07.10.2026
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG München
16.01.2025
7 W 55/25 e
GmbHR 2025, 1085
Gegen einen vorläufig wirksamen Beschluss der Gesellschafterversammlung, mit dem satzungskonform die Geschäftsanteile eines Gesellschafters gegen dessen Willen eingezogen werden sollen, kann dieser Gesellschafter grundsätzlich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes insoweit vorgehen, als er die Untersagung der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste zum Handelsregister und die weitere Behandlung als Gesellschafter bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache über die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses erreichen kann. Ein Verfügungsgrund ist jedoch nur gegeben, wenn durch ein Zuwarten bis zur Beschlussfassung wesentliche und nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden.
Der Antragsteller ist an der Antragsgegnerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit 50 % des Stammkapitals beteiligt. Im Dezember 2024 lud der Geschäftsführer der GmbH den Antragsteller auf Bitten des Mitgesellschafters zu einer Gesellschafterversammlung ein. Einziger Tagesordnungspunkt der Gesellschafterversammlung sollte die Einziehung des Geschäftsanteils des Gesellschafters sein. Dieser hat daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit welcher der GmbH untersagt werden sollte, eine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. Zudem sollte die GmbH verpflichtet werden, den Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Beschlüsse aus der Gesellschafterversammlung als Gesellschafter zu behandeln. Das LG München I hat dem Antrag nicht abgeholfen und die Vorlage der Akten an das OLG angeordnet.
Der Antragsteller hat auch vor dem OLG München keinen Erfolg und bestätigt die Entscheidung des LG. Es fehlt an der Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes. Ein Verfügungsgrund ist gegeben, wenn die objektive Besorgnis vorliegt, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Somit setzt ein Verfügungsgrund im konkreten Fall voraus, dass bereits durch das Abwarten des Gesellschafters mit der Beantragung der einstweiligen Verfügung bis zu der befürchteten Beschlussfassung eine Rechtsvereitelung bzw. Beeinträchtigung eintreten würde. Dies hat der Gesellschafter jedoch nicht glaubhaft gemacht. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, weshalb es für den Gesellschafter unzumutbar sein soll, die tatsächliche Fassung des Einziehungsbeschlusses abzuwarten, gegen den er unmittelbar nach dessen Fassung im Wege der einstweiligen Verfügung gerichtlichen Schutz beantragen kann. Auch ist nicht ersichtlich, dass bis zu der Entscheidung über einen solchen Antrag vom Mitgesellschafter Maßnahmen zu erwarten sind, die auch bei einer zeitnahen Entscheidung über eine einstweilige Verfügung nicht mehr rückgängig zu machen wären.
Bei einem streitigen Einziehungsbeschluss kann der betroffene Gesellschafter im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ein Verbot erwirken, eine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. Zu beachten ist, dass hierbei ein Verfügungsgrund nicht pauschal bejaht wird, sondern je nach obergerichtlicher Rechtsprechung eine Existenzgefährdung oder die Gefahr eines endgültigen Rechtsverlusts drohen muss. Entsprechender einstweiliger Rechtsschutz kann, wie die Entscheidung des OLG München zeigt, grundsätzlich auch vorbeugend erreicht werden, da nicht auszuschließen ist, dass in besonderen Einzelfällen ein Abwarten bis zur tatsächlichen Beschlussfassung zu spät käme oder nicht zumutbar wäre (Ante, GWR 2025, 218).