OLG Düsseldorf 3 W 83/25
Identitätsnachweis einer Bestands-GbR gegenüber Grundbuchamt im Falle des Versterbens eines Mitgesellschafters

28.01.2026

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Düsseldorf
01.07.2025
3 W 83/25
BeckRS 2025, 35580

Leitsatz | OLG Düsseldorf 3 W 83/25

  1. Nach dem zum 01.01.2024 in Kraft getretenen MoPeG entfällt die nach alter Rechtslage vorgesehene Eintragung der Gesellschafter einer GbR im Grundbuch. Jedenfalls für Anträge, die ab dem 01.01.2024 bei dem Grundbuchamt eingegangen sind, findet deshalb eine Berichtigung des Grundbuchs nicht statt, wenn die Eintragung eines Gesellschafters gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO (2009) unrichtig geworden ist.
  2. Die Eintragung eines Rechts für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (ohne Angabe der Gesellschafter im Grundbuch) soll gemäß § 47 Abs. 2 GBO nur erfolgen, wenn die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen ist (eGbR).
  3. Zur Eintragung der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das Grundbuch bedarf es der Bewilligung der nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO (2009) eingetragenen Gesellschafter und der Zustimmung der einzutragenden Gesellschaft. Diese Erklärungen müssen in der von § 29 GBO geforderten Form nachgewiesen werden.
  4. Steht fest, dass ein im Grundbuch eingetragener Gesellschafter verstorben ist, ist die Vermutung des § 891 BGB widerlegt. Infolgedessen müssen anstelle des verstorbenen Gesellschafters dessen Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil die erforderlichen Erklärungen abgeben.
  5. Die Rückumwandlung einer – durch den Tod eines Gesellschafters gemäß § 727 Abs. 1 BGB (2002) entstandenen – Liquidationsgesellschaft in eine werbende GbR ist bis zum Schluss der Auseinandersetzung durch Gesellschafterbeschluss möglich und kann durch Vorlage notarieller Urkunden in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen werden.
     

Sachverhalt | OLG Düsseldorf 3 W 83/25

Im Jahr 1991 gründeten die Gesellschafter A und E eine GbR zur Führung eines Architektenbüros. Hierzu schlossen sie einen privatschriftlichen Gesellschaftervertrag, der im Mai 1994 und im Juni 2023 ergänzt wurde. In der Folgezeit erwarb die GbR Grundbesitz. Die Gesellschafter wurden mit dem Zusatz „in BGB-Gesellschaft“ ins Grundbuch eingetragen. 

Im Jahr 2023 verstarb E und wurde von zwei Erben zu je ½ beerbt. A und Erben des E meldeten die GbR zur Eintragung ins Gesellschaftsregister an. Diese wurde im Juli 2024 unter Nennung von A und den Erben registriert. Im Anschluss beantragten die Beteiligten die Richtigstellung des Grundbuchs. Dabei bewilligten sie die Richtigstellung und gaben die Zustimmung der GbR ab. In der Urkunde gaben sie an, dass die GbR mit der im Grundbuch eingetragenen GbR identisch sei. Der Gesellschafterbestand habe sich durch den Tod des E verändert. 

Das Grundbuchamt erließ eine Zwischenverfügung, in der es die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des aktuellen Gesellschaftsvertrags forderte. Nach Einreichung dieser Unterlagen erließ es eine weitere Zwischenverfügung. Der „alte“ Gesellschaftervertrag enthalte keine Fortsetzungsklausel. Mit dem Tod des E sei die GbR liquidationslos beendet worden. Die Eintragung der eGbR stelle eine Neugründung dar. Die eGbR sei daher nicht mit der im Grundbuch eingetragenen GbR identisch. 
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten. Sie sind der Ansicht, dass der Gesellschaftervertrag eine Fortführung mit den Erben vorsehe. Die GbR habe sich in eine Liquidationsgesellschaft gewandelt, die anschließend mit den Erben als werbende Gesellschaft fortgeführt worden sei.

Entscheidung | OLG Düsseldorf 3 W 83/25

Die Beschwerde hat Erfolg, das Grundbuchamt wurde angewiesen, die Eintragung vorzunehmen.

Nach dem Inkrafttreten des MoPeG sind auf die grundbesitzhaltenden Bestands-GbR die Übergangsvorschriften des Art. 229 § 21 EGBGB anzuwenden. Im Falle einer Veränderung des Gesellschafterbestands findet eine Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB nicht mehr statt. Es gilt der Voreintragungsgrundsatz. Die GbR muss sich daher zunächst im Gesellschaftsregister eintragen lassen und anschließend eine formlose Richtigstellung des Grundbuchs beantragen. Im Grundbuch wird dann nur die eGbR mit dem Verweis auf das Gesellschaftsregister eingetragen; die Gesellschafter werden nicht mehr einzeln aufgeführt. 

Um die Richtigstellung durchführen zu können, müssen nach Art. 229 § 21 III EGBGB alle Gesellschafter die Eintragung bewilligen und die Gesellschaft der Eintragung zustimmen. Dabei ist dem Grundbuchamt gegenüber nachzuweisen, dass die im Gesellschaftsregister registrierte GbR mit der im Grundbuch eingetragenen identisch ist und die Gesellschafter bewilligungsbefugt sind. 

Bei Tod eines Gesellschafters ist die Vermutung des § 891 BGB widerlegt. Daher ist die Bewilligung durch die Rechtsnachfolger zu erklären, die in den Gesellschaftsanteil eingetreten sind. Im vorliegenden Fall waren dies die Erben des E., wie sich aus den vertraglichen Regelungen des Gesellschaftsvertrags zum Todeszeitpunkt des E ergibt. Eine Klausel, die eine Fortsetzung der GbR mit allein dem überlebenden Gesellschafter zwingend vorsieht, war im Gesellschaftervertrag nicht enthalten. Die Formulierung „Bei Tod eines Gesellschafters hat der verbleibende Gesellschafter das Recht, die Firma alleine fortzuführen“ stellt lediglich ein Recht des überlebenden Gesellschafters dar, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, keinesfalls aber eine Pflicht. 

Daher trat die Rechtsfolge nach der Rechtslage vor 1.1.2024 ein: Mit dem Tod des E wandelte sich die GbR in eine Liquidationsgesellschaft um. Durch die im Mai 2024 getroffene Vereinbarung, die Gesellschaft mit den Erben fortzuführen, wurde die GbR wieder zu einer werbenden Gesellschaft. 

Der Nachweis der gesellschaftsrechtlichen Folgen im Falle des Todes eines Gesellschafters muss nicht in der Form nach § 29 I GBO geführt werden. Es ist ausreichend, wenn diese mindestens schlüssig dargelegt werden. In der Regel genügt hierfür die Vorlage einer einfachen Ablichtung des Gesellschaftervertrages. 

Praxishinweis | OLG Düsseldorf 3 W 83/25

Die Entscheidung macht deutlich, wie wichtig die Abfassung eines Gesellschaftervertrags ist. Ohne diesen ist es nahezu unmöglich, Nachweise gegenüber dem Grundbuchamt zu erbringen, insbesondere im Todesfall eines Gesellschafters. Bei einer zweigliedrigen GbR ist diese Problematik besonders relevant. Es besteht das Risiko einer liquidationslosen Beendigung der GbR nach §§ 723 I Nr. 1, 712a BGB, wenn sich eine andere Rechtsfolge nicht nachweisen lässt. Die Gesellschafter sollten daher spätestens jetzt tätig werden und ihre grundbesitzhaltende Bestands-GbR im Gesellschaftsregister eintragen und anschließend das Grundbuch richtigstellen lassen. Dadurch wird eine unsichere und gegebenenfalls nicht nachweisbare Rechtslage nach dem Tod eines Gesellschafters vermieden.