FG Münster 8 K 901/23 E
Vermögensübertragung im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung zur Erfüllung eines Zugewinnausgleichsanspruchs als Veräußerung i.S.d. § 23 EStG

11.08.2026

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

FG Münster
18.06.2026
8 K 901/23 E
BeckRS 2026, 18061

Leitsatz | FG Münster 8 K 901/23 E

  1. Die Übertragung eines Vermögensgegenstandes zur Abgeltung eines auf Geld gerichteten Zugewinnausgleichsanspruchs stellt eine entgeltliche Veräußerung i.S.d. §[nbsp]23[nbsp]EStG dar.
  2. Die Übertragung eines Vermögensgegenstands im Rahmen des Zugewinnausgleichs erfolgt hingegen unentgeltlich, wenn die Zugewinnausgleichsforderung des anspruchsberechtigten Ehegatten originär nicht auf Geld gerichtet ist, weil während des bestehenden Güterstands durch Ehevertrag vereinbart wurde, dass ein künftiger Zugewinnausgleich durch die Übertragung eines bestimmten Vermögensgegenstands erfolgen soll. Dabei darf der Gegenstand nicht lediglich wertmäßig auf einen Geldanspruch angerechnet werden.
  3. Eine im Hinblick auf eine konkret bevorstehende Scheidung geschlossene Vereinbarung ist keine Vereinbarung zur allgemeinen Regelung des Güterstands, sondern eine Scheidungsfolgenvereinbarung i.S.d. §[nbsp]1378 Abs.[nbsp]3 S.[nbsp]2[nbsp]BGB. Sie führt nicht dazu, dass der Zugewinnausgleichsanspruch originär auf die Übertragung eines bestimmten Vermögensgegenstands gerichtet ist.
  4. Wird im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung die Übertragung von Vermögensgegenständen mit dem wechselseitigen Verzicht auf weitergehende Zugewinnausgleichs-, Unterhalts- und sonstige Ansprüche verbunden, kann dieser Verzicht die Gegenleistung für die Übertragung darstellen und damit deren Entgeltlichkeit i.S.d. §[nbsp]23[nbsp]EStG begründen.

(Redaktionelle Leitsätze)
 

Sachverhalt | FG Münster 8 K 901/23 E

Der Kläger und seine damalige Ehefrau lebten ohne Ehevertrag im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Während der Ehe erwarben sie gemeinsam ein Mehrfamilienhaus und zwei Eigentumswohnungen. Die Immobilien standen jeweils im hälftigen Miteigentum der Ehegatten. 

Im Scheidungsverfahren waren – neben der Scheidung selbst – Verfahren zum Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und Trennungsunterhalt anhängig. Im Juli 2018 schlossen die Ehegatten im Rahmen eines Mediationsgesprächs vor dem Güterichter einen Vergleich. Der Kläger verpflichtete sich, seine hälftigen Miteigentumsanteile an den drei Immobilien auf seine Ehefrau zu übertragen. Zugleich verzichteten die Parteien wechselseitig auf weitergehenden Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt. Mit der Vereinbarung sollten auch sämtliche weiteren wechselseitigen Ansprüche erledigt sein. Die Ehe wurde noch im selben Jahr geschieden.

Im Dezember 2018 wurde der Vergleich notariell umgesetzt. Der Kläger übertrug seine Miteigentumsanteile auf seine (frühere) Ehefrau. In der notariellen Vereinbarung wurde die Übertragung als Vermögensverteilung mit Durchführung des Zugewinnausgleichs bezeichnet.

Das Finanzamt behandelte die Übertragung der Immobilienanteile als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG. Der Kläger wandte dagegen insbesondere ein, es habe keine entgeltliche Veräußerung vorgelegen, da ein auf Geld gerichteter Zugewinnausgleichsanspruch nach § 1378 BGB wegen des Abschlusses des „auf Sachwerte ausgerichteten Vergleichs“ schon vor der rechtskräftigen Scheidung nicht entstanden sei. Das Finanzamt sah in der Übertragung hingegen die Erfüllung eines solchen Anspruchs und wies den Einspruch zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage.

Entscheidung | FG Münster 8 K 901/23 E

Die Klage ist unbegründet.

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG umfassen unter anderem die Veräußerung von Grundstücken, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen. Für eine Veräußerung i.S.d. § 23 EStG ist eine entgeltliche Übertragung des Wirtschaftsguts auf einen Dritten erforderlich. Eine Gegenleistung kann auch darin liegen, dass der Dritte auf bestehende oder geltend gemachte Ansprüche verzichtet.

Zunächst gibt das FG Münster die einschlägige Rechtsprechung des BFH wieder: Der kraft Gesetzes entstehende Zugewinnausgleichsanspruch nach § 1378 Abs. 1 BGB sei grundsätzlich auf Geld gerichtet und werde vom ausgleichsberechtigten Ehegatten unentgeltlich erworben. Übertragt der andere Ehegatte zur Abgeltung der Zugewinnausgleichsforderung Vermögen, erfolge dies entgeltlich und könne daher ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG darstellen. 

Das FG Münster erkennt jedoch zugleich eine Ausnahme von diesen Grundsätzen an, wenn der künftige Zugewinnausgleich bereits während des bestehenden Güterstands durch Ehevertrag originär auf die Übertragung eines bestimmten Vermögensgegenstands gerichtet werde. Voraussetzung sei, dass nicht lediglich der Wert des Gegenstands auf einen Geldanspruch angerechnet werde, sondern der konkrete Gegenstand unabhängig von seinem Wert als Zugewinnausgleich geschuldet sei. In diesem Fall werde der Vermögensgegenstand nach Ansicht des Gerichts unentgeltlich übertragen, da der Ausgleichsberechtigte seinen Anspruch hierauf kraft Gesetzes und damit unentgeltlich erworben habe.

Ein solcher Fall liege hier allerdings nicht vor. Zwar entstehe der Zugewinnausgleich gem. § 1378 Abs. 3 S. 1 BGB erst mit der Beendigung des Güterstands durch die rechtskräftige Scheidung. Der gerichtliche Vergleich führe jedoch nicht dazu, dass der Zugewinnausgleichsanspruch der früheren Ehefrau originär auf die Übertragung der Miteigentumsanteile gerichtet sei – auch wenn der Vergleich in zeitlicher Hinsicht vor der Scheidung der Ehe abgeschlossen wurde. 

Denn bei dem gerichtlichen Vergleich handele es sich nach Ansicht des FG Münster nicht um einen Ehevertrag i.S.d. § 1408 BGB, der das gesetzliche Zugewinnausgleichssystem ersetzt, sondern um eine Scheidungsfolgenvereinbarung gemäß § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB. Ein Ehevertrag treffe generell und unabhängig von einer konkreten Scheidungsabsicht Regelungen für den Güterstand. Demgegenüber liege eine Scheidungsfolgenvereinbarung vor, wenn die Vereinbarung für eine bereits anhängige oder konkret bevorstehende Scheidung gelten soll. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Ehegatten hätten den Vergleich im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Scheidung geschlossen und seien davon ausgegangen, dass der Zugewinnausgleichsanspruch zeitnah entstehen werde. Der Vergleich regelte daher nicht den künftigen Zugewinnausgleich allgemein neu, sondern diente der Erledigung der bereits anhängigen Scheidungsfolgesachen. Nach Ansicht des Gerichts spreche insbesondere die Formulierung, „die Parteien verzichteten wechselseitig auf weitergehenden Zugewinnausgleich“, dagegen, dass der Zugewinnausgleichsanspruch von vornherein auf die Übertragung der Immobilien gerichtet gewesen sei. Vielmehr habe die frühere Ehefrau die Übertragung der Miteigentumsanteile zur Erledigung der Scheidungsfolgesachen (Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich) akzeptiert und als Gegenleistung auf weitere Ansprüche verzichtet. 

Vor diesem Hintergrund bejaht das FG Münster eine Veräußerung i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG durch die entgeltliche Übertragung der Miteigentumsanteile an den Immobilien.

Praxishinweis | FG Münster 8 K 901/23 E

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Immobilienübertragungen im Zusammenhang mit Scheidungs(folge)verfahren frühzeitig auch unter steuerlichen Gesichtspunkten geprüft werden sollten. Nach § 1378 Abs. 1 BGB ist der Zugewinnausgleichsanspruch grundsätzlich auf Geld gerichtet. Wird zur Erfüllung eines solchen Anspruchs eine Immobilie oder ein anderes Wirtschaftsgut (z.B. Gesellschaftsanteile) übertragen, kann darin nach der Rechtsprechung des BFH ein entgeltlicher Vorgang und damit ein steuerbares, privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG liegen. Dies gilt insbesondere, wenn die Übertragung mit dem Verzicht auf Zugewinn-, Unterhalts- oder sonstige Ansprüche als Gegenleistung verbunden ist.

Ein möglicher Gestaltungsspielraum kann jedoch nach Ansicht des FG Münster darin liegen, den Zugewinnausgleich bereits während des bestehenden Güterstands durch Ehevertrag originär auf die Übertragung eines konkret bestimmten Vermögensgegenstands zu richten. In diesem Fall erfolgt die Übertragung nicht an Erfüllungs statt, sondern zur Erfüllung der ursprünglichen Verpflichtung. Eine derartige Gestaltung wurde in der einschlägigen Fachliteratur schon länger diskutiert und nun erstmalig von der Rechtsprechung aufgegriffen. Eine erst im Zusammenhang mit einer bereits konkret bevorstehenden Scheidung geschlossene Scheidungsfolgenvereinbarung genügt nach der vorliegenden Entscheidung dagegen nicht. 

Im Ergebnis entscheidet die zivilrechtliche Ausgestaltung der Regelungen über den Zugewinnausgleich über die steuerlichen Folgen. Bei der Gestaltung sind insbesondere der Zeitpunkt der Vereinbarung, die konkrete Ausgestaltung des Zugewinnausgleichs und mögliche Gegenleistungen sorgfältig zu prüfen. Zudem sollte vor einer Übertragung geprüft werden, ob die Zehn-Jahres-Frist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG bereits abgelaufen ist.

Da die Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt ist, sollten entsprechende Gestaltungen bis zu einer Entscheidung des BFH mit besonderer Sorgfalt vorgenommen und die steuerlichen Folgen bereits vor Abschluss der Vereinbarung geprüft werden. Das FG Münster hat die Revision aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Zudem ist mit dem Verfahren IX R 4/26 ein vergleichbarer Fall beim BFH anhängig.