldung und Eintragung einer Zweigniederlassung hat am Registergericht der Hauptniederlassung zu erfolgen (§ 13 Abs. 1 HGB). Das Registergericht prüft dabei in Hinsicht, ob die Firma der Zweigniederlassung ordnungsgemäß gebildet wurde. Das OLG schloss sich dabei der vom Registergericht vertretenden Meinung an, dass die Firma der Zweigniederlassung nicht ordnungsgemäß gegründet wurde und damit ein Eintragungshindernis bestehe.

Nach dem Grundsatz der Firmeneinheit (§ 17 HGB) können Handelsgesellschaft nur eine einzige Firma  zum Schutz des Rechtsverkehrs führen. Für die Firmenbildung bei Zweigniederlassungen hat der Gesetzgeber aber keine ausdrückliche Regelung getroffen, herrschend werde aber vertreten, dass aufgrund der Selbstständigkeit der Zweigniederlassung, die Firma dieser und der Hauptniederlassung nicht identisch sein müssen, solange durch einen Zusatz die Zugehörigkeit zur Hauptniederlassung klar erkennbar sei(vgl. Krafka, in Krafka Registerrecht, 12. Aufl., Rn. 270). Dieser Meinung schloss sich das OLG an.
 
Das OLG war aber, in Einklang mit der Rechtsprechung und Literatur, der Auffassung, dass in Fällen in welchen die Firma der Zweigniederlassung von der Firma der Hauptniederlassung abweiche, diese Firma in der Gründungssatzung (§ 3 Abs. 1 GmbHG) enthalten sein müsse oder durch Satzungsänderung (§ 53 GmbHG) gebildet werden müssen. Nur so könne die gesetzlich geregelte Zuständigkeit des satzungsgebenden Organs zur Firmenbildung eingehalten werden. 

Das OLG ging darauf ein, dass umstritten ist, wie genau die Aufnahme der Firma einer – möglichen – Zweigniederlassung gefasst sein muss. Teilweise werde vertreten, dass die ausdrückliche Aufnahme der Firma in der Satzung enthalten sein müsse. Dagegen führte das OLG aber an, dass diese dazu führen würde, dass Gesellschaften bei jeder nicht schon bei Gründung geplanten Zweigniederlassung eine Satzungsänderung vornehmen müsse, diese könne nicht als zweckdienlich erachtet werden. 

Das OLG Düsseldorf schloss sich daher dem BayObLG an, welches im obiter dictum eines Beschlusses verkündete (BayObLG, Beschl. v. 01.06.1995 – 3 Z BR 123/95, NJW-RR 1995, 1370, 1371), dass eine Ermächtigung in der Satzung ausreiche welche wie folgend laute:

„Zweigniederlassungen können unter Firmen betrieben werden, die den Zusatz: „Zweigniederlassung der A-Gesellschaft“ enthalten“
 
Denn so würden nach Erachten des OLG die Publizitätsanforderungen gewahrt werden, und die Geschäftsführer würden bei der Gründung einer Zweigniederlassung unter abweichender Firma nicht ihre Kompetenzen in Hinsicht auf die Errichtung einer Firma überschreiten. 

Nach Ansicht des OLG genügte die Bestimmung der Satzung der Beteiligten den genannten Anforderungen jedoch nicht, denn diese überlasse nicht nur die Wahl des Firmenkerns der Zweigniederlassung der Geschäftsführung, sondern auch die Wahl des Zusatzes. Die Geschäftsführung könnte so bei verschiedenen Zweigniederlassungen auch unterschiedliche Zusätze für die Zugehörigkeit zur Hauptniederlassung wählen. Dadurch würde dem satzungsgebenden Organ die gesetzlich zugeschriebene Zuständigkeit (vgl. § 3 GmbHG) für die Bestimmung einer Firma für die Zweigniederlassung entzogen werden, dieses sei aber nicht zulässig.
 
Aus Sicht des OLG lag damit eine Überschreitung der Zuständigkeit der Geschäftsführung vor und die Firma der Zweigniederlassung wurde nicht ordentlich gebildet, sodass ein Eintragungshindernis bestehe. 

Praxishinweis | OLG Düsseldorf 3 W 124/25

Das OLG arbeitete in dieser Entscheidung in erster Linie die Zuständigkeitsverteilung zwischen Geschäftsführung und dem satzungsgebenden Organ bei der Gründung einer Zweigniederlassung und der Errichtung einer Firma auf. 

In Einklang mit der Rechtsprechung und herrschenden Literatur (BayObLG, Beschl. V. 31.05.1990 – BReg. 3 Y 28/90, NJW-RR, 1990, 1510, 1513; Krafka, in: Krafka Registerrecht, 12. Aufl., Rn. 270) vertritt das OLG, dass die abweichende Firma einer Zweigniederlassung in der Satzung – schon bei Gründung (vgl. § 3 Abs. 1 GmbHG) oder durch Satzungsänderung (vgl. § 53 GmbHG) – enthalten sein muss. Nur so könne die Zuständigkeit des satzungsgebenden Organs zur Bildung einer Firma gewahrt werden.
 
Relevanz hat die Entscheidung des OLG vor allem für die noch umstrittene Frage, wie bestimmt die Aufnahme einer Firma einer Zweigniederlassung in der Satzung sein muss. 
Das OLG schloss sich der im Obiter dictum vertretenen Auffassung des BayObLG (BayObLG, Beschl. v. 01.06.1995 – 3 Z BR 123/95, NJW-RR 1995, 1370, 1371) an und verlangte, dass eine satzungsmäßige Ermächtigung zur Firmenbildung bei Zweigniederlassungen dann ausreiche, wenn sie einen bestimmten Zusatz vorsehe, der die Zugehörigkeit zur Hauptniederlassung eindeutig kennzeichne und bei sämtlichen abweichenden Firmenbezeichnungen von Zweigniederlassungen zu verwenden sei. Der Firmenkern der Zweigniederlassung müsse jedoch nicht in der Ermächtigung enthalten sein. Das OLG ging auch auf die im Schrifttum vertretene Ansicht ein, welche die ausdrückliche Aufnahme der Firma einer Zweigniederlassung in der Satzung fordert.
 
Zu beachten ist aber, dass es auch Gesellschaften gibt, welche für unterschiedliche Zweigniederlassungen in der gleichen Region verschiedene Zusätze nutzen und eine Eintragung vom Registergericht trotzdem vorgenommen wurde (vgl. Leuering/Rubner, in NJW-Spezial 2025, 753). 

Eine Höchstrichterliche Entscheidung, liegt jedoch noch nicht vor, daher ist nicht endgültig entschieden welche Anforderungen an eine Ermächtigung zur Firmenbildung bestehen, und ob nicht auch eine weitere Bestimmung ausreicht oder tatsächlich eine genau Bestimmung aller Firmen erfolgen muss.