26.06.2026
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG Brandenburg
21.02.2025
7 W 1/25
GWR 2026, 10
Können die GmbH-Gesellschafter in angemessener Frist eine Gesellschafterversammlung zum Zwecke der Bestellung eines neuen Geschäftsführers durchführen und eigens den Mangel in der Geschäftsführung in angemessener Frist beheben, scheidet eine gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers in entsprechender Anwendung von § 29 BGB als „ultima ratio“ aus (Schulteis, GWR 2026, 10 (10).
Die Beschwerdeführer sind jeweils zu 50 % Gesellschafter eine GmbH. Der Beschwerdeführer zu 2 legte im Februar 2024 sein Amt als Geschäftsführer nieder. In einer von diesem zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers einberufenen Gesellschafterversammlung wurde festgestellt, dass die Versammlung nicht beschlussfähig sei. Der Beschwerdeführer zu 1 beantragte deshalb gem. § 29 BGB analog die Bestellung eines Notgeschäftsführers für die GmbH. Er wies dabei darauf hin, dass die GmbH „dringend einen Notgeschäftsführer zur Durchführung der erforderlichen kaufmännischen Maßnahmen nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung“ brauche, „um den Bestand der Gesellschaft zu sichern.“ Nach Ansicht des AG kam die Bestellung eines Notgeschäftsführers nicht in Betracht, da kein dringender Fall vorliege, der den hoheitlichen Eingriff der Bestellung eines Notgeschäftsführers erforderlich mache. Daraufhin beantragte auch der Beschwerdeführer zu 2 die Bestellung eines Notgeschäftsführers. Das AG wies die Anträge zurück. Dagegen legten die Beschwerdeführer zu 1 und zu 2 Beschwerden ein, denen das AG nicht abhalf.
Die Beschwerden blieben ohne Erfolg. Zwar könne für eine GmbH in entsprechender Anwendung des § 29 BGB durch das am Sitz des Handelsregisters zuständige Gericht ein Notgeschäftsführer bestellt werden, sofern ein zur organschaftlichen Vertretung unentbehrlicher Geschäftsführer fehle und ein dringender Fall vorliege. Ein solcher setze voraus, dass die zuständigen Gesellschaftsorgane außerstande seien, den bestehenden Mangel innerhalb angemessener Frist selbst zu beheben, und dass der Gesellschaft oder einem Beteiligten ohne die Bestellung ein Schaden drohe oder eine alsbald erforderliche Maßnahme nicht vorgenommen werden könne.
Das Verfahren nach § 29 BGB diene jedoch nicht der Klärung oder Entscheidung gesellschaftsinterner Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern. Der Gesetzgeber schütze die Autonomie der Gesellschaften dadurch, dass er die rechtlichen Verhältnisse weitgehend der vertraglichen Gestaltung sowie der Entscheidungskompetenz der Gesellschaftsorgane überlasse. Die gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers sei daher restriktiv zu handhaben und komme nur als äußerstes Mittel in Betracht.
Vorliegend fehle es an dem erforderlichen dringenden Fall i.S.d. § 29 BGB, da die Gesellschaftsorgane in der Lage seien, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist eigenständig zu beheben. Die gerichtliche Entscheidung stelle insoweit stets die ultima ratio dar. Der Umstand, dass ein am 02.04.2024 unternommener Versuch der Geschäftsführerbestellung gescheitert ist, entbinde die Beschwerdeführer nicht von der Obliegenheit, einen weiteren Bestellungsversuch zu unternehmen. Nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags sei eine Vertretung der Gesellschafter durch schriftlich erteilte Vollmacht zulässig, sodass bei Vorliegen einer entsprechenden Vollmacht eine Gesellschafterversammlung hätte durchgeführt werden können. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, einen Geschäftsführer im Wege der schriftlichen Beschlussfassung zu bestellen.
Da das GmbHG im Gegensatz zum AktG (§ 85 AktG) keine Norm für die Bestellung eines Notgeschäftsführers enthält, bleibt für die Notgeschäftsführerbestellung § 29 BGB in entsprechender Anwendung. Hierfür sind die Voraussetzungen, dass ein für die Vertretung der GmbH unentbehrlicher Geschäftsführer fehlt und ein dringender Fall gegeben ist. Diese Voraussetzungen sind eng auszulegen, da die Bestellung eines Notgeschäftsführers ein wesentlicher Eingriff in das Recht der Gesellschafter aus § 46 Nr. 5 GmbHG (Bestellungsrecht der Gesellschafter) ist.