OLG Oldenburg 6 U 74/24
Vereinbarung zur Fortsetzung der Gesellschaft mit insolventem Gesellschafter in Gesellschaftsvertrag unzulässig

24.06.2026

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Oldenburg
30.10.2025
6 U 74/24
ZIP 2025, 3166-3172

Leitsatz | OLG Oldenburg 6 U 74/24

  1. Nach § 161 Abs. 2 und § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HGB (bis 31.12.2023 gültige Fassung) führt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters grundsätzlich zu dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft, sofern keine anderslautende vertragliche Regelung besteht. Eine vertragliche Vereinbarung zur Fortführung der Gesellschaft mit dem insolventen Gesellschafter ist in diesem Rahmen nicht möglich.
  2. Wird über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft, die nach Ausscheiden ihres vorletzten Gesellschafters ohne Liquidation voll beendet ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet, muss das zuständige Gericht den Eröffnungsbeschluss anerkennen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein spezielles Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft unter der Verantwortung des letzten Gesellschafters nicht ausgeschlossen ist (so auch BGH, Urt. v. 06.03.2025 - IX ZR 234/23, ZIP 2025, 709 = ZIP 2025, 1386 [Kruth]).
  3. Eine spätere Auflösung der letzten Gesellschafterin aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens berührt dies nicht. Zu diesem Zeitpunkt war das Vermögen der Kommanditgesellschaft bereits abgrenzbar und konnte weiterhin als eigenständige Insolvenzmasse behandelt werden ((im Anschluss an BGH, Urt. v. 06.03.2025 - IX ZR 234/23, ZIP 2025, 1386).
  4. Beansprucht ein Gesellschafter nach Bestellung eines eingeschränkt handlungsfähigen vorläufigen Insolvenzverwalters seine Forderungen gegen die Gesellschaft nicht, wird dies als „Stehenlassen“ gewertet. In einem solchen Fall können die Ansprüche als Gesellschafterdarlehen im Sinne des § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 InsO eingestuft werden. Der maßgebliche Zeitraum endet mit der formellen Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
  5. Hält ein Gesellschafter Anteile lediglich treuhänderisch für einen Dritten, unterliegen seine Forderungen auf Rückzahlung eines der Gesellschaft gewährten Darlehens dennoch der Nachrangigkeit gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 InsO.

Sachverhalt | OLG Oldenburg 6 U 74/24

Die Parteien streiten über die Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle.

Die Klägerin wurde zunächst zur schwachen vorläufigen und später zur endgültigen Insolvenzverwalterin über das Vermögen des M bestellt. M hielt seinen Kommanditanteil an der M. GmbH & Co. KG treuhänderisch für einen Dritten (H). Die Gesellschaft war zweigliedrig ausgestaltet und bestand aus M als einzigem Kommanditisten sowie der M. GmbH als alleiniger Komplementärin. Über das Vermögen der M. GmbH wurde mit Beschluss vom 03.03.2023 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

M standen Forderungen sowohl gegen die KG als auch gegen die M. GmbH aus der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen zu. Nach Erlass eines Teil- und eines Versäumnisurteils meldete die Klägerin diese Forderungen zur Insolvenztabelle an.

Im rechtlichen Mittelpunkt stehen dabei folgende Fragen: Erstens, ob das Ausscheiden eines insolventen Gesellschafters zur liquidationslosen Vollbeendigung der KG führt, sofern keine abweichende gesellschaftsvertragliche Regelung besteht. Zweitens, ob Forderungen gegen die Komplementärin gemäß § 39 InsO als nachrangig zu qualifizieren sind, wenn sie zuvor nicht geltend gemacht wurden. Drittens, ob eine lediglich treuhänderische Beteiligung Einfluss auf diese Nachrangigkeit hat.

Das LG Oldenburg gab der Klage statt und verpflichtete den Beklagten zur Feststellung der Forderungen. Es ging davon aus, dass M infolge seiner Insolvenz aus der KG ausgeschieden sei und das Gesellschaftsvermögen auf die Komplementärin übergegangen sei. Die gegen die M. GmbH gerichteten Forderungen seien nicht nachrangig, da es an einer bewussten Entscheidung über eine Stundung oder ein Stehenlassen fehle.

Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein.

Entscheidung | OLG Oldenburg 6 U 74/24

Obwohl die Berufung zulässig ist, bleibt die Feststellungsklage in der Sache ohne Erfolg, da sie unbegründet ist. Die geltend gemachten Forderungen wurden entweder im unzutreffenden Verfahren verfolgt oder sind aufgrund ihrer Einordnung als Gesellschafterdarlehen nachrangig.

