BGH IX ZR 184/22
Gläubigerbenachteiligung durch planmäßige Vermögensübertragung auf Dritten durch „asset-protection“-Modell

20.05.2026

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
17.07.2025
IX ZR 184/22
DStR 2026, 368

Leitsatz | BGH IX ZR 184/22

Die planmäßige Übertragung der letzten freien Vermögenswerte an eine zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft, die eine Aufspaltung von Forderungsschuldnerschaft und haftendem Vermögen bewirkt und die Vermögensgegenstände dem Gläubigerzugriff entzieht (sog. „asset-protection"-Modell), stellt ein deutliches Indiz für einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar (Fortführung von BGH v. 29.04.2021 - IX ZR 266/19, NZI 2021, 727 Rn. 19).

Sachverhalt | BGH IX ZR 184/22

Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des M (Schuldner), welches am 03.07.2015 eröffnet wurde.

Der Schuldner sowie seine Ehefrau waren seit 2001 zu gleichen Anteilen Gesellschafter der Grundstücksgesellschaft GbR (fortan: Immobilienfonds) – einem geschlossenen Immobilienfonds. Die Beteiligungen der Eheleute wurden durch Darlehen des Bankhauses AG & Co. KGaA (fortan: Bankhaus) finanziert. Der Schuldner gab am 04.12.2002 ein notariell beurkundetes Schuldanerkenntnis über € 7 Mio. zuzüglich Zinsen von 20 % p.a. gegenüber dem Bankhaus ab und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen.

Ab 2010 nutzten die Eheleute die Ausschüttungen des Immobilienfonds nicht mehr zur Befriedigung der Darlehensverbindlichkeiten. 2011 gründete der Schuldner zusammen mit H die M GmbH (fortan: GmbH), Zweck war die Verwaltung des Vermögens der Eheleute. Beide Gesellschafter waren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer, der Schuldner war Mehrheitsgesellschafter. Per Vermögensverwaltungsvertrag vom 14.01.2011 verpflichtete sich die GmbH das Vermögen der Eheleute zu verwalten, deren Forderungen einzuziehen und auf Anweisung Verbindlichkeiten gegenüber Beratern zu bedienen.

Die Eheleute trafen am 12.05.2011 mit der GmbH eine Geschäftsbesorgungsvereinbarung. Demnach sollten die Vermögenswerte der Eheleute an die GmbH abgetreten werden. Im Rahmen eines sog. asset-protection-Modells verpflichtete sich die GmbH, die Vermögenswerte der Eheleute zu verwalten und diese zur Sicherung derer persönlichen Lebensführung und zur Begleichung von Steuerberatungs-, Rechts- und Verfahrenskosten zu verwenden. Durch Schuldbeitritt übernahm die GmbH die Zahlungsverpflichtung für die Kosten der Beratung sowie gerichtlicher und außergerichtlicher Verfahren.
Am 18.10.2011 forderte das Bankhaus den Schuldner zur Darlehensrückzahlung i.H.v. € 43,7 Mio. nebst Zinsen auf, am 24.10.2011 ließ es dem Schuldner eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 04.12.2002 zustellen. Am 25.10.2011 traten die Eheleute einen Anspruch auf Ausschüttungen des Immobilienfonds an die GmbH ab, zwei Tage später zahlte der Immobilienfonds € 522.400 an die GmbH aus.

Im Auftrag der Eheleute fertigte die beklagte Rechtsanwältin und Steuerberaterin eine Strafanzeige gegen zwei verantwortliche des Bankhauses. Dafür stellte sie dem Schuldner am 09.01.2012 eine Honorarforderung i.H.v. € 76.755 in Rechnung. Darauf zahlte die GmbH auf Anweisung des Schuldners am 15.03.2012 unter Verwendung der Mittel aus der Ausschüttung vom 27.12.2011.

Der Kläger nimmt die Beklagte insbesondere i.R.d. Vorsatzanfechtung auf Rückgewähr der Zahlung iHv insgesamt € 76.755 in Anspruch. Das LG wies die Klage ab, die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
 

Entscheidung | BGH IX ZR 184/22

Die Revision hat Erfolg, der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Erwägungen der Vorinstanzen halten der rechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Die Begründung des Berufungsgerichts kann die Ablehnung der subjektiven Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers aus §§ 143 I, 133 I InsO (a.F.: gültig bis 04.04.2017, Art. 103j I InsO) nicht rechtfertigen.

Das Vorliegen einer anfechtbaren Rechtshandlung in Form einer mittelbaren Zuwendung wurde zutreffend bejaht. Diese lag in der Anweisung des Schuldners, die GmbH solle die Zahlungen an die Beklagte vornehmen.

Der Schuldner leistete – durch Einschaltung der GmbH - auf eigene Verbindlichkeiten. Die GmbH bewirkte die Zahlung mit Geldern, die ihr am 27.12.2011 aus vom Immobilienfonds zugeflossen waren. Die Beklagte richtete ihre Honorarrechnung sowie das Begleitschreiben allein an den Schuldner, für sie war erkennbar, dass es sich um eine Leistung des Schuldners handelte. Die GmbH hatte keinerlei eigenen Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten.

Eine Gläubigerbenachteiligung wurde zutreffend angenommen. Diese lag jedenfalls darin, dass der Schuldner durch die angewiesenen Zahlungen seine Rechte an den von der GmbH verwalteten Mitteln iHv € 76.755 zum Erlöschen brachte. Ob – mit dem Berufungsgericht – auch eine Gläubigerbenachteiligung darin lag, dass sich die Zahlungen an die Beklagte auf den Wert des Geschäftsanteils des Schuldners an der GmbH auswirkten, kann damit dahinstehen.

Der Schuldner hatte nach dem o.g. Vermögensverwaltungsvertrag und der o.g. Geschäftsbesorgungsvereinbarung bis zur bestimmungsgemäßen Verwendung der eingezogenen Gelder einen Anspruch auf Herausgabe gem. §§ 675 I, 667 BGB und auf anweisungsgemäße Befriedigung von Gläubigern gegen die GmbH. Dieser erlosch durch die Zahlung an die Beklagte, wodurch der Gläubigergesamtheit haftendes Vermögen des Schuldners entzogen und damit eine Gläubigerbenachteiligung bewirkt wurde.

Mit der Begründung des Berufungsgerichts könne jedoch weder der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners noch die entsprechende Kenntnis der Beklagten verneint werden.

Das Revisionsgericht ist grundsätzlich an die Feststellungen des Tatrichters gebunden, § 559 II ZPO. Es kann nur nachprüfen, ob der Tatrichter den Prozessstoff und die Beweisergebnisse nach § 286 ZPO umfassend und widerspruchsfrei gewürdigt hat – die Beweiswürdigung somit vollständig, rechtlich möglich und frei von Verstößen gegen Denk- und Erfahrungssätze ist.

Das Berufungsgericht verneint den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners mit rechtlich fehlerhafter Begründung. Verschiebt der Schuldner sein Vermögen planmäßig bewusst und gewollt an Dritte, um es dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen, ist dies ein deutliches Indiz für einen Benachteiligungsvorsatz.

Der Schuldner übertrug seine letzten freien Vermögenswerte an die zu ebendiesem Zweck gegründete GmbH, welche nach der getroffenen Vereinbarung nicht sämtliche, sondern - auf Anweisung und nach Belieben des Schuldners – nur ausgewählte Gläubiger des Schuldners bedienen sollte. Durch die Übertragung sämtlicher Vermögenswerte an die GmbH führte zur Aufspaltung von Forderungsschuldnerschaft und haftendem Vermögen im Sinne eines sogenannten „asset-protection“-Modells. Dadurch wurden die Vermögensgegenstände dem Gläubigerzugriff entzogen.
Bei Gründung der GmbH war der Schuldner bereits einer Forderung des Bankhauses i.H.v. € 43,7 Mio. ausgesetzt. Diese hatte er bereits sei 2010 nicht mehr bedient. 7 Tage nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung durch die Bank und nur einen Tag nach Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des notariellen Schuldanerkenntnisses, erfolgte die Abtretung der Ansprüche aus dem Immobilienfonds an die GmbH. Daraus wurde die Beklagte letztlich befriedigt. Die zeitliche Abfolge der Geschehnisse legt eine planmäßige Vermögensverschiebung nahe.

Der Inkongruenz wurde rechtsfehlerhaft ein zu geringes Gewicht beigemessen. Diese ergebe sich daraus, dass die Zahlungen der Beklagten nicht durch den Schuldner, sondern die durch den Schuldner angewiesene GmbH zugeflossen seien. Die Beklagte habe auf die Zahlung durch die GmbH keinen Anspruch gehabt. Gegenüber der Beklagten wurde eine Zahlungspflicht der GmbH nie erwähnt, die Rechnung der Beklagten richtete sich ausschließlich an den Schuldner. Die GmbH sei darüber hinaus auch nicht bloße Zahlstelle gewesen. Sie war mit der Verwaltung des Vermögens des Schuldners betraut und nicht lediglich zur technischen Abwicklung der Zahlung als Zahlungsdienstleister beauftragt. Vielmehr hatte sie den Auftrag, das Schuldnervermögen vor Gläubigerzugriffen zu bewahren.
Das Berufungsgericht habe darüber hinaus verkannt, dass über das bloße Vorliegen finanziell beengter Verhältnisse nach der Vermutung des § 17 II 1 InsO bereits Zahlungsunfähigkeit anzunehmen war. Dies hätte bereits in Anbetracht der Gesamtforderung der Bank erkannt werden müssen.

Die Verneinung der Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners beruhte ebenfalls aus Tatsachen- und Rechtsirrtümern des Berufungsgerichts. Die Voraussetzungen der Vermutungsregelung des § 133 I 2 InsO seien erfüllt. Der von der Beklagten eingereichten Strafanzeige zufolge, waren der Beklagten die Umstände bekannt, die die Zahlungseinstellung des Schuldners begründeten. Ihr war die eingetretene Zahlungsunfähigkeit demnach bekannt. Ihr war darüber hinaus bewusst, dass es weitere Gläubiger mit unbefriedigten Forderungen gab, ich war die Benachteiligung des Bankhauses damit bekannt. 

Praxishinweis | BGH IX ZR 184/22

Die Entscheidung ist insbesondere für (Rechts-)Berater von hoher Bedeutung. Im Hinblick auf Honorarzahlungen dürfte es daher geboten sein, nicht nur aufgrund von Geldwäsche-Aspekten sondern nunmehr insbesondere auch aus Sicht des § 133 I InsO darauf zu achten, dass Zahlungen unmittelbar vom Konto des Mandanten geleistet und empfangen werden. 

In der Praxis sind derartige „Rettungsaktionen“, mit denen Schuldner versuchen Vermögen zu sichern, nicht selten. Sie lösen regelmäßig nur Kosten aus, bringen keine Vorteile im insolvenzrechtlichen Verfahren und ziehen nicht selten auch noch Strafverfolgung mit Rücksicht auf die §§ 283 ff. StGB nach sich.

Für Insolvenzverwalter zeigt sich gleichwohl, dass sich auch der genaue Blick auf die an einer Vermögensverschiebung beteiligten Berater lohnen kann. Darüber hinaus ist für ihn jede Zahlung, die im Rahmen eines sog. asset-protection-Modells über eine zwischengeschaltete Gesellschaft geleistet wurde, potentiell anfechtbar und jedenfalls eingehend zu prüfen, da ein entsprechender Gläubigerbenachteiligungsvorsatz wohl regelmäßig zu bejahen sein wird, wenn der Schuldner quasi sein gesamtes freies Vermögen auf die Gesellschaft übertragen hat. Hat der Schuldner sämtliche oder wesentliche Vermögenswerte vor Insolvenz auf eine ebensolche Gesellschaft übertragen, ist die Begründung der Vorsatzanfechtung wesentlich erleichtert.

Auch aus Sicht des Schuldners wird ein solches Modell regelmäßig nicht den erwünschten Erfolg bringen. Er dürfte regelmäßig mindestens Mehrheitsgesellschafter sein, seine Anteile fallen in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO).

Der BGH bestätigte in dieser Entscheidung erneut, dass eine inkongruente Deckung bei Vorliegen von finanziell beengten Verhältnissen ein gewichtiges Indiz für eine Gläubigerbenachteiligung ist. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit braucht es dafür nicht.