BGH IX ZR 141/23
Insolvenzanfechtung im Kontext des betrügerischen Schneeballsystems

02.03.2026

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
20.03.2025
IX ZR 141/23
NZI 2025, 649

Leitsatz | BGH IX ZR 141/23

  1. Leistet der Schuldner auf gewinnabhängige Ansprüche stiller Gesellschafter, ist eine Kenntnis der für den Schuldner handelnden Personen vom Betreiben eines Schneeballsystems für die Kenntnis der Nichtschuld hinreichend, aber nicht notwendig. Es genügt bereits, wenn sich die Kenntnis darauf bezieht, dass keine Gewinne, sondern Verluste erwirtschaftet werden und es sich bei den an stille Gesellschafter ausgeschütteten Beträgen um Scheingewinne (oder Scheinguthaben) handelt (Fortführung BGH, NZI 2022, 563 Rn. 19; NZI 2024, 215 Rn. 25).
  2. Das Tatgericht darf einen angebotenen Zeugenbeweis nicht deswegen ablehnen, weil sich seiner Auffassung nach aus einer außergerichtlichen schriftlichen Erklärung des Zeugen – hier: Auskunft gegenüber dem klagenden Insolvenzverwalter – gegen die Behauptung des Beweisführers sprechende Umstände ergeben (Bestätigung BGH, NJW-RR 2018, 1150 Rn. 22).

Sachverhalt | BGH IX ZR 141/23

Auf den Antrag vom 04.08.2016 wurde am 02.01.2017 über das Vermögen der Schuldnerin, einer Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (Schuldnerin), das Insolvenzverfahren eröffnet. Ihre Gesellschafter waren zu 90 % die Gründungskommanditistin L-GmbH & Co. KG und zu 10 % der Kommanditist M. Zur Geschäftsführung waren die Kommanditisten berufen, die Komplementäre hingegen waren davon ausgeschlossen. Die Schuldnerin warb Anlagegelder an und bot den Kapitalanlegern eine stille Beteiligung an. Die Anlegergelder wurden im Rahmen eines Kreditvertrags an L weitergeleitet. L betrieb aber ein Schneeballsystem und verwendete die Gelder zweckwidrig zur Tilgung von Darlehen innerhalb der Gruppe. 

Der beklagte Anleger beteiligte sich als ein stiller Gesellschafter mit insgesamt 65.000 € an der Schuldnerin und erhielt von dieser in den Jahren 2013 bis 2015 mehrere Auszahlungen. Der Kläger, Insolvenzverwalter der Schuldnerin, nimmt den Anleger auf Rückzahlung von über 10.000 € im Rahmen der Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO in Anspruch. 

Entscheidung | BGH IX ZR 141/23

Die Voraussetzungen für eine Anfechtung gemäß § 134 InsO sind gegeben, wenn es sich bei den Auszahlungen an die Anleger um unentgeltliche Leistungen handelt. Dies ist der Fall, wenn sie ohne Rechtsgrund erfolgen und der Auszahlungen zum Zeitpunkt der Anfechtung keine ausgleichende Gegenleistung gegenübersteht, d.h. wenn kein Rückforderungsanspruch in das Vermögen der Schuldnerin gelangt ist. 

Im vorliegenden Fall kommt die Leistung in Kenntnis der Nichtschuld nach § 814 Fall 1 BGB in Betracht. Dafür ist erforderlich, dass der Leistende zum Zeitpunkt der Leistung positive Kenntnis der Rechtslage hatte, dass er nicht zur Zahlung verpflichtet war. Das Bestehen des Anspruchs auf gewinnabhängige Ausschüttungen richtet sich nach der wahren Ertragslage. Die Auszahlungsansprüche der Anleger bestehen daher nicht bereits, wenn die Jahresabschlüsse fälschlicherweise Gewinne ausweisen.

Die positive Kenntnis ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Schuldnerin weiß, dass sie ein Schneeballsystem betreibt. Ausreichend ist es aber auch, wenn ihr bewusst ist, dass sie nur Verluste erwirtschaftet und die an stille Gesellschafter ausgeschütteten Beträge Scheingewinne sind. Nicht maßgeblich sind hingegen die in den Jahresabschlüssen fälschlicherweise festgestellten Gewinne. Der Schuldnerin ist die positive Kenntnis des die Leistung bewirkenden organschaftlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreters zuzurechnen. Das Wissen des Vertreters ist der Schuldnerin auch nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft zuzurechnen, wenn ein besonderer Anlass zur Dokumentation bestand. Im vorliegenden Fall erfolgten die Auszahlungen durch den Geschäftsführer M. Aufgrund des zweifelhaften Geschäftsmodells bestand auch eine Dokumentationspflicht, so dass das Wissen des M der Schuldnerin auch nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer zuzurechnen war. 

Praxishinweis | BGH IX ZR 141/23

Der BGH setzt seine Rechtsprechung zu betrügerischen Anlagemodellen fort. Er beschäftigt sich detailliert mit den Voraussetzungen des § 814 BGB und stellt fest, dass der Anspruch sowohl objektive – die Unentgeltlichkeit der Leistung – als auch subjektive Anforderungen – die positive Kenntnis – hat. Die Gutgläubigkeit der Anleger spielt in Bezug auf das Geschäftsmodell hingegen keine Rolle.