Die gegen die M. GmbH & Co. KG gerichteten Forderungen können nicht im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Komplementärin geltend gemacht werden, sondern ausschließlich im Partikularinsolvenzverfahren über das Gesellschaftsvermögen der KG.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kommanditisten M schied dieser gemäß § 161 Abs. 2 HGB i.V.m. § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HGB a.F. aus der Gesellschaft aus. Bei einer zweigliedrigen KG führt das Ausscheiden eines Gesellschafters zwingend zur liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft. Das Gesellschaftsvermögen geht dabei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die verbleibende Gesellschafterin über. Eine hiervon abweichende gesellschaftsvertragliche Regelung, die eine Fortsetzung der Gesellschaft mit dem insolventen Gesellschafter vorsieht, ist unwirksam, da sie den Gläubigerschutz beeinträchtigen würde.

Ungeachtet der Vollbeendigung bleibt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen wirksam. Ein entsprechender Eröffnungsbeschluss ist vom Prozessgericht hinzunehmen. Es handelt sich insoweit um ein Partikularinsolvenzverfahren über das Gesellschaftsvermögen in der Trägerschaft des letzten Gesellschafters. Forderungen gegen die KG sind daher ausschließlich in diesem Verfahren geltend zu machen. Zudem entfaltet § 93 InsO eine Sperrwirkung, sodass Gläubiger ihre Ansprüche während des Insolvenzverfahrens nicht gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin verfolgen können.

Die gegen die M. GmbH gerichteten Forderungen stellen keine einfachen Insolvenzforderungen dar, sondern sind gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 InsO nachrangig. M hat seine Forderung über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht, was als wirtschaftlich einer Darlehensgewährung gleichstehendes „Stehenlassen“ zu qualifizieren ist. Maßgeblich ist hierbei der Zeitraum bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, da der Schuldner trotz Bestellung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters weiterhin verfügungsbefugt blieb.

Auch die treuhänderische Beteiligung des Gesellschafters steht der Anwendung des § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 InsO nicht entgegen.

Praxishinweis | OLG Oldenburg 6 U 74/24

Die Entscheidung des OLG Oldenburg gibt wichtige Hinweise für den Umgang mit insolventen Gesellschaftern und ihren Gesellschaften.

Wenn über das Vermögen eines Gesellschafters ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, führt dies in der Regel zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft, soweit keine abweichende Vereinbarung besteht. Eine Fortführung der Gesellschaft mit dem insolventen Gesellschafter ist daher meist nicht möglich.

Bei einer Kommanditgesellschaft, die nach dem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters bereits ohne Liquidation voll beendet ist, ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen zulässig. Das Gericht muss den Eröffnungsbeschluss anerkennen, insbesondere wenn ein spezielles Insolvenzverfahren über das Gesellschaftsvermögen unter dem letzten Gesellschafter nicht ausgeschlossen ist. Eine spätere Auflösung des letzten Gesellschafters ändert daran nichts. Das Vermögen der Gesellschaft bleibt abgrenzbar und kann weiterhin als eigenständige Insolvenzmasse behandelt werden.

Das Urteil macht außerdem deutlich, dass ein Gesellschafter, der nach der Bestellung eines eingeschränkt handlungsfähigen vorläufigen Insolvenzverwalters seine Ansprüche gegen die Gesellschaft nicht geltend macht, dies als „Stehenlassen“ gilt. Solche Forderungen können dann als Gesellschafterdarlehen nach § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 InsO behandelt werden. Maßgeblich ist dabei der Zeitraum bis zur formellen Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Hält ein Gesellschafter seine Anteile nur treuhänderisch für einen Dritten, unterliegen seine Forderungen auf Rückzahlung eines Darlehens an die Gesellschaft trotzdem der Nachrangregelung nach § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 InsO.

Für die Praxis bedeutet dies, dass vor der Gewährung von Gesellschafterdarlehen oder der Fortführung von Gesellschaften mit potenziell insolventen Partnern geprüft werden sollte, ob vertragliche Regelungen oder Insolvenzanmeldungen den Ausschluss oder die Nachrangigkeit von Ansprüchen beeinflussen. 

Beim BGH ist derzeit unter dem Aktenzeichen IX ZB 152/25 eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig, sodass eine endgültige Entscheidung noch abzuwarten ist.