OLG Brandenburg 3 W 57/25
„Gemeinsamer Tod“ als Schlusserbeinsetzung in Berliner Testament

22.04.2026

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Brandenburg
11.09.2025
3 W 57/25
NJW-Spezial 2026, 7

Leitsatz | OLG Brandenburg 3 W 57/25

Setzen Ehegatten in einem Berliner Testament ihre Kinder für den Fall „eines gemeinsamen Todes“ zu gleichen Teilen zu ihren Erben ein, spricht dies für eine Schlusserbeinsetzung der Testierenden, die nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten bindend wird [vgl. Roth, NJW-Spezial 2026, 7 (7 f.)].

Sachverhalt | OLG Brandenburg 3 W 57/25

Der Erblasser hatte mit seiner vorverstorbenen ersten Ehefrau zwei gemeinsame Kinder. Die Ehefrau brachte zwei weitere Kinder in die Ehe mit ein. Eines dieser Kinder verstarb vor beiden Ehepartnern. Zuvor errichteten die Erblasser ein gemeinschaftliches Testament, in welchem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten und bestimmten, dass im Fall „eines gemeinsamen Todes unsere vier Kinder zu gleichen Teilen erben sollen“. Nachdem seine Ehefrau verstarb, heiratete der Erblasser erneut. Mit seiner zweiten Ehefrau errichtete er ein neues notarielles Testament, in welchem sich beide Ehegatten zu Alleinerben einsetzten. Nachdem der Ehegatte starb, beantragte die Witwe einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Dem traten die beiden Kinder des Erblassers und der ersten Ehefrau sowie der in die Ehe eingebrachte Sohn entgegen und beantragten ihrerseits einen gemeinschaftlichen Erbschein, der sie zu je 1/3 als Erben ausweisen sollte. Die dazu notwendigen Tatsachen erachtete das Nachlassgericht für festgestellt. Die Witwe legte dagegen Beschwerde ein [vgl. Roth, NJW-Spezial 2026, 7 (7 f.)]

Entscheidung | OLG Brandenburg 3 W 57/25

Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde habe keinen Erfolg. Das OLG sehe in der Einsetzung der vier Kinder für den Fall des gemeinsamen Todes eine Schlusserbeinsetzung, die nach dem Tod der ersten Ehefrau bindend geworden sei. Die Auslegung ergebe, dass die Wortwahl „gemeinsamer Tod“ nicht eine gleichzeitige Todesursache meine. Die Formulierung deute gem. § 2247 BGB an, dass die Schlusserbenregelung von den Ehegatten auch für den Fall getroffen wurde, dass sie in zeitlich größerem Abstand voneinander versterben. Die Formulierung „gemeinsamer Tod“ sei gerade nicht auf ein gleichzeitiges Versterben, sondern auf einen gemeinsamen, auch zeitlich auseinanderfallenden Tod gerichtet. Der Begriff „gleichzeitig“ würde bedeuten, dass beide zum gleichen Zeitpunkt versterben würden. Dieser Begriff ist jedoch gerade nicht verwendet worden. Der Begriff des „gemeinsamen“ Todes meine keinen engen zeitlichen Zusammenhang beider Todesfälle. Gemeint sei der gemeinsame Zustand, nämlich den Tod beider Eheleute. Als daraufhin eintretende Rechtsfolge wurde von den Erblassern die Schlusserbeinsetzung bestimmt. Ein Argument, das diese Auslegung stütze, sei, dass die Kinder aus erster Ehe bestätigten, dass beide Elternteile erwähnten, dass die Kinder infolge des „Berliner Testaments“ später das Erbe antreten würden. Auch, dass der Erblasser beim Notar bei der Errichtung des Testaments mit der zweiten Ehefrau fragte, ob er noch testieren dürfe, ist ein Hinweis dafür, dass er selbst davon ausging, schon eine Schlusserbfolgeregelung bestimmt zu haben. Wegen der Bindungswirkung der Schlusserbeinsetzung sei die im späteren notariellen Testament getroffene Erbeinsetzung der zweiten Ehefrau unwirksam [vgl. Roth, NJW-Spezial 2026, 7 (7 f.)].

Praxishinweis | OLG Brandenburg 3 W 57/25

Das OLG stellt klar, dass schon das Verwenden des Begriffs „Berliner Testament“ darauf hindeutet, dass eine bindende Schlusserbeinsetzungen bestimmt wurde. Von dieser Bindung lösen kann sich der überlebende Ehegatte nur durch Anfechtung des ehemaligen Testaments gem. § 2079 S. 1 BGB innerhalb der Anfechtungsfrist nach § 2082 Abs. 1 BGB (1 Jahr) [vgl. Roth, NJW-Spezial 2026, 7 (7 f.)].