06.03.2026
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG Karlsruhe
20.08.2025
14 W 100/24
ZEV 2025, 798
Ein Erblasser ordnet seinen Nachlass in (handschriftlichen) testamentarischen Verfügungen, die einem (notariell beurkundeten) Testament zeitlich nachfolgen, nicht insgesamt neu, wenn die nachfolgenden testamentarischen Verfügungen im Wesentlichen verschiedene Grundstücke neu verteilen sollten und der Erblasser in Hinblick auf erhebliche Vermögenswerte, die Auferlegung von Beerdigungs- und Grabpflegekosten sowie die Grabpflege selbst keine von dem ursprünglichen Testament abweichenden Regelungen trifft.
Mit notariell beurkundetem Testament von 05.11.1998 setzte der Erblasser seine Lebensgefährtin und spätere Ehefrau als Alleinerbin ein. Seiner Schwester wandte er im Vermächtnisweg seine gesamten landwirtschaftlichen Grundstücke sowie 50 % seiner Kontoguthaben mit Ausnahme des Wertpapierdepotguthabens zu. Die Beerdigungs- und Grabpflegekosten sollte seine Erbin tragen. Am 24.07.2014 errichtete der Erblasser ein handschriftliches Testament. In diesem wurden verschiedene Grundstücke dem Bruder und der Schwester des Erblassers zugewandt und Regelungen wie z.B. ein Vorkaufsrecht bestimmt. Außerdem regelte der Erblasser die Aufteilung seines Bargelds zwischen seinem Bruder und seiner Schwester. Zugunsten seiner Frau wurde ein Wohnrecht bestimmt. Es existiert ein Nachtrag auf der selben Seite am 05.12.2014. In diesem regelte er erneut die Aufteilung eines Grundstücks inklusive dazugehöriger Gebäude. Am 20.08.2015 erfolgte ein weiterer Nachtrag. In diesem erklärte der Erblasser den Nachtrag vom 05.12.2014 für ungültig. Des Weiteren wandte er das Grundstück inklusive dazugehöriger Gebäude nun seiner Frau zu und traf weitere Verfügungen, die nicht eindeutig formuliert sind. Die Ehefrau beantragte mit notarieller Urkunde am 02.07.2021 einen Erbschein, nach dem sie Alleinerbin geworden war. Die notarielle Urkunde beinhaltete eine eidesstattliche Versicherung. Die Schwester trat diesem Antrag entgegen und beantragte die Erteilung eines Erbscheins, wonach der Erblasser von ihr selbst, dem Bruder und der Ehefrau zu jeweils einem Drittel beerbt wurde. Mit notarieller Urkunde gab sie eine eidesstattliche Versicherung ab. Daraufhin nahm sie ihren Antrag zurück und stellte einen Erbscheinsantrag wonach der Erblasser von der Ehefrau zu 49,63 %, von der Schwester zu 41,61 % und vom Bruder zu 8,76% beerbt wurde. Zur Begründung führte sie an, durch die Nachträge habe der Erblasser die Einsetzung als Alleinerbin gem. § 2254 Abs. 1 BGB und gem. § 2258 BGB widerrufen und die Erbfolge insgesamt neu geregelt. Ein Widerruf gem. § 2254 Abs. 1 BGB komme hinreichend deutlich durch den Wortlaut zum Ausdruck. Dies stützt sie darauf, dass der Erblasser in den Nachträgen von mehreren Erben spreche. Da er auch erwähnte, dass im Falle einer Ausschlagung oder dem Tod von Erben die gesetzliche Erbfolge in Kraft treten solle, komme der Wille zum Widerruf des notariellen Testaments zum Ausdruck. Dies ergebe keinen Sinn, wenn die Ehefrau noch Alleinerbin sein sollte. Außerdem stehe die Gewährung des Wohnrechts der Ehefrau im diametralen Widerspruch zu deren behaupteten Alleinerbenstellung. Die Nachträge insgesamt stehen im inhaltlichen Widerspruch zum notariellen Testament. Dadurch seien die Voraussetzungen des § 2258 Abs. 1 erfüllt. Die Ehefrau ist dem Antrag entgegengetreten. Sie argumentiert, der Erblasser habe das Testament nicht widerrufen, sondern lediglich in Teilen abgeändert. Der Erblasser habe in seinen Nachträgen gerade nicht über sein gesamtes Vermögen verfügt. Über wesentliche Vermögensgegenstände wie das Wertpapierguthaben habe er keine Verfügung getroffen. Im Nachtrag vom 24.07.2014 habe er über weniger als ein Drittel seines Nachlasses verfügt. Zu seiner Beerdigung und der Grabpflege habe er keine abweichenden Regelungen getroffen, was gegen einen Widerruf spreche. Aus der Verwendung des Wortes „Erbe“ ließen sich, da er eine juristischer Laie war, keine Rückschlüsse ziehen. Es greife die Regelung des § 2087 Abs. 2 BGB. Das Amtsgericht hat mit Beschluss den Erbscheinsantrag der Ehefrau zurückgewiesen. Nach seiner Einschätzung wurde der Erblasser von der Schwester zu 49,63 %, von der Ehefrau zu 41,61 % und vom Bruder zu 8,76 % beerbt. Hiergegen erhob die Ehefrau Beschwerde. Das Amtsgericht schaffte der Beschwerde keine Abhilfe und legte die Sache zur Entscheidung dem Senat vor.
Der Senat sieht die Beschwerde als zulässig und begründet an. Die Ehefrau sei aufgrund des notariellen Testaments Alleinerbin geworden. Durch die weiteren Testamente sei dies nicht widerrufen oder abgeändert worden. Das Amtsgericht sei anzuweisen, ihr den antragsgemäßen Erbschein auszustellen. Der Erbscheinsantrag der Schwester sei zurückzuweisen. Der Erblasser könne ein Testament sowie einzelne Verfügungen darin jederzeit gem. § 2253 BGB jederzeit widerrufen. Ein Widerruf erfolge gem. § 2254 BGB durch Testament. Gem. § 2258 Abs. 1 BGB werde durch die Errichtung eines Testaments ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch stehe. Testamente seien auszulegen, wobei gem. § 133 BGB der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen sei. Dabei beschränke sich der Richter nicht nur auf die Analyse des Wortlauts. Der Wortsinn der benutzten Ausdrücke müsse hinterfragt werden, wenn der wirkliche Wille des Erblassers erforscht werden solle. Die Feststellungslast für das Vorliegen eines Widerrufs trage derjenige, der die Aufhebung des Testaments behaupte. Liegen wie hier zeitlich aufeinanderfolgende Testamente vor und enthält das spätere keinen ausdrücklichen Widerruf des früheren, könne § 2258 Abs. 1 BGB zum Tragen kommen. Das gelte auch dann, wenn das erste Testament notariell und die nachfolgenden handschriftlich errichtet wurden. Ein für § 2258 Abs. 1 BGB vorausgesetzter Widerspruch liege vor, wenn die Testamente sachlich nicht miteinander vereinbar seien. Dies sei der Fall, wenn die getroffenen Anordnungen sich gegenseitig ausschließen. Ein solcher Widerspruch liege auch dann vor, wenn die Anordnungen zwar entgegensetzt seien aber die kumulative Geltung mehrere Verfügungen den im späteren Testament zum Ausdruck kommenden Absichten des Erblassers zuwiderliefe. Dies sei der Fall, wenn der Erblasser im späteren Testament seine Erbfolge insgesamt, nämlich abschließend und umfassend (ausschließlich) regeln wolle. Das Gleiche gelte, wenn der Erblasser zwar seine erbrechtlichen Verhältnisse nicht insgesamt neu ordne, sondern eine abschließende erbrechtliche Regelung nur für einen bestimmten Teilbereich vornehme. Beispielsweise weil er die für eine bestimmte Person ausgesetzten Vermächtnisse abschließend neu festschreiben wolle. Das frühere Testament werde dann nicht vollständig sondern nur für den betroffenen Teilbereich gem. § 2258 Abs. 1 BGB aufgehoben. Es werde nur insoweit aufgehoben, wie dem späteren Testament eine abschließende Regelung zu entnehmen sei. Habe der Erblasser sein Vermögen oder einen Teil davon einer Person zugewandt, so sei die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet werde. Seien dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewandt, so sei im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sei, auch wenn er als Erbe bezeichnet wurde, vgl. § 2087 Abs. 2 BGB. Habe der Erblasser seine Zuwendung als Verteilung einzelner Gegenstände formuliert, sei maßgeblich dafür, ob eine Erbeinsetzung vorliege, ob der Erblasser für die bedachte Person deren wirtschaftliche Stellung fortgesetzt wissen wolle. Entscheidend dafür sei, ob der Erblasser dem Bedachten eine möglichst starke Stellung, also unmittelbare Rechte am Nachlass verschaffen wolle und ob er nach dem Willen des Erblassers auch den Nachlass regeln und Erbschaftsschulden zu tilgen habe. Nach der Lebenserfahrung sei der Erblasserwille meistens derart gestaltet, dass die Grabpflege vom eingesetzten Erben wahrgenommen werde. Ebenso erscheine es nach der allgemeinen Lebenserfahrung fernliegend, dass der Erblasser alle in einem Testament genannten Personen zu dinglichen Teilhabern an seinem Nachlass machen wolle. Beachte man diese Grundsätze, habe der Erblasser die durch notariell beurkundetes Testament erfolgte Einsetzung der Ehefrau als Alleinerbin nicht durch die Nachträge gem. § 2254 BGB widerrufen. Ein ausdrücklicher Widerruf liege nicht vor. Ebenfalls sei im Wege der Auslegung kein eindeutiger Wille erkennbar, das ursprüngliche Testament konkludent zu widerrufen. Die Überschriften lassen keinen Rückschluss auf den Willen des Erblassers zu. Dafür fehle es an hinreichenden Vergleichsgrundlagen. Die Bezeichnung als Erben sei ebenfalls nicht aussagekräftig, da nicht feststellbar sei, ob der Erblasser als Leihe diesen Begriff im gesetzlichen Sinn verstanden hat. Es bleibe unklar, ob dem Erblasser die rechtstechnische Unterscheidung zwischen Erbe und Vermächtnis bekannt war. Die Einräumung eines Wohnrechts spreche ebenfalls nicht eindeutig für den Widerruf der Einsetzung als Alleinerbin. Hier sei zu beachten dass der Erblasser im Testament vom 24.07.2014 das von ihm und seiner Frau bewohnte Haus wohl vergessen habe. Denn er erwähne dies erst im folgenden Nachtrag. Auch in den übrigen Regelungen in den Nachträgen kann nichts eindeutig als Widerruf ausgelegt werden. Der Erblasser wolle in seinen Nachträgen seinen Nachlass nicht umfassend neu regeln. Er habe seinen Nachlass nicht insgesamt neu geordnet, so dass die Zuwendungen der Einzelgegenstände nicht im Widerspruch zu der Alleinerbeneinsetzung der Ehefrau stehe. Vielmehr seien die Schwester und der Bruder lediglich Vermächtnisnehmer. Die in den Nachträgen ausgeführten Verfügungen sprechen dafür, dass der Erblasser in erster Linie die Zuordnung der Grundstücke neu regeln wollte. Das Wertpapierdepot, welches einen erheblichen Vermögenswert darstellt, findet in den Nachträgen keine Erwähnung. Dies und dass er die Beerdigungs- und Grabpflegekosten weiterhin der Ehefrau auferlegt, spreche ebenfalls dafür, dass er seinen Nachlass nicht neu regeln wollte. Der Erblasser habe lediglich seine Grundstücke anderweitig verteilen wollen.
Damit ein konkludenter Widerruf eines früheren Testaments durch spätere Verfügungen vorliegt, müssen die späteren Anordnungen mit dem früheren Testament in Widerspruch stehen und eine umfassende Neuordnung des Nachlasses erkennen lassen. Die Bezeichnung als "Erbe" in einem handschriftlichen Testament ist nicht entscheidend, wenn der Gesamtzusammenhang ergibt, dass lediglich Einzelgegenstände zugewendet wurden und keine umfassende Nachlassregelung die Intention des Verfügenden war. (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.08.2025 – 14 W 100/24, ZEV 2025, 798 ff.)