01.07.2026
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG Koblenz
02.04.2025
13 UF 398/24
NZFam 2025, 1184
Inhalts- und Ausübungskontrolle eines nach Trennung geschlossenen Ehevertrages [ PDF ]
Das Beschwerdeverfahren betrifft die in einem Scheidungsverbundbeschluss getroffenen Entscheidungen über die Folgesachen Versorgungsausgleich, nachehelicher Unterhalt und Güterrecht. Die 2016 geschlossene Ehe der Beteiligten brachte zwei Kinder hervor, die nach der Trennung Mitte 2022 beim Antragsteller lebten. Die Antragsgegnerin litt bereits bei Eheschließung an Multipler Sklerose. Der Antragsteller war Gerichtsvollzieher, die Antragsgegnerin arbeitete als verbeamtete Justizfachwirtin in Vollzeit. Am 31.05.2023 schlossen die Beteiligten eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sie Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich sowie nachehelichen Unterhalt – mit Ausnahme eines bedingten Betreuungsunterhalts – ausschlossen. Die Antragsgegnerin hielt die Vereinbarung wegen eines unzulässigen Globalverzichts und aufgrund von einer Drucksituation sowie ihrer gesundheitlichen und psychischen Belastung für unwirksam und begehrte insbesondere die Durchführung des Versorgungsausgleichs sowie Auskunfts- nebst unbezifferten Zahlungsstufenantrag in der Folgesache Güterrecht. Zur Folgesache nachehelicher Unterhalt stellte die Antragsgegnerin aus ihrem zunächst schriftsätzlich ebenfalls angekündigten Auskunfts- nebst unbezifferten Zahlungsstufenantrag lediglich den Auskunftsantrag. Der Antragsteller hielt den Vertrag für wirksam und beantragte die Zurückweisung dieser Anträge. Das Familiengericht schied die Ehe mit Beschluss vom 29.7.2024, lehnte den Versorgungsausgleich ab und wies die weiteren Anträge zurück, da eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung nicht nachgewiesen wurde. Die Antragsgegnerin konnte auch keine nachträgliche Anpassung der getroffenen Vereinbarung nach § 242 BGB verlangen. Denn sogar im Falle der Verschlechterung ihres Gesundheitszustands sei sie weiterhin voll berufstätig. Außerdem sei der Umstand, dass es irgendwann zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands kommen könne, nicht ursächlich auf die Ehe zurückzuführen. Gegen diese Entscheidung legte die Antragsgegnerin Beschwerde ein und berief sich insbesondere auf ihren außerordentlich schlechten physischen und psychischen Gesundheitszustand und eine fehlende Verhandlungsparität beim Vertragsschluss. Der Antragsteller begehrt die Zurückweisung der Beschwerde und verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens.
Die gem. §§ 117 Abs. 1, Abs. 2, 58 ff. FamFG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde habe in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen sei nicht geeignet, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Die Scheidungsfolgenvereinbarung enthalte zwar nahezu einen Globalverzicht zum Nachteil der Ehefrau, jedoch habe keine Ausnutzung der unterlegenen Verhandlungsposition der Ehefrau stattgefunden. Die Erkrankung der Ehefrau genüge hierfür nicht, da sie während der gesamten Ehe trotz ihrer Erkrankung voll erwerbstätig war. Die Antragsgegnerin habe als Justizfachwirtin bei Gericht arbeitet. Damit verfüge sie zwar regelmäßig noch nicht über fundierte Kenntnisse im Scheidungsfolgerecht, jedoch könne grundsätzlich von einem bestimmten Problembewusstsein, bei dem ihr mit dem Notarvertrag angetragenen weitgehenden Verzicht ausgegangen werden. Außerdem sei die notarielle Vereinbarung nicht unmittelbar nach der Trennung, sondern erst ein knappes Jahr später geschlossen worden. Dabei habe die Antragsgegnerin den Vertragsentwurf unbestritten 14 Tage vor der Unterzeichnung übersandt bekommen. Somit sei weder ersichtlich und erst recht nicht für den Antragsteller erkennbar gewesen, dass die Antragsgegnerin nicht in der Lage war, sich – erforderlichenfalls mit Hilfe eines Anwalts – mit etwaigen, ihr nach einer Scheidung zustehenden Ansprüchen vertraut zu machen und auf den Inhalt der Scheidungsfolgenvereinbarung Einfluss zu nehmen. Zudem sei im vorliegenden Fall zu beachten,
dass die Antragsgegnerin auf eine beamtenrechtliche Mindestversorgung zurückgreifen könne, die eine Absicherung sei, welche erheblich über dem Existenzminimum liege.
Zusammengefasst habe die Ehefrau keine Umstände vorgetragen, die eine andere Beurteilung zulassen. Somit seien die in der Scheidungsfolgenvereinbarung geregelten Ausschlüsse zum Versorgungsausgleich, dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt wirksam vereinbart worden.
Das OLG Koblenz nimmt trotz eines weitgehenden Globalverzichts in einer Scheidungsfolgenvereinbarung keine Sittenwidrigkeit an. Die von der Ehefrau geltend gemachte strukturelle Unterlegenheit aufgrund ihrer MS-Erkrankung und psychischen Belastungen reicht hierfür nicht aus. Der Fall zeigt, dass nicht jede behauptete Imparität zur Unwirksamkeit eines Ehevertrags führt. Eheverträge unterliegen einer richterlichen Inhaltskontrolle nach § 138 BGB. Eine Sittenwidrigkeit liegt jedoch nur vor, wenn neben einem erheblichen Ungleichgewicht auch eine Schwäche oder Zwangslage eines Vertragsteils besteht, die der andere bewusst ausnutzt. Ein bloßes Missverhältnis der Regelungen genügt nicht. Krankheit oder psychische Belastungen begründen nicht automatisch eine Zwangslage oder Geschäftsunfähigkeit. Nur wenn die freie Willensbildung ausgeschlossen ist, ist eine Willenserklärung unwirksam. Die Privatautonomie erlaubt auch einseitige oder objektiv unvernünftige Verträge. Die Entscheidung setzt damit ein Signal gegen eine zu weitgehende richterliche Inhaltskontrolle von Eheverträgen. [vgl. Grziwotz, NZFam 2025, 1184 (1189)]