OLG Frankfurt a. M. 6 W 115/25, 6 U 60/18
Keine Erteilung einer vollstreckbaren Urteilsausfertigung gegen den übernehmenden Rechtsträger nach Abspaltung

18.05.2026

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Frankfurt a. M.
15.09.2025
6 W 115/25, 6 U 60/18
MittBayNot 2026, 193

Leitsatz | OLG Frankfurt a. M. 6 W 115/25, 6 U 60/18

  1. Übernimmt ein Rechtsträger aufgrund einer Abspaltung zur Aufnahme (§ 123 II Nr. 1 UmwG) einen Betriebsteil, wird er dadurch in Bezug auf eine titulierte gesetzliche Unterlassungspflicht des übertragenden Rechtsträgers nicht dessen Rechtsnachfolger iSv § 727 I ZPO.
  2. Hieran ändert die gesamtschuldnerische Haftung der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger (§ 133 I 1 UmwG) nichts.

Sachverhalt | OLG Frankfurt a. M. 6 W 115/25, 6 U 60/18

Der Gläubiger ist Inhaber der am 8.5.2008 angemeldeten deutschen Wort-/Bildmarke „casella park“. Am 24.6.2015 meldete die Schuldnerin die deutsche Wort-/Bildmarke „CASELLA INDUSTRIEPARK“     an, die am 7.9.2015 eingetragen wurde und deren Inhaberin sie noch ist. Diese Marke verwendete die Schuldnerin im Jahr 2016 in einem Flyer (Einladungsschreiben) zur Einweihung ihres neuen Industrieparks. Der Senat hat die Schuldnerin daraufhin auf Antrag der Gläubigerin am 8.8.2019 unter Androhung konkret benannter Ordnungsmittel dazu verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung CASELLA INDUSTRIEPARK und/oder das dazugehörige Logo für Waren oder Dienstleistungen zu verwenden, die mit denjenigen des Gläubigers identisch oder ihnen ähnlich sind. Das Verbot war gem. § 14 V iVm II Nr. 2 MarkenG auf die Erstbegehungsgefahr einer Verwechslung der angegriffenen Zeichen mit der Klagemarke gestützt.

Auf Grundlage eines notariell beurkundeten Vertrags vom 15.6.2023 übertrug die Schuldnerin ihren Teilbetrieb „Standortgeschäft“, dem die untersagten Zeichennutzungen zuzuordnen waren, durch Abspaltung zur Aufnahme (§ 123 II Nr. 1 UmwG) auf die CCF, die die angegriffenen Zeichen bisher nicht selbst benutzt hat. Der Gläubiger beantragte daraufhin beim OLG Frankfurt a. M., ihm hinsichtlich des Tenors des Urteils vom 8.8.2019 gem. § 727 I ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung gegen die CCF als Teilrechtsnachfolgerin der Schuldnerin zu erteilen. 

Das LG wies den Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel zurück. Es begründete dies damit, dass die Tatbestände des Umwandlungsgesetzes beim aufnehmenden Rechtsträger nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich keine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr begründeten. Die Abspaltung führe daher nicht zu einer Rechtsnachfolge in den gesetzlichen Unterlassungsanspruch, dessen Voraussetzung eine nach den Verhältnissen des in Anspruch Genommenen zu beurteilende Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr sei. Hieran ändere auch die Titulierung des Anspruchs nichts. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Gläubigers. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Frankfurt a. M. zur Entscheidung vorgelegt.
 

Entscheidung | OLG Frankfurt a. M. 6 W 115/25, 6 U 60/18

Das OLG Frankfurt a. M. erachtete die sofortige Beschwerde zwar als zulässig, wies sie jedoch als unbegründet zurück.

Zur Zuständigkeit führte das Gericht aus, der Gläubiger beanstande zu Recht nicht, dass das LG seinen Antrag beschieden hat, obwohl die Antragsschrift an das OLG gerichtet ist. Die vollstreckbare Ausfertigung werde nach § 724 II 1 ZPO vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs erteilt. Sofern der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig sei, könne die Ausfertigung nach S. 2 dieser Vorschrift auch vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden. Das OLG sei vorliegend nicht mehr aktenmäßig mit dem Rechtsstreit befasst gewesen. Die Akten seien bereits zuvor an das LG zurückgesandt worden. Da es sich zudem um keine ausschließliche Zuständigkeit des höheren Gerichtes handele (vgl. § 724 II 2 ZPO: „kann“), sei unabhängig davon das Gericht des ersten Rechtszugs grundsätzlich neben dem „höheren Gericht“ zuständig.

In der Sache bestätigte das OLG die Auffassung des LG. Die CCF sei hinsichtlich des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs nicht Rechtsnachfolgerin der Schuldnerin i. S. v. § 727 I ZPO. Der Begriff des Rechtsnachfolgers in § 727 I ZPO entspreche demjenigen des § 325 I ZPO und erfasse Gesamt- wie Sonderrechtsnachfolgen in ein tituliertes Recht. Die Rechtsnachfolge folge dabei dem materiell-rechtlichen Übertragungstatbestand und setze auf Schuldnerseite den Austausch der Person des Schuldners unter Wahrung der Anspruchsidentität bzw. den Übergang der titulierten Verpflichtung auf eine andere Person als den Schuldner voraus. Ausgeschlossen sei eine Rechtsnachfolge in die Schuldnerstellung, wenn der Anspruch seiner Rechtsnatur nach nicht gegen einen Dritten fortbestehen könne, wie es aus materiell-rechtlichen Gründen etwa bei höchstpersönlichen Verpflichtungen der Fall sei.

Ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts gehe nach ständiger Rechtsprechung des BGH bei einer Verschmelzung oder Spaltung nicht derivativ auf den übernehmenden Rechtsträger über. Bei der Verschmelzung erlösche der Anspruch mit dem Schuldner. Die Wiederholungsgefahr sei ein tatsächlicher Umstand, der allein nach den Verhältnissen in der Person des in Anspruch Genommenen zu beurteilen sei. Gegen den Rechtsnachfolger könne allenfalls originär ein eigener Unterlassungsanspruch wegen einer durch ihn selbst begründeten Begehungsgefahr bestehen; die bloße Betriebsfortführung – selbst mit identischem Personal – genüge hierfür nicht.

Da die CCF die Unterlassungspflicht der Schuldnerin auch nicht rechtsgeschäftlich übernommen habe, wofür insbesondere der Spaltungsvertrag keinen Anhaltspunkt biete, scheide eine Rechtsnachfolge i. S. v. § 727 I ZPO aus. Ob die CCF originär einer eigenen Unterlassungspflicht unterliege, sei im Rahmen des § 727 I ZPO unerheblich, da die Vorschrift an eine Rechtsnachfolge anknüpfe. Einen etwaigen eigenen Unterlassungsanspruch gegen die CCF müsse der Gläubiger gesondert verfolgen.

Ob im Sonderfall eines Rechtsmissbrauchs etwas anderes gelten könne, bedürfe vorliegend ebenfalls keiner Entscheidung. Es sei nicht dargetan und auch nicht erkennbar, dass die Abspaltung allein oder auch nur hauptsächlich mit dem Ziel erfolgt wäre, dem Unterlassungstitel gegen die Schuldnerin die Grundlage zu entziehen.

Auch § 133 I UmwG führe zu keinem anderen Ergebnis. Die gesamtschuldnerische Haftung der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger für vor Wirksamwerden der Spaltung begründete Verbindlichkeiten begründe keine materiell-rechtlich nicht mögliche Schuldübernahme für eine gesetzliche Unterlassungspflicht. § 133 I UmwG lasse in der Person des übernehmenden Rechtsträgers konstitutiv keine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr entstehen und begründe auch keine Anordnung, welche als lex specialis den Regelungen des gewerblichen Rechtsschutzes vorgehe.

Schließlich gebiete auch die Titulierung des Unterlassungsanspruchs keine abweichende Beurteilung. Zwar werde für den Fall der Gesamtrechtsnachfolge teilweise vertreten, dass ein rechtskräftiger Unterlassungstitel gegen den übertragenden Rechtsträger aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge auch gegen den übernehmenden Rechtsträger wirke und nach §§ 727, 731 ZPO umgeschrieben werden könne; lediglich Vollstreckungsmaßnahmen nach § 890 ZPO gegen den übernehmenden Rechtsträger wegen Zuwiderhandlungen des übertragenden Rechtsträgers seien in diesem Fall ausgeschlossen. Die Möglichkeit einer solchen Titelumschreibung werde auch für den Fall der Abspaltung bejaht, sofern das rechtskräftig festgestellte Unterlassungsgebot nach dem Spaltungs- und Übernahmevertrag auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen sei. Diese Konstellation liege hier indes nicht vor: Im Streitfall habe aufgrund der Spaltung keine Gesamt-, sondern eine Sonderrechtsnachfolge stattgefunden, und der Spaltungsvertrag biete keinen Anhaltspunkt dafür, dass das titulierte Unterlassungsgebot auf die CCF übergegangen wäre.

Unabhängig davon erübrige die Titulierung zwar die Prüfung der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen, ändere aber nichts daran, dass die CCF den markenrechtlichen Unterlassungsanspruch mangels eigener Begehungsgefahr materiell-rechtlich nicht schulde. Es bestehe kein nachvollziehbarer Grund für die Annahme, ein Anspruch gehe allein deshalb im Wege der Rechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über, weil er bereits rechtskräftig tituliert sei. Bei gegenteiliger Betrachtung könnte sich ein übernehmender Rechtsträger – insbesondere wenn es sich um ein großes Unternehmen mit vielen Abteilungen und Mitarbeitern handele – einem ungleich höheren Risiko eines Verstoßes gegen die Unterlassungspflicht ausgesetzt sehen als der übertragende Rechtsträger, ohne dass hierfür ein gesetzlicher oder wirtschaftlich zwingender Grund ersichtlich wäre. Im Übrigen sei der Titel nicht leergelaufen: Die Schuldnerin existiere fort, sei weiterhin Inhaberin der angegriffenen Marke und könnte das untersagte Verhalten jederzeit wieder aufnehmen. Für einen „Schuldneraustausch" bestehe daher keine Grundlage.

Praxishinweis | OLG Frankfurt a. M. 6 W 115/25, 6 U 60/18

Der Beschluss ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung bzw. zur Fortbildung des Rechts hat das OLG die Rechtsbeschwerde zugelassen. Denn der BGH hat die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob nach der Abspaltung eines Betriebsteils zur Aufnahme durch den Schuldner einer titulierten gesetzlichen Unterlassungspflicht auf Antrag des Gläubigers nach § 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils gegen den übernehmenden Rechtsträger zu erteilen ist („Umschreibung des Unterlassungstitels vom übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger“) noch nicht entschieden. 

Die Rechtsbeschwerde wurde bereits eingelegt und ist beim BGH unter dem Az. VII ZB 33/25 anhängig